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Artikel 7 · BT-Drs. 19/24840 · S. 68

Zu Artikel 7 (Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe)

Zu Artikel 7 (Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe)
Durch Artikel 7 werden Regelungen zur Entlastung der Wirtschaft für die Strukturstatistiken im Produzierenden
Gewerbe getroffen.
Wie in der Begründung zum § 9 Erhebungsmerkmale für strukturstatistische Erhebungen des Artikels 1 ausge-
führt, orientiert sich der Merkmalskranz der neuen Strukturstatistiken in den Bereichen Handel und Dienstleis-
tungen an den Anforderungen der EU-Verordnung zur Unternehmensstatistik und den Volkswirtschaftlichen Ge-
samtrechnungen. Einzelne der bislang erhobenen Merkmale, die weder für Datenlieferungen an die EU noch für
Zwecke der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen benötigt werden, werden daher nicht mehr vorgesehen, um
die Wirtschaft zu entlasten. Dies betrifft u. a. die nach Geschlecht differenzierte Angabe der Beschäftigtenzahlen.
Bei den Strukturstatistiken im Produzierenden Gewerbe ist diese Angabe gegenwärtig noch Erhebungsmerkmal,
für die es allerdings keine Lieferverpflichtung seitens der EU und keinen Datenbedarf der Volkswirtschaftlichen
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 69 – Drucksache 19/24840
Gesamtrechnungen gibt. Daher wird zur Entlastung der Wirtschaft auf die Erhebung dieses Merkmals im Produ-
zierenden Gewerbe ebenfalls verzichtet. Damit entfällt für bis zu 81 000 Einheiten im Produzierenden Gewerbe
die Aufteilung ihrer Beschäftigtenzahlen auf die Kategorien männlich, weiblich und divers.

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Herkunft

BT-Drs. 19/24840, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 219.472–220.926 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.10) +D1D2D3 · Prüfwert d38b561bfe3f34d6….

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