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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2002, S. 2867

BGBl. 2002 I S. 2867 · 18.374 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2002, Seite 2867 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2867
                                        Gesetz
                      zur Neuregelung der Energiestatistik und
      zur Änderung des Statistikregistergesetzes und des Umsatzsteuergesetzes

                                                  Vom 26.

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                          Artikel 1
                       Gesetz
               über Energiestatistik
         (Energiestatistikgesetz – EnStatG)

                              §1
                   Zweck des Gesetzes

  Als Beitrag zur Darstellung des Energieangebots und
der Energieverwendung, insbesondere in Form von Ener-
giebilanzen des Bundes und der Länder, für Zwecke

1. der Gestaltung der energiepolitischen Rahmenbedin-
   gungen für eine sichere, wirtschaftliche und umwelt-
   schonende Energieversorgung,

2. der Erfüllung europa- und völkerrechtlicher Berichts-
   pflichten der Bundesrepublik Deutschland

werden die in § 2 genannten statistischen Erhebungen als
Bundesstatistik durchgeführt.

                              §2

                        Erhebungen
  Die Statistik umfasst die Erhebungen

1. in der Elektrizitätswirtschaft (§ 3),

2. in der Gaswirtschaft (§ 4),
3. in der Wärmewirtschaft (§ 5),
4. über Kohleimporte und -exporte (§ 6),
5. über erneuerbare Energieträger (§ 7),
6. über die Energieverwendung (§ 8).

                              §3

       Erhebungen in der Elektrizitätswirtschaft
  (1) Die Erhebung erfasst bei höchstens 1 000 Betreibern

1. von Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität einschließ-
   lich der Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität und
   Wärme in Kopplungsprozessen monatlich Angaben zu
   folgenden Erhebungsmerkmalen:
   a) Erzeugung von Elektrizität oder von Elektrizität
      und Wärme nach eingesetzten Energieträgern und
      Prozessarten,
   b) Abgabe der ausgekoppelten Wärme an inländische
      Abnehmer und Ausfuhr,

Juli 2002

     c) Betriebs- und Eigenverbrauch, jeweils von Elek-
        trizität oder Wärme,
     d) Pumparbeit,
     e) Engpassleistung, verfügbare Leistung, Höchstlast
        der Anlagen für die Erzeugung von Elektrizität oder
        von Elektrizität und Wärme an einem Stichtag,
     f) Benutzungsstunden der Anlagen im Kopplungs-
        prozess,
     g) Bezug, Bestand und Einsatz von Energieträgern für
        die Erzeugung von Elektrizität oder von Elektrizität
        und Wärme, jeweils auch nach Arten und Wärme-
        gehalt;

  2. von Anlagen zur Übertragung oder Verteilung von Elek-
     trizität monatlich Angaben zu folgenden Erhebungs-
     merkmalen:

     a) Einspeisung von Elektrizität von inländischen Liefe-
        rantengruppen und Einfuhr, getrennt nach Staaten,

     b) Entnahme von Elektrizität durch inländische Abneh-
        mergruppen und Ausfuhr, getrennt nach Staaten,
     c) Netzverluste von Elektrizität.

     (2) Die Erhebung erfasst bei allen Betreibern von
  Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität einschließlich der
  Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität und Wärme in
  Kopplungsprozessen, zur Übertragung oder Verteilung
  von Elektrizität und bei Dritten, die sich dieser Anlagen zur
  Verteilung bedienen, jährlich für das Vorjahr Angaben zu
  folgenden Erhebungsmerkmalen:

  1. Abgabe von Elektrizität nach inländischen Abnehmer-
     gruppen und Ausfuhr,
  2. Betriebsverbrauch von Elektrizität,
  3. Erlöse aus der Abgabe von Elektrizität nach inlän-
     dischen Abnehmergruppen sowie Wert der Ausfuhr.
     (3) Die Erhebung erfasst bei allen Betreibern von zur
  eigenen Versorgung bestimmten Anlagen zur Erzeugung
  von Elektrizität einschließlich der Anlagen zur Erzeugung
  von Elektrizität und Wärme in Kopplungsprozessen jähr-
  lich für das Vorjahr Angaben zu folgenden Erhebungs-
  merkmalen:

