Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2006, S. 1970
BGBl. 2006 I S. 1970 · 20.946 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Erstes Gesetz
zum Abbau bürokratischer
Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft
Vom 22. August 2006
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung
des Bundesdatenschutzgesetzes
Das Bundesdatenschutzgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66),
geändert durch § 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Sep-
tember 2005 (BGBl. I S. 2722), wird wie folgt geändert:
1. In § 4d Abs. 3 werden die Wörter „vier Arbeitneh-
mer“ durch die Wörter „neun Personen“ ersetzt.
2. § 4f wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „erheben, verar-
beiten oder nutzen“ durch das Wort „verar-
beiten“ ersetzt.
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die nicht-
öffentlichen Stellen, die in der Regel höchs-
tens neun Personen ständig mit der automa-
tisierten Verarbeitung personenbezogener
Daten beschäftigen.“
cc) In Satz 6 wird nach dem Wort „unterliegen“
ein Komma eingefügt und es werden die Wör-
ter „erheben, verarbeiten oder nutzen“ durch
die Wörter „automatisiert verarbeiten“ sowie
das Wort „Arbeitnehmer“ durch die Wörter
„mit der automatisierten Verarbeitung be-
schäftigten Personen“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Das Maß der erforderlichen Fachkunde be-
stimmt sich insbesondere nach dem Umfang
der Datenverarbeitung der verantwortlichen
Stelle und dem Schutzbedarf der personen-
bezogenen Daten, die die verantwortliche
Stelle erhebt oder verwendet.“
bb) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Zum Beauftragten für den Datenschutz kann
auch eine Person außerhalb der verantwortli-
chen Stelle bestellt werden; die Kontrolle er-
streckt sich auch auf personenbezogene Da-

ten, die einem Berufs- oder besonderen
Amtsgeheimnis, insbesondere dem Steuerge-
heimnis nach § 30 der Abgabenordnung, un-
terliegen.“
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
fügt:
„(4a) Soweit der Beauftragte für den Daten-
schutz bei seiner Tätigkeit Kenntnis von Daten
erhält, für die dem Leiter oder einer bei der öffent-
lichen oder nichtöffentlichen Stelle beschäftigten
Person aus beruflichen Gründen ein Zeugnisver-
weigerungsrecht zusteht, steht dieses Recht
auch dem Beauftragten für den Datenschutz und
dessen Hilfspersonal zu. Über die Ausübung die-
ses Rechts entscheidet die Person, der das
Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen
Gründen zusteht, es sei denn, dass diese Ent-
scheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt
werden kann. Soweit das Zeugnisverweigerungs-
recht des Beauftragten für den Datenschutz
reicht, unterliegen seine Akten und andere
Schriftstücke einem Beschlagnahmeverbot.“
3. § 4g wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-
gefügt:
„Er kann die Beratung nach § 38 Abs. 1 Satz 2 in
Anspruch nehmen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „Im Fall des § 4d
Abs. 2 macht der Beauftragte für den Daten-
schutz“ durch die Wörter „Der Beauftragte für
den Datenschutz macht“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Soweit bei einer nichtöffentlichen Stelle
keine Verpflichtung zur Bestellung eines Beauf-
tragten für den Datenschutz besteht, hat der Lei-
ter der nichtöffentlichen Stelle die Erfüllung der
Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 in anderer
Weise sicherzustellen.“
4. In § 38 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
gefügt:
„Sie berät und unterstützt die Beauftragten für den
Datenschutz und die verantwortlichen Stellen mit
Rücksicht auf deren typische Bedürfnisse.“
Artikel 2
Änderung
des Strafgesetzbuches
Nach § 203 Abs. 2 des Strafgesetzbuches in der
Fassung der Bekanntmachung vom 13. November
1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 168
des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) ge-
ändert worden ist, wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend,
wenn ein Beauftragter für den Datenschutz unbefugt
ein fremdes Geheimnis im Sinne dieser Vorschriften of-
fenbart, das einem in den Absätzen 1 und 2 Genannten
in dessen beruflicher Eigenschaft anvertraut worden
oder sonst bekannt geworden ist und von dem er bei
der Erfüllung seiner Aufgaben als Beauftragter für den
Datenschutz Kenntnis erlangt hat.“
Artikel 3
Änderung
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozial-
gesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozial-
versicherung – in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466), das zuletzt
durch Artikel 3 Abs. 9 des Gesetzes vom 14. August
