Gesetze / Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe
ProdGewStatG§ 11 Erhebung und Aufbereitung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ProdGewStatG/11#abs-1 (1) Die Angaben nach § 3 Buchstabe A Ziffer III, § 3 Buchstabe B, § 5 Ziffer II, § 6 Buchstabe B Ziffer II und § 6a Buchstabe B Ziffer II werden vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet. Die Angaben nach § 6 Buchstabe B Ziffer III werden vom Statistischen Bundesamt aufbereitet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ProdGewStatG/11#abs-2 (2) Für die Erhebung und Aufbereitung der Angaben nach § 6 Buchstabe B Ziffer I und § 6a Buchstabe B Ziffer I übermittelt das Statistische Bundesamt den statistischen Ämtern der Länder jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich Einzelangaben nach § 6 Buchstabe B Ziffer II und § 6a Buchstabe B Ziffer II. Für die Erhebung und Aufbereitung der Angaben nach § 6 Buchstabe B Ziffer II und § 6a Buchstabe B Ziffer II übermitteln die statistischen Ämter der Länder dem Statistischen Bundesamt Einzelangaben aus den Erhebungen nach § 6 Buchstabe B Ziffer I und § 6a Buchstabe B Ziffer I.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ProdGewStatG/11#abs-3 (3) Die statistischen Ämter der Länder übermitteln dem Statistischen Bundesamt auf Anforderung die von ihnen erhobenen Einzelangaben für Sonderaufbereitungen des Bundes.
Änderungsverlauf
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17.03.2008 Ausfertigung
§ 11 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I 399 535)
BGBl. 2008 I S. 399
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22.08.2006 Ausfertigung
§ 11 eingefügt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. August 2006 (BGBl. I 1970)
BGBl. 2006 I S. 1970
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26.07.2002 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2002 (BGBl. I 2867)
BGBl. 2002 I S. 2867
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.