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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2002, S. 2867
BGBl. 2002 I S. 2867 · 18.374 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Neuregelung der Energiestatistik und
zur Änderung des Statistikregistergesetzes und des Umsatzsteuergesetzes
Vom 26.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz
über Energiestatistik
(Energiestatistikgesetz – EnStatG)
§1
Zweck des Gesetzes
Als Beitrag zur Darstellung des Energieangebots und
der Energieverwendung, insbesondere in Form von Ener-
giebilanzen des Bundes und der Länder, für Zwecke
1. der Gestaltung der energiepolitischen Rahmenbedin-
gungen für eine sichere, wirtschaftliche und umwelt-
schonende Energieversorgung,
2. der Erfüllung europa- und völkerrechtlicher Berichts-
pflichten der Bundesrepublik Deutschland
werden die in § 2 genannten statistischen Erhebungen als
Bundesstatistik durchgeführt.
§2
Erhebungen
Die Statistik umfasst die Erhebungen
1. in der Elektrizitätswirtschaft (§ 3),
2. in der Gaswirtschaft (§ 4),
3. in der Wärmewirtschaft (§ 5),
4. über Kohleimporte und -exporte (§ 6),
5. über erneuerbare Energieträger (§ 7),
6. über die Energieverwendung (§ 8).
§3
Erhebungen in der Elektrizitätswirtschaft
(1) Die Erhebung erfasst bei höchstens 1 000 Betreibern
1. von Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität einschließ-
lich der Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität und
Wärme in Kopplungsprozessen monatlich Angaben zu
folgenden Erhebungsmerkmalen:
a) Erzeugung von Elektrizität oder von Elektrizität
und Wärme nach eingesetzten Energieträgern und
Prozessarten,
b) Abgabe der ausgekoppelten Wärme an inländische
Abnehmer und Ausfuhr,
Juli 2002
c) Betriebs- und Eigenverbrauch, jeweils von Elek-
trizität oder Wärme,
d) Pumparbeit,
e) Engpassleistung, verfügbare Leistung, Höchstlast
der Anlagen für die Erzeugung von Elektrizität oder
von Elektrizität und Wärme an einem Stichtag,
f) Benutzungsstunden der Anlagen im Kopplungs-
prozess,
g) Bezug, Bestand und Einsatz von Energieträgern für
die Erzeugung von Elektrizität oder von Elektrizität
und Wärme, jeweils auch nach Arten und Wärme-
gehalt;
2. von Anlagen zur Übertragung oder Verteilung von Elek-
trizität monatlich Angaben zu folgenden Erhebungs-
merkmalen:
a) Einspeisung von Elektrizität von inländischen Liefe-
rantengruppen und Einfuhr, getrennt nach Staaten,
b) Entnahme von Elektrizität durch inländische Abneh-
mergruppen und Ausfuhr, getrennt nach Staaten,
c) Netzverluste von Elektrizität.
(2) Die Erhebung erfasst bei allen Betreibern von
Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität einschließlich der
Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität und Wärme in
Kopplungsprozessen, zur Übertragung oder Verteilung
von Elektrizität und bei Dritten, die sich dieser Anlagen zur
Verteilung bedienen, jährlich für das Vorjahr Angaben zu
folgenden Erhebungsmerkmalen:
1. Abgabe von Elektrizität nach inländischen Abnehmer-
gruppen und Ausfuhr,
2. Betriebsverbrauch von Elektrizität,
3. Erlöse aus der Abgabe von Elektrizität nach inlän-
dischen Abnehmergruppen sowie Wert der Ausfuhr.
(3) Die Erhebung erfasst bei allen Betreibern von zur
eigenen Versorgung bestimmten Anlagen zur Erzeugung
von Elektrizität einschließlich der Anlagen zur Erzeugung
von Elektrizität und Wärme in Kopplungsprozessen jähr-
lich für das Vorjahr Angaben zu folgenden Erhebungs-
merkmalen:
1. Erzeugung von Elektrizität oder von Elektrizität und
Wärme nach eingesetzten Energieträgern und Pro-
zessarten,
2. Bezug von Elektrizität oder Wärme von inländischen
Lieferantengruppen und Einfuhr,
3. Abgabe von Elektrizität oder Wärme an inländische
Abnehmergruppen und Ausfuhr,
4. Betriebs- und Eigenverbrauch von Elektrizität oder
Wärme,

5. Engpassleistung und verfügbare Leistung der Anlagen
zur Erzeugung von Elektrizität oder von Elektrizität und
Wärme an einem Stichtag,
6. Bezug, Bestand und Einsatz von Energieträgern für die
Erzeugung von Elektrizität oder von Elektrizität und
Wärme, jeweils auch nach Arten und Wärmegehalt.
