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# § 6 ProdGewStatG — Erhebungen bei Betrieben und Unternehmen der Energieversorgung

Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe  
Stand: 01.01.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Erhebungen erfassen

- A. monatlichbei den Betrieben der Energieversorgung von höchstens 1 100 Unternehmen der Energieversorgung und den Betrieben der Energieversorgung aller anderen Unternehmen

  - 1. die tätigen Personen,

  - 2. die Arbeitsstunden,

  - 3. die Lohn- und Gehaltsummen;

- der Sachverhalt nach Nummer 1 wird auch für fachliche Betriebsteile erfasst;

- B. jährlich

  - I. bei höchstens 3 000 Unternehmen der Energieversorgung für die Unternehmen, die fachlichen Unternehmensteile und die Betriebe

    - 1. die Investitionen,

    - 2. den Verkaufserlös aus dem Abgang von Anlagegütern;

  - der Sachverhalt nach Nummer 2 wird nicht für die Betriebe erfasst;

  - II. bei den nach Ziffer I erfassten Unternehmen

    - 1. für die Unternehmen und die fachlichen Unternehmensteile

      - a) die tätigen Personen,

      - b) die Arbeitsstunden,

      - c) die Lohn- und Gehaltsummen,

      - d) den Umsatz,

      - e) die selbst erstellten Anlagen,

      - f) die Aufwendungen für gemietete und gepachtete Anlagegüter,

      - g) den Materialverbrauch und Wareneinsatz,

      - h) die Material- und Warenbestände einschließlich fertiger und unfertiger Erzeugnisse am Anfang und Ende des Jahres;

    - 2. für die Unternehmen

      - a) den Material- und Wareneingang,

      - b) die Kosten nach Kostenarten, soweit nicht nach Nummer 1 erfasst,

      - c) die Umsatzsteuer,

      - d) die Subventionen,

      - e) die Abgabe von Wasser,

      - f) den Wert der Ein- und Ausfuhr von Wasser;

    - 3. für die fachlichen Unternehmensteile

      - a) die von anderen Unternehmen und den fachlichen Unternehmensteilen bezogenen Erzeugnisse und Dienstleistungen,

      - b) die Lieferungen und Leistungen an die fachlichen Unternehmensteile;

  - III. bei den nicht nach Ziffer I erfassten Unternehmen, die Erd- oder Erdölgas gewinnen oder Erd- oder Erdölgasleitungen erstellen oder betreiben, die Investitionen.

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Zitiervorschlag: § 6 ProdGewStatG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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