  1. Erzeugung von Elektrizität oder von Elektrizität und
     Wärme nach eingesetzten Energieträgern und Pro-
     zessarten,
  2. Bezug von Elektrizität oder Wärme von inländischen
     Lieferantengruppen und Einfuhr,
  3. Abgabe von Elektrizität oder Wärme an inländische
     Abnehmergruppen und Ausfuhr,
  4. Betriebs- und Eigenverbrauch von Elektrizität oder
     Wärme,
BGBl. 2002, Seite 2868 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2868
5. Engpassleistung und verfügbare Leistung der Anlagen
   zur Erzeugung von Elektrizität oder von Elektrizität und
   Wärme an einem Stichtag,

6. Bezug, Bestand und Einsatz von Energieträgern für die
   Erzeugung von Elektrizität oder von Elektrizität und
   Wärme, jeweils auch nach Arten und Wärmegehalt.
  (4) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe e sind
auch für einen Zeitraum von 24 Stunden an einem Stichtag
zu machen. Die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 und 3 sind
auch nach Ländern unterteilt zu melden.

                           §4

           Erhebungen in der Gaswirtschaft

  (1) Die Erhebung erfasst bei höchstens 100 Betreibern

von Anlagen zur Gewinnung, Erzeugung oder leitungs-

gebundenen Verteilung von Gas monatlich Angaben,

jeweils auch nach Gasarten, zu folgenden Erhebungs-
merkmalen:
1. Gewinnung und Erzeugung nach eingesetzten Ener-
   gieträgern,
2. Bezug nach inländischen Lieferantengruppen und Ein-
   fuhr für den Inlandsverbrauch, getrennt nach Staaten,
3. Speichersaldo,

4. Betriebs- und Eigenverbrauch,

5. Abgabe nach inländischen Abnehmergruppen und
   Ausfuhr aus inländischer Gewinnung und Importen,
   getrennt nach Staaten.

   (2) Die Erhebung erfasst bei allen Betreibern von An-

lagen zur Gewinnung, Erzeugung, Durchleitung oder
leitungsgebundenen Verteilung von Gas sowie bei Dritten,
die sich der Anlagen zur Verteilung bedienen, jährlich für
das Vorjahr Angaben, jeweils auch nach Gasarten, zu
folgenden Erhebungsmerkmalen:
1. Gewinnung und Erzeugung nach eingesetzten Ener-
   gieträgern,
2. Bezug nach inländischen Lieferantengruppen,
3. Speichersaldo,

4. Betriebs- und Eigenverbrauch,

5. Abgabe nach inländischen Abnehmergruppen,

6. Bestand und Einsatz von Energieträgern für die Erzeu-
   gung von Gas, jeweils auch nach Arten und Wärme-
   gehalt,

7. Einfuhr und Ausfuhr, auch nach Werten, getrennt
   nach Staaten, jeweils ohne Transitmengen für andere
   Staaten,
8. Transitmengen von anderen für andere Staaten,
9. Erlöse aus der Abgabe nach inländischen Abnehmer-
   gruppen.
  (3) Die Erhebung erfasst bei höchstens 130 Unterneh-
men, die Flüssiggas an Letztverbraucher oder Wiederver-
käufer abgeben, jährlich das Erhebungsmerkmal Abgabe
von Flüssiggas nach inländischen Abnehmergruppen.

  (4) Die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 sind nur bei
solchen Betreibern zu erheben, die nicht nach Absatz 1
erfasst sind. Die Angaben nach Absatz 2 Nr. 5 und 9 sowie
Absatz 3 sind auch nach Ländern unterteilt zu melden.