(4) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe e sind
auch für einen Zeitraum von 24 Stunden an einem Stichtag
zu machen. Die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 und 3 sind
auch nach Ländern unterteilt zu melden.
§4
Erhebungen in der Gaswirtschaft
(1) Die Erhebung erfasst bei höchstens 100 Betreibern
von Anlagen zur Gewinnung, Erzeugung oder leitungs-
gebundenen Verteilung von Gas monatlich Angaben,
jeweils auch nach Gasarten, zu folgenden Erhebungs-
merkmalen:
1. Gewinnung und Erzeugung nach eingesetzten Ener-
gieträgern,
2. Bezug nach inländischen Lieferantengruppen und Ein-
fuhr für den Inlandsverbrauch, getrennt nach Staaten,
3. Speichersaldo,
4. Betriebs- und Eigenverbrauch,
5. Abgabe nach inländischen Abnehmergruppen und
Ausfuhr aus inländischer Gewinnung und Importen,
getrennt nach Staaten.
(2) Die Erhebung erfasst bei allen Betreibern von An-
lagen zur Gewinnung, Erzeugung, Durchleitung oder
leitungsgebundenen Verteilung von Gas sowie bei Dritten,
die sich der Anlagen zur Verteilung bedienen, jährlich für
das Vorjahr Angaben, jeweils auch nach Gasarten, zu
folgenden Erhebungsmerkmalen:
1. Gewinnung und Erzeugung nach eingesetzten Ener-
gieträgern,
2. Bezug nach inländischen Lieferantengruppen,
3. Speichersaldo,
4. Betriebs- und Eigenverbrauch,
5. Abgabe nach inländischen Abnehmergruppen,
6. Bestand und Einsatz von Energieträgern für die Erzeu-
gung von Gas, jeweils auch nach Arten und Wärme-
gehalt,
7. Einfuhr und Ausfuhr, auch nach Werten, getrennt
nach Staaten, jeweils ohne Transitmengen für andere
Staaten,
8. Transitmengen von anderen für andere Staaten,
9. Erlöse aus der Abgabe nach inländischen Abnehmer-
gruppen.
(3) Die Erhebung erfasst bei höchstens 130 Unterneh-
men, die Flüssiggas an Letztverbraucher oder Wiederver-
käufer abgeben, jährlich das Erhebungsmerkmal Abgabe
von Flüssiggas nach inländischen Abnehmergruppen.
(4) Die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 sind nur bei
solchen Betreibern zu erheben, die nicht nach Absatz 1
erfasst sind. Die Angaben nach Absatz 2 Nr. 5 und 9 sowie
Absatz 3 sind auch nach Ländern unterteilt zu melden.
§5
Erhebung in der Wärmewirtschaft
Die Erhebung erfasst bei höchstens 1 000 Betreibern
von Anlagen zur Wärmeversorgung einschließlich Absorp-
tionsanlagen zur Kälteerzeugung, soweit diese nicht
bereits nach § 3 erfasst sind, und bei Dritten, die sich
dieser Anlagen zur Verteilung bedienen, jährlich für das
Vorjahr Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:
1. Erzeugung von Wärme nach eingesetzten Energie-
trägern,
2. Bezug von Wärme nach inländischen Lieferantengrup-
pen,
3. Abgabe von Wärme nach inländischen Abnehmer-
gruppen,
4. Bestand, Bezug und Einsatz von Energieträgern für die
Erzeugung von Wärme, jeweils auch nach Arten und
Wärmegehalt,
5. Betriebs- und Eigenverbrauch von Wärme,
6. installierte Wärmeengpassleistung an einem Stichtag,
7. Netzverluste von Wärme.
Die Angaben nach Nummer 3 sind auch nach Ländern
unterteilt zu melden.
§6
Erhebung über Kohleimporte und -exporte
Die Erhebung erfasst bei allen Unternehmen, die Braun-
kohle, Braunkohlenprodukte, Steinkohle, Steinkohlenkoks
oder -briketts ein- oder ausführen, monatlich Angaben zu
folgenden Erhebungsmerkmalen:
1. Einfuhr und Ausfuhr, jeweils auch nach Arten und
Werten frei deutsche Grenze einschließlich Kosten,
Versicherung und Fracht, nach Wärmegehalten, nach
Liefervertragsdauer, jeweils nach Staaten getrennt,
2. Bestand nach Arten,
3. Abgabe, jeweils auch nach Kohlearten und inlän-
dischen Abnehmergruppen.
