Gesetze / Renten Service Verordnung
RentSV§ 5 Ergänzende Regelungen
Stand: 04.07.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostRDV/5#abs-1 (1) Die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Renten Service treffen zur näheren Ausgestaltung der ihnen obliegenden Aufgaben ergänzende Regelungen durch Vereinbarung, soweit dies
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostRDV/5#abs-2 (2) Vereinbarungen, die
bedürfen der Zustimmung des Bundesamtes für Soziale Sicherung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PostRDV/5#abs-3 (3) Die Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Vereinbarungen, die auf Dauer von Bedeutung sind, werden vom Renten Service dokumentiert und den Trägern der Rentenversicherung, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie dem Bundesamt für Soziale Sicherung zur Verfügung gestellt. Der Renten Service hat Dritte auf Anforderung ganz oder teilweise über die getroffenen Vereinbarungen zu unterrichten; er kann von dem Dritten eine Erstattung seiner Auslagen verlangen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 5 RentSV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LSG Berlin-Brandenburg, 14.03.2013 – L 22 R 1071/11Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.06.2020 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I 1248)
BGBl. 2020 I S. 1248
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 57 Abs. 9 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 449 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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09.12.2004 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikels 86 durch Artikel 44 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3242)
BGBl. 2004 I S. 3242
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09.12.2004 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 44 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3242)
BGBl. I S. 3242
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25.11.2003 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 316 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I 2304)
BGBl. 2003 I S. 2304
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 399 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.