                            §5
           Erhebung in der Wärmewirtschaft

   Die Erhebung erfasst bei höchstens 1 000 Betreibern
von Anlagen zur Wärmeversorgung einschließlich Absorp-
tionsanlagen zur Kälteerzeugung, soweit diese nicht
bereits nach § 3 erfasst sind, und bei Dritten, die sich
dieser Anlagen zur Verteilung bedienen, jährlich für das
Vorjahr Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:
1. Erzeugung von Wärme nach eingesetzten Energie-
   trägern,
2. Bezug von Wärme nach inländischen Lieferantengrup-
   pen,

3. Abgabe von Wärme nach inländischen Abnehmer-
   gruppen,

4. Bestand, Bezug und Einsatz von Energieträgern für die

   Erzeugung von Wärme, jeweils auch nach Arten und

   Wärmegehalt,

5. Betriebs- und Eigenverbrauch von Wärme,
6. installierte Wärmeengpassleistung an einem Stichtag,
7. Netzverluste von Wärme.
Die Angaben nach Nummer 3 sind auch nach Ländern
unterteilt zu melden.

                            §6

      Erhebung über Kohleimporte und -exporte

   Die Erhebung erfasst bei allen Unternehmen, die Braun-
kohle, Braunkohlenprodukte, Steinkohle, Steinkohlenkoks
oder -briketts ein- oder ausführen, monatlich Angaben zu

folgenden Erhebungsmerkmalen:

1. Einfuhr und Ausfuhr, jeweils auch nach Arten und
   Werten frei deutsche Grenze einschließlich Kosten,
   Versicherung und Fracht, nach Wärmegehalten, nach
   Liefervertragsdauer, jeweils nach Staaten getrennt,
2. Bestand nach Arten,
3. Abgabe, jeweils auch nach Kohlearten und inlän-
   dischen Abnehmergruppen.

                            §7

     Erhebungen über erneuerbare Energieträger

  Die Erhebungen erfassen jährlich für das Vorjahr
1. bei allen Betreibern von Netzen für die allgemeine
   Versorgung:

   a) den Bezug von Elektrizität, die ausschließlich aus
      Wasserkraft, Windkraft, solarer Strahlungsenergie,
      Geothermie, Bio-, Deponie-, Klär- oder Grubengas
      oder aus fester oder flüssiger Biomasse erzeugt
      wurde,
   b) die Anzahl der Anlagen, deren erzeugte Elektrizität
      eingespeist wird,
   c) deren installierte Leistung,
   jeweils nach diesen Energieträgern und Ländern unter-
   teilt;

2. bei höchstens 6 000 Betreibern von Kläranlagen An-
   gaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:

   a) Gewinnung von Gas, auch nach Wärmegehalt,
   b) Verwendung von Gas nach Verwendungsarten,
BGBl. 2002, Seite 2869 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2869
   c) Abgabe von Gas nach inländischen Abnehmer-
      gruppen und Ländern,
   d) Erzeugung und Abgabe von Elektrizität nach Län-
      dern;
3. bei höchstens 100 Betreibern von Anlagen zur Nutzung
   der Geothermie Angaben zu folgenden Erhebungs-
   merkmalen:

   a) Art und Leistung der Anlage,
   b) erzeugte Wärme nach Verwendungsarten,
   c) Abgabe von Wärme nach inländischen Abnehmer-
      gruppen und Ländern;

4. bei höchstens 100 Betreibern von Anlagen zur Erzeu-
   gung von Treibstoffen aus Biomasse Angaben zu
   folgenden Erhebungsmerkmalen:

   a) Art und Leistung der Anlage,
   b) Einsatz von Bioenergieträgern nach Arten,
   c) erzeugte Biotreibstoffe nach Arten,
   d) Abgabe von Biotreibstoffen nach Arten, nach inlän-
      dischen Abnehmergruppen und Ländern sowie
      Ausfuhr.

                            §8
        Erhebung über die Energieverwendung
  Die Erhebung erfasst bei höchstens 60 000 Betrieben
des Bergbaus, der Gewinnung von Steinen und Erden
sowie des Verarbeitenden Gewerbes jährlich für das Vor-
jahr Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:
1. Bezug, Bestand, Verbrauch und Abgabe von Energie-
   trägern nach Arten,
2. energetische und nichtenergetische Verwendung der
   Energieträger.

