Gesetze / Renten Service Verordnung
RentSV§ 6 Zahlungsauftrag
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostRDV/6#abs-1 (1) Die Auszahlung von Geldleistungen durch den Renten Service setzt einen entsprechenden Auftrag des zuständigen Trägers der Rentenversicherung voraus (Zahlungsauftrag).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostRDV/6#abs-2 (2) Der Zahlungsauftrag hat alle für die Auszahlung und die Erfüllung der damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben erforderlichen Angaben zu enthalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PostRDV/6#abs-3 (3) Ein Zahlungsauftrag für die Auszahlung laufender Geldleistungen hat auch die für die Anpassung erforderlichen Angaben zu enthalten. Er kann jeweils nur für laufende kalendermonatliche, kalendervierteljährliche oder kalenderhalbjährliche Auszahlungen oder für laufende Auszahlungen erteilt werden, die sich auf den Gesamtzeitraum zwischen mehreren Rentenanpassungen beziehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PostRDV/6#abs-4 (4) Zahlungsaufträge, die den Anforderungen des Absatzes 2 oder 3 nicht entsprechen, gibt der Renten Service dem zuständigen Träger der Rentenversicherung zurück, soweit zwischen der Deutschen Rentenversicherung Bund und dem Renten Service nichts anderes vereinbart ist.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 6 RentSV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BSG, 26.07.2023 – B 5 R 18/21 R(Zahlung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Verjährung von Ansprüchen auf Erstattung nach § 118 Abs 4a SGB 6 - Kenntnis des Renten Service - Kenntnis des Rentenversicherungsträgers - Zurechnung)Zitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.12.2004 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikels 86 durch Artikel 44 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3242)
BGBl. 2004 I S. 3242
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09.12.2004 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 44 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3242)
BGBl. I S. 3242
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