§ 9 Übergangsvorschrift
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 13.11.2013 – XII ZR 142/12Auflösend bedingtes Wirksamwerden nicht genehmigter Wertsicherungsklausel in einem GrundstückspachtvertragZitiert von 19
- AG Erkelenz, 14.09.2023 – 8 C 252/22Zitiert von 1
- KG, 07.08.2023 – 25 U 120/22
- BGH, 14.05.2014 – VIII ZR 116/13Erdgassondervertrag: Inhaltskontrolle einer im unternehmerischen Geschäftsverkehr verwendeten Preisanpassungsklausel in einem Gaslieferungsvertrag; Anpassung des Grundpreises in Abhängigkeit von der Preisentwicklung für Heizöl und von einem LohnpreisindexZitiert von 1
- BGH, 05.02.2014 – XII ZR 65/13Gewerberaummiete: Formularmäßige Vereinbarung eines einseitigen Vermieteranpassungsrechts für Nebenkostenvorauszahlungen und Schriftformerfordernis bei Ausübung dieses RechtsZitiert von 17
- OLG Karlsruhe, 04.03.2025 – 19 U 142/23
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 PrKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PrKG/9#abs-1 (1) Nach § 2 des Preisangaben- und Preisklauselgesetzes in der bis zum 13. September 2007 geltenden Fassung erteilte Genehmigungen gelten fort.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PrKG/9#abs-2 (2) Auf Preisklauseln, die bis zum 13. September 2007 vereinbart worden sind und deren Genehmigung bis dahin beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle beantragt worden ist, sind die bislang geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.