                            §9
                      Hilfsmerkmale
  Hilfsmerkmale sind:
1. Name und Anschrift des Unternehmens, des Betriebes
   oder der sonstigen Einrichtungen,

2. Namen und Telekommunikationsanschlussnummern
   der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung ste-
   hen,

3. Art und Standort der Anlagen.

                            § 10

                    Auskunftspflicht

  (1) Die Angaben nach § 9 Nr. 2 sind freiwillig; im Übrigen

besteht Auskunftspflicht.

  (2) Auskunftspflichtig sind
1. für die Erhebungen nach § 3:

   a) die Leitungen von Unternehmen, Betrieben oder
      sonstigen Einrichtungen, die andere mit Energie
      versorgen, einen anderen Energieversorger mit
      Elektrizität beliefern oder ein Netz für die allgemeine
      Versorgung betreiben,
   b) die Leitungen von Unternehmen, Betrieben oder
      sonstigen Einrichtungen, die sich der Anlagen zur
      Verteilung bedienen,

   c) die Leitungen von Unternehmen, Betrieben oder
      sonstigen Einrichtungen zur thermischen Verwer-
      tung von Abfällen,
   d) für die Erhebung nach § 3 Abs. 3 zusätzlich die
      Leitungen von Unternehmen oder Betrieben des
      Bergbaus, der Gewinnung von Steinen und Erden
      oder des Verarbeitenden Gewerbes, soweit sie
      Stromerzeugungsanlagen zur Deckung des Eigen-
      bedarfs betreiben;
2. für die Erhebungen nach § 4:
   a) die Leitungen von Gasversorgungsunternehmen,

   b) für die Erhebung nach § 4 Abs. 2 zusätzlich die
      Leitungen von sonstigen Einrichtungen, die sich der
      Anlagen zur Verteilung bedienen,

   c) für die Erhebung nach § 4 Abs. 3 die Leitungen von
      Unternehmen, die Flüssiggas an Letztverbraucher
      oder Wiederverkäufer abgeben;
3. für die Erhebung nach § 5:
   a) die Leitungen von Unternehmen, Betrieben oder
      sonstigen Einrichtungen der Wärmeversorgung,
   b) die Leitungen von Unternehmen, Betrieben oder
      sonstigen Einrichtungen, die sich der Anlagen zur
      Verteilung bedienen;
4. für die Erhebung nach § 6 die Leitungen der Unter-
   nehmen;
5. für die Erhebung nach § 7 Nr. 1 die Leitungen von
   Energieversorgungsunternehmen, die Netze für die
   allgemeine Versorgung betreiben;
6. für die Erhebungen nach § 7 Nr. 2 bis 4 die Leitungen
   der Unternehmen, Betriebe oder sonstigen Einrichtun-
   gen, die die Anlagen betreiben;
7. für die Erhebung nach § 8 die Leitungen der Betriebe.

                          § 11
               Anschriftenübermittlung
   Die für die Genehmigung oder Förderung der in den §§ 3
bis 8 genannten Anlagen zuständigen Behörden übermit-
teln den statistischen Ämtern der Länder auf Ersuchen
Namen und Anschriften der Betreiber.

                          § 12

              Erhebung und Aufbereitung
  (1) Die Angaben zu § 3 Abs. 3 über Anlagen zur Eigen-
versorgung werden vom Statistischen Bundesamt auf-
bereitet.

  (2) Die statistischen Ämter der Länder übermitteln auf

Anforderung dem Statistischen Bundesamt die von ihnen

erhobenen Einzelangaben für Zusatz- und Sonderauf-
bereitungen des Bundes.

                          § 13

              Verordnungsermächtigung
   Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates für die Erhebungen nach den §§ 3
bis 8 die Zahl der Auskunftspflichtigen einzuschränken,
wenn dies die Zuverlässigkeit der Ergebnisse nicht beein-
trächtigt.
BGBl. 2002, Seite 2870 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2870
                              § 14
                  Übermittlungsregelung

  An die obersten Bundes- und Landesbehörden dürfen
für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden
Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch
nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen
Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder
Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt wer-
den, auch wenn Tabellenfelder nur einen einzigen Fall
ausweisen.