2006 (BGBl. I S. 1897) geändert worden ist, wird folgen-
der Satz eingefügt:
„Der Arbeitgeber kann abweichend von Satz 2 den Be-
trag in Höhe der Beiträge des Vormonats zahlen, wenn
Änderungen der Beitragsabrechnung regelmäßig durch
Mitarbeiterwechsel oder variable Entgeltbestandteile
dies erfordern; für einen verbleibenden Restbetrag
bleibt es bei der Fälligkeit zum drittletzten Bankarbeits-
tag des Folgemonats.“
Artikel 4
Änderung
des Hochbaustatistikgesetzes
§ 5 des Hochbaustatistikgesetzes vom 5. Mai 1998
(BGBl. I S. 869), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom
15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762) geändert worden
ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Berichtszeitraum, Berichtszeitpunkt
Die Erhebungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 4 werden
monatlich für den abgelaufenen Kalendermonat, die Er-
hebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 wird jährlich für das abge-
laufene Kalenderjahr, die Erhebung nach § 1 Abs. 2
Nr. 3 wird jährlich nach dem Stand vom 31. Dezember
durchgeführt.“
Artikel 5
Änderung des
Gesetzes über die Lohnstatistik
Nach § 13 des Gesetzes über die Lohnstatistik in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 1996
(BGBl. I S. 598), das zuletzt durch Artikel 35 des Geset-
zes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) geändert wor-
den ist, wird folgender § 14 eingefügt:
„§ 14
Abweichend von § 13 Abs. 3 wird die Durchführung
der Statistik über die Struktur der Arbeitsverdienste und
Arbeitszeiten nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 im Jahr 2008 für das
Jahr 2007 ausgesetzt.“
Artikel 6
Änderung
der Abgabenordnung
In § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober
2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), die zuletzt durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I
S. 1652) geändert worden ist, wird die Angabe

„350 000 Euro“ durch die Angabe „500 000 Euro“ er-
setzt.
Artikel 7
Änderung des Einführungs-
gesetzes zur Abgabenordnung
Artikel 97 § 19 des Einführungsgesetzes zur Abga-
benordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341,
1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes
vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310, 3843) geän-
dert worden ist, wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung
in der am 26. August 2006 geltenden Fassung ist auf
Umsätze der Kalenderjahre anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 2006 beginnen. Eine Mitteilung über den
Beginn der Buchführungspflicht ergeht nicht, wenn die
Voraussetzungen des § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der
Abgabenordnung in der am 25. August 2006 geltenden
Fassung für Kalenderjahre, die vor dem 1. Januar 2007
liegen, erfüllt sind, jedoch im Kalenderjahr 2006 nicht
die des § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung
in der am 26. August 2006 geltenden Fassung.“
Artikel 8
Änderung
des Umsatzsteuergesetzes
Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
29. Juni 2006 (BGBl. I S. 1402), wird wie folgt geändert:
1. § 15a wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz einge-
fügt:
„Soweit im Rahmen einer Maßnahme in ein Wirt-
schaftsgut mehrere Gegenstände eingehen oder
an einem Wirtschaftsgut mehrere sonstige Leis-
tungen ausgeführt werden, sind diese zu einem
Berichtigungsobjekt zusammenzufassen.“
b) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Berichtigung ist auf solche sonstigen Leis-
tungen zu beschränken, für die in der Steuerbi-
lanz ein Aktivierungsgebot bestünde. Dies gilt je-
doch nicht, soweit es sich um sonstige Leistun-
gen handelt, für die der Leistungsempfänger be-
reits für einen Zeitraum vor Ausführung der sons-
tigen Leistung den Vorsteuerabzug vornehmen
konnte. Unerheblich ist, ob der Unternehmer
nach den §§ 140, 141 der Abgabenordnung tat-
sächlich zur Buchführung verpflichtet ist.“
2. Dem § 27 wird folgender Absatz 12 angefügt:
„(12) Auf Vorsteuerbeträge, deren zugrunde lie-
gende Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 nach dem
31. Dezember 2006 ausgeführt werden, ist § 15a
Abs. 3 und 4 in der am 1. Januar 2007 geltenden
Fassung anzuwenden.“
Artikel 9
Änderung der
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
In § 33 Satz 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsver-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. Februar 2005 (BGBl. I S. 434), die durch Artikel 4
Abs. 32 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I
S. 2809) geändert worden ist, wird die Angabe „100 Eu-
ro“ durch die Angabe „150 Euro“ ersetzt.
