Gesetze / Renten Service Verordnung
RentSV§ 30 Zahlung der Vorschüsse
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostRDV/30?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Renten Service erhält die Vorschüsse
Durch die Optimierung des grenzüberschreitenden Zahlungsverkehrs, insbesondere innerhalb der Europäischen Union, können weitere Vorschusstermine zwischen der Deutschen Rentenversicherung Bund und dem Renten Service im Einvernehmen mit dem Bundesversicherungsamt vereinbart werden. Fällt der in Satz 1 Nr. 3 genannte Kalendertag der Vorschüsse auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, sind die Vorschüsse am vorhergehenden Bankarbeitstag fällig; dabei werden regionale Feiertage berücksichtigt. Als Bankarbeitstag gilt jeder Kalendertag, an dem die Beschäftigten der Geldinstitute im Allgemeinen zur Arbeitsleistung verpflichtet sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostRDV/30?asof=2019-06-10#abs-2 (2) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PostRDV/30?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund kann vom Renten Service den