                           Artikel 2

          Änderung des Gesetzes über
    die Statistik im Produzierenden Gewerbe

  Das Gesetz über die Statistik im Produzierenden
Gewerbe in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. März 2002 (BGBl. I S. 1181) wird wie folgt geändert:

1. § 2 Buchstabe A wird wie folgt geändert:
   a) Ziffer I wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 5 wird das Komma durch ein Semi-
           kolon ersetzt.
       bb) Nummer 6 wird aufgehoben.
   b) Ziffer II wird aufgehoben.

   c) Die bisherige Ziffer III wird Ziffer II.

2. § 6 wird wie folgt geändert:

   a) Buchstabe A wird wie folgt geändert:
       aa) Die Gliederungsbezeichnung „I.“ wird gestri-
           chen.

       bb) Ziffer II wird aufgehoben.

   b) Buchstabe B wird wie folgt geändert:
       aa) Ziffer I Nr. 9 und 10 wird wie folgt gefasst:

           „9. die Abgabe von Wasser,
           10. den Wert der Ein- und Ausfuhr von Was-
               ser;“.
       bb) Die Ziffern III und IV werden wie folgt gefasst:

            „III. bei den Betrieben mit Anlagen zur Erzeu-
                  gung von Elektrizität, sofern deren Unter-
                  nehmen nicht nach Ziffer I erfasst werden,

                  für diese fachlichen Betriebsteile die In-

                  vestitionen;

              IV. bei den nicht nach Ziffer I erfassten Unter-
                  nehmen, die Erd- oder Erdölgas gewinnen
                  oder Erd- oder Erdölgasleitungen erstel-
                  len oder betreiben, die Investitionen.“

3. § 11 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „Die Angaben zu § 6 Buchstabe B werden vom Statis-
   tischen Bundesamt aufbereitet.“

                         Artikel 3

                    Änderung
          des Statistikregistergesetzes
       und des Umsatzsteuergesetzes 1999
  (1) Nach § 2 des Statistikregistergesetzes vom 16. Juni
1998 (BGBl. I S. 1300) wird folgender § 2a eingefügt:
                           „§ 2a

   Das Bundesamt für Finanzen übermittelt an das Statisti-
sche Bundesamt für Organgesellschaften und Organ-
träger nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes
folgende Angaben:

1. Steuernummer einschließlich Nummer des Finanz-
   amts, bei Änderung auch die bisherige Steuernummer,
2. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
3. Name oder Firma sowie Anschrift,
4. Rechtsform,
5. Kennzeichnung als Organträger oder Organgesell-
   schaft,
6. bei Organgesellschaften zusätzlich die Steuernummer
   und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des
   Organträgers sowie Angaben zum Beginn und zum
   Ende der Eingliederung in die Organschaft.
Das Statistische Bundesamt übermittelt die Angaben an

die statistischen Ämter der Länder für deren Zuständig-
keitsbereich.“
  (2) In § 27a Abs. 2 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes
1999 in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni
1999 (BGBl. I S. 1270), das zuletzt durch Artikel 10 des

Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2715) geändert
worden ist, werden nach dem Wort „Umsatzsteuer-
kontrolle“ ein Komma eingefügt und das Wort „sowie“
gestrichen und nach dem Wort „Umsatzsteuersachen“ die
Wörter „sowie für Übermittlungen an das Statistische
Bundesamt nach § 2a des Statistikregistergesetzes“ ein-
gefügt.

                         Artikel 4

           Inkrafttreten, Außerkrafttreten

  Artikel 3 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im

Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2003 in Kraft;

gleichzeitig tritt das Gesetz über die statistische Erfassung
der in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbrachten
festen Brennstoffe vom 29. November 1974 (BGBl. I
S. 3345), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes
vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956), außer Kraft.
BGBl. 2002, Seite 2871 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2871

               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
             im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


               Berlin, den 26. Juli 2002

                            Der Bundespräsident
                               Johannes Rau

                             Der Bundeskanzler
                             Gerhard Schröder

                           Der Bundesminister
                     für Wirtschaft und Technologie
                                 Müller

                   Der Bundesminister der Finanzen
                            Hans Eichel

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2002 I S. 2867. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes d29a227325775535….