§7
Erhebungen über erneuerbare Energieträger
Die Erhebungen erfassen jährlich für das Vorjahr
1. bei allen Betreibern von Netzen für die allgemeine
Versorgung:
a) den Bezug von Elektrizität, die ausschließlich aus
Wasserkraft, Windkraft, solarer Strahlungsenergie,
Geothermie, Bio-, Deponie-, Klär- oder Grubengas
oder aus fester oder flüssiger Biomasse erzeugt
wurde,
b) die Anzahl der Anlagen, deren erzeugte Elektrizität
eingespeist wird,
c) deren installierte Leistung,
jeweils nach diesen Energieträgern und Ländern unter-
teilt;
2. bei höchstens 6 000 Betreibern von Kläranlagen An-
gaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:
a) Gewinnung von Gas, auch nach Wärmegehalt,
b) Verwendung von Gas nach Verwendungsarten,

c) Abgabe von Gas nach inländischen Abnehmer-
gruppen und Ländern,
d) Erzeugung und Abgabe von Elektrizität nach Län-
dern;
3. bei höchstens 100 Betreibern von Anlagen zur Nutzung
der Geothermie Angaben zu folgenden Erhebungs-
merkmalen:
a) Art und Leistung der Anlage,
b) erzeugte Wärme nach Verwendungsarten,
c) Abgabe von Wärme nach inländischen Abnehmer-
gruppen und Ländern;
4. bei höchstens 100 Betreibern von Anlagen zur Erzeu-
gung von Treibstoffen aus Biomasse Angaben zu
folgenden Erhebungsmerkmalen:
a) Art und Leistung der Anlage,
b) Einsatz von Bioenergieträgern nach Arten,
c) erzeugte Biotreibstoffe nach Arten,
d) Abgabe von Biotreibstoffen nach Arten, nach inlän-
dischen Abnehmergruppen und Ländern sowie
Ausfuhr.
§8
Erhebung über die Energieverwendung
Die Erhebung erfasst bei höchstens 60 000 Betrieben
des Bergbaus, der Gewinnung von Steinen und Erden
sowie des Verarbeitenden Gewerbes jährlich für das Vor-
jahr Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:
1. Bezug, Bestand, Verbrauch und Abgabe von Energie-
trägern nach Arten,
2. energetische und nichtenergetische Verwendung der
Energieträger.
§9
Hilfsmerkmale
Hilfsmerkmale sind:
1. Name und Anschrift des Unternehmens, des Betriebes
oder der sonstigen Einrichtungen,
2. Namen und Telekommunikationsanschlussnummern
der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung ste-
hen,
3. Art und Standort der Anlagen.
§ 10
Auskunftspflicht
(1) Die Angaben nach § 9 Nr. 2 sind freiwillig; im Übrigen
besteht Auskunftspflicht.
(2) Auskunftspflichtig sind
1. für die Erhebungen nach § 3:
a) die Leitungen von Unternehmen, Betrieben oder
sonstigen Einrichtungen, die andere mit Energie
versorgen, einen anderen Energieversorger mit
Elektrizität beliefern oder ein Netz für die allgemeine
Versorgung betreiben,
b) die Leitungen von Unternehmen, Betrieben oder
sonstigen Einrichtungen, die sich der Anlagen zur
Verteilung bedienen,
c) die Leitungen von Unternehmen, Betrieben oder
sonstigen Einrichtungen zur thermischen Verwer-
tung von Abfällen,
d) für die Erhebung nach § 3 Abs. 3 zusätzlich die
Leitungen von Unternehmen oder Betrieben des
Bergbaus, der Gewinnung von Steinen und Erden
oder des Verarbeitenden Gewerbes, soweit sie
Stromerzeugungsanlagen zur Deckung des Eigen-
bedarfs betreiben;
2. für die Erhebungen nach § 4:
a) die Leitungen von Gasversorgungsunternehmen,
b) für die Erhebung nach § 4 Abs. 2 zusätzlich die
Leitungen von sonstigen Einrichtungen, die sich der
Anlagen zur Verteilung bedienen,
c) für die Erhebung nach § 4 Abs. 3 die Leitungen von
Unternehmen, die Flüssiggas an Letztverbraucher
oder Wiederverkäufer abgeben;
3. für die Erhebung nach § 5:
a) die Leitungen von Unternehmen, Betrieben oder
sonstigen Einrichtungen der Wärmeversorgung,
b) die Leitungen von Unternehmen, Betrieben oder
sonstigen Einrichtungen, die sich der Anlagen zur
Verteilung bedienen;
4. für die Erhebung nach § 6 die Leitungen der Unter-
nehmen;
5. für die Erhebung nach § 7 Nr. 1 die Leitungen von
Energieversorgungsunternehmen, die Netze für die
allgemeine Versorgung betreiben;
6. für die Erhebungen nach § 7 Nr. 2 bis 4 die Leitungen
der Unternehmen, Betriebe oder sonstigen Einrichtun-
gen, die die Anlagen betreiben;
7. für die Erhebung nach § 8 die Leitungen der Betriebe.