Artikel 10
Änderung des
Gesetzes über die Statistik
im Produzierenden Gewerbe
Das Gesetz über die Statistik im Produzierenden Ge-
werbe in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. März 2002 (BGBl. I S. 1181), zuletzt geändert durch
Artikel 104 der Verordnung vom 25. November 2003
(BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Erhebungen bei Betrieben
Die Erhebungen werden bei produzierenden Be-
trieben von höchstens 68 000 Unternehmen des
Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Er-
den sowie des Verarbeitenden Gewerbes und bei
produzierenden Betrieben der Unternehmen anderer
Wirtschaftszweige – jeweils ohne Baubetriebe und
Betriebe der Energie- und Wasserversorgung –
durchgeführt. Die Erhebungen erfassen:
A. bei Betrieben mit 50 und mehr tätigen Personen
I. monatlich
1. die tätigen Personen,
2. die Arbeitsstunden,
3. die Lohn- und Gehaltssummen,
4. den Umsatz,
5. den Auftragseingang,
6. die gesamte Produktion,
7. die Reparatur-, Montage- und Lohnverede-
lungsarbeiten,
die Sachverhalte nach den Nummern 1, 4 und 5
werden auch für fachliche Betriebsteile erfasst;
II. jährlich
die Investitionen;
B. bei Betrieben, die nicht nach Buchstabe A erfasst
werden,
I. vierteljährlich
1. die gesamte Produktion,
2. die Reparatur-, Montage- und Lohnverede-
lungsarbeiten;
II. jährlich
1. die tätigen Personen,
2. die Lohn- und Gehaltssummen,
3. den Umsatz,
4. die Investitionen.“

2. In § 3 Buchstabe A Ziffer I Nr. 1 werden die Wörter
„jeweils auch nach Geschlecht,“ gestrichen.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe A Ziffer I werden die Wörter „die
Sachverhalte nach den Nummern 1, 2, 4 und 5
werden auch für fachliche Betriebsteile erfasst,
soweit die Betriebe schwerpunktmäßig dem Fer-
tigbau zugeordnet sind;“ gestrichen.
b) Buchstabe A Ziffer II wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird aufgehoben.
bb) Die Wörter „der Sachverhalt nach Nummer 1
wird auch für fachliche Betriebsteile erfasst,
soweit die Betriebe schwerpunktmäßig dem
Fertigbau zugeordnet sind;“ werden gestri-
chen.
c) In Buchstabe B Ziffer I werden die Wörter „die
Sachverhalte nach den Nummern 1, 2 und 4 wer-
den auch für fachliche Betriebsteile erfasst, so-
weit die Betriebe schwerpunktmäßig dem Fertig-
bau zugeordnet sind;“ gestrichen.
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Zusätzliche
Erhebungsmerkmale, Hilfsmerkmale,
Unternehmens- und Betriebsbegriff“.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. ein Unternehmen die kleinste rechtlich selb-
ständige Einheit, die aus handels- oder steuer-
rechtlichen Gründen Bücher führt;
2. ein Betrieb ein an einem Standort gelegenes
Unternehmen oder ein Teil eines Unterneh-
mens, wenn an diesem Ort oder von diesem
Ort aus Wirtschaftstätigkeiten ausgeübt wer-
den, für die in der Regel eine oder mehrere
Personen im Auftrag desselben Unternehmens
arbeiten.“
5. Nach § 11 wird folgender § 12 eingefügt:
„§ 12
Übergangsregelung
Die Erhebung nach § 2 Satz 2 Buchstabe B Zif-
fer II Nr. 1 bis 3 wird erstmals im Jahr 2008 für das
Jahr 2007 durchgeführt.“
Artikel 11
Änderung
der Gewerbeordnung
§ 14 der Gewerbeordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202),
die zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 6. Sep-
tember 2005 (BGBl. I S. 2725) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In Absatz 5 Satz 1 Nr. 8 werden der Punkt am Ende
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 9
angefügt:
„9. die statistischen Ämter der Länder zur Führung
des Statistikregisters nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des
Statistikregistergesetzes in den Fällen des Ab-
satzes 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 die in Absatz 8a
Satz 4 angeführten Feld-Nummern.“
1a. Absatz 6 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Öffentlichen Stellen, soweit sie nicht als öffentlich-
rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilneh-
men, dürfen aus der Gewerbeanzeige
1. Name,
2. betriebliche Anschrift,
3. angezeigte Tätigkeit
des Gewerbetreibenden übermittelt werden, soweit
dies zur Erfüllung der in ihre Zuständigkeit fallenden
Aufgaben erforderlich ist. Die Datenübermittlung
nach Satz 1 ist im Wege des automatisierten Abrufs
über das Internet zulässig, wenn die öffentliche
Stelle den Gewerbebetrieb mit Namen bezeichnet
hat, die Identität des Gewerbebetriebs durch einen
automatisierten Abgleich der in der Anfrage ange-