§ 11
Anschriftenübermittlung
Die für die Genehmigung oder Förderung der in den §§ 3
bis 8 genannten Anlagen zuständigen Behörden übermit-
teln den statistischen Ämtern der Länder auf Ersuchen
Namen und Anschriften der Betreiber.
§ 12
Erhebung und Aufbereitung
(1) Die Angaben zu § 3 Abs. 3 über Anlagen zur Eigen-
versorgung werden vom Statistischen Bundesamt auf-
bereitet.
(2) Die statistischen Ämter der Länder übermitteln auf
Anforderung dem Statistischen Bundesamt die von ihnen
erhobenen Einzelangaben für Zusatz- und Sonderauf-
bereitungen des Bundes.
§ 13
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates für die Erhebungen nach den §§ 3
bis 8 die Zahl der Auskunftspflichtigen einzuschränken,
wenn dies die Zuverlässigkeit der Ergebnisse nicht beein-
trächtigt.

§ 14
Übermittlungsregelung
An die obersten Bundes- und Landesbehörden dürfen
für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden
Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch
nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen
Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder
Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt wer-
den, auch wenn Tabellenfelder nur einen einzigen Fall
ausweisen.
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über
die Statistik im Produzierenden Gewerbe
Das Gesetz über die Statistik im Produzierenden
Gewerbe in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. März 2002 (BGBl. I S. 1181) wird wie folgt geändert:
1. § 2 Buchstabe A wird wie folgt geändert:
a) Ziffer I wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 wird das Komma durch ein Semi-
kolon ersetzt.
bb) Nummer 6 wird aufgehoben.
b) Ziffer II wird aufgehoben.
c) Die bisherige Ziffer III wird Ziffer II.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe A wird wie folgt geändert:
aa) Die Gliederungsbezeichnung „I.“ wird gestri-
chen.
bb) Ziffer II wird aufgehoben.
b) Buchstabe B wird wie folgt geändert:
aa) Ziffer I Nr. 9 und 10 wird wie folgt gefasst:
„9. die Abgabe von Wasser,
10. den Wert der Ein- und Ausfuhr von Was-
ser;“.
bb) Die Ziffern III und IV werden wie folgt gefasst:
„III. bei den Betrieben mit Anlagen zur Erzeu-
gung von Elektrizität, sofern deren Unter-
nehmen nicht nach Ziffer I erfasst werden,
für diese fachlichen Betriebsteile die In-
vestitionen;
IV. bei den nicht nach Ziffer I erfassten Unter-
nehmen, die Erd- oder Erdölgas gewinnen
oder Erd- oder Erdölgasleitungen erstel-
len oder betreiben, die Investitionen.“
3. § 11 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Angaben zu § 6 Buchstabe B werden vom Statis-
tischen Bundesamt aufbereitet.“
Artikel 3
Änderung
des Statistikregistergesetzes
und des Umsatzsteuergesetzes 1999
(1) Nach § 2 des Statistikregistergesetzes vom 16. Juni
1998 (BGBl. I S. 1300) wird folgender § 2a eingefügt:
„§ 2a
Das Bundesamt für Finanzen übermittelt an das Statisti-
sche Bundesamt für Organgesellschaften und Organ-
träger nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes
folgende Angaben:
1. Steuernummer einschließlich Nummer des Finanz-
amts, bei Änderung auch die bisherige Steuernummer,
2. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
3. Name oder Firma sowie Anschrift,
4. Rechtsform,
5. Kennzeichnung als Organträger oder Organgesell-
schaft,
6. bei Organgesellschaften zusätzlich die Steuernummer
und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des
Organträgers sowie Angaben zum Beginn und zum
Ende der Eingliederung in die Organschaft.
Das Statistische Bundesamt übermittelt die Angaben an
die statistischen Ämter der Länder für deren Zuständig-
keitsbereich.“
(2) In § 27a Abs. 2 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes
1999 in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni
1999 (BGBl. I S. 1270), das zuletzt durch Artikel 10 des
Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2715) geändert
worden ist, werden nach dem Wort „Umsatzsteuer-
kontrolle“ ein Komma eingefügt und das Wort „sowie“
gestrichen und nach dem Wort „Umsatzsteuersachen“ die
Wörter „sowie für Übermittlungen an das Statistische
Bundesamt nach § 2a des Statistikregistergesetzes“ ein-
gefügt.
Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 3 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im
Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2003 in Kraft;
gleichzeitig tritt das Gesetz über die statistische Erfassung
der in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbrachten
festen Brennstoffe vom 29. November 1974 (BGBl. I
S. 3345), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes
vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956), außer Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 26. Juli 2002
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
Müller
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2002 I S. 2867. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes d29a227325775535….