gebenen mit den in der Gewerbeanzeige gespei-
cherten Daten des Gewerbebetriebs eindeutig fest-
gestellt worden ist, technisch sichergestellt ist,
dass der Abruf von Daten den nach Satz 1 zulässi-
gen Umfang nicht überschreitet und Veränderungen
an dem Inhalt des Registers nicht vorgenommen
werden können.“
1b. Absatz 8 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Öffentlichen Stellen, soweit sie als öffentlich-
rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilneh-
men, und nichtöffentlichen Stellen dürfen aus der
Gewerbeanzeige
1. Name,
2. betriebliche Anschrift,
3. angezeigte Tätigkeit
des Gewerbetreibenden mitgeteilt werden, soweit
der Gewerbetreibende nicht widersprochen hat; in
diesem Fall hat der Auskunftsbegehrende ein be-
rechtigtes Interesse an der Kenntnis der Daten
glaubhaft zu machen. Die Datenübermittlung nach
Satz 1 ist im Wege des automatisierten Abrufs über
das Internet zulässig, wenn die öffentliche Stelle
den Gewerbebetrieb mit Namen bezeichnet hat,
die Identität des Gewerbebetriebs durch einen au-
tomatisierten Abgleich der in der Anfrage angege-
benen mit den in der Gewerbeanzeige gespeicher-
ten Daten des Gewerbetriebs eindeutig festgestellt
worden ist, technisch sichergestellt ist, dass der
Abruf von Daten den nach Satz 1 zulässigen Um-
fang nicht überschreitet und Veränderungen an
dem Inhalt des Registers nicht vorgenommen wer-
den können. Ein automatisierter Abruf ist nicht zu-
lässig, wenn der Betroffene der Auskunftserteilung
widersprochen hat.“
2. Absatz 8a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Gewerbean-
zeigen“ die Wörter „nach Absatz 1 Satz 1 und 2
Nr. 3“ eingefügt.
b) In Satz 6 werden die Wörter „und in den Fällen
des Vordrucks GewA 2 zu den Feld-Nummern 15
und 16“ gestrichen.

Artikel 12
Änderung
des Chemikaliengesetzes
§ 12j Abs. 2 des Chemikaliengesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I
S. 2090), das zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung
vom 11. Juli 2006 (BGBl. I S. 1575) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Satz 2 wird aufgehoben.
2. Der bisherige Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Soweit bei einer der in Satz 1 genannten Behörden,
bei der Biologischen Bundesanstalt für Land- und
Forstwirtschaft, bei der Bundesanstalt für Material-
forschung und -prüfung oder beim Robert Koch-In-
stitut besondere Fachkenntnisse zur Beurteilung der
Wirksamkeit eines Biozid-Produktes vorliegen, kann
die Zulassungsstelle zur Entscheidung über das Vor-
liegen der Zulassungsvoraussetzungen nach § 12b
Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a eine Stellungnahme dieser
Behörde einholen.“
Artikel 13
Änderung
des Fahrlehrergesetzes
In § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Fahrlehrergesetzes
vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), das zuletzt
durch Artikel 44 des Gesetzes vom 21. Juni 2005
(BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „das Zeugnis eines Amtsarztes oder – auf Verlangen
der Erlaubnisbehörde – eines Facharztes“ durch die
Das vorstehende Gesetz wird
Wörter „ein ärztliches oder – auf Verlangen der Erlaub-
nisbehörde – ein fachärztliches Zeugnis“ ersetzt.
Artikel 14
Änderung des
Personenbeförderungsgesetzes
§ 14 Abs. 3 Satz 1 des Personenbeförderungsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Au-
gust 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1962)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Die Genehmigungsbehörde kann von der Durchfüh-
rung des Anhörverfahrens absehen, wenn sie aus eige-
ner Kenntnis der Sachlage dem Antrag nicht entspre-
chen will oder in den Fällen des § 2 Abs. 2 die Durch-
führung des Anhörverfahrens nicht zur Sachverhalts-
aufklärung erforderlich ist.“
Artikel 15
Änderung sonstiger Rechtsvorschriften
In § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Biozid-Zulassungsver-
ordnung vom 4. Juli 2002 (BGBl. I S. 2514) wird die
Angabe „§ 12j Abs. 2 Satz 2 oder 3“ durch die Angabe
„§ 12j Abs. 2 Satz 2“ ersetzt.
Artikel 16
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag
nach der Verkündung in Kraft. Die Artikel 4 und 8 bis 10
treten am 1. Januar 2007 in Kraft.
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. August 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f
Michael
t u n d Te c h n o l o g i e
Glos
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2006 I S. 1970. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 4164c0d5b5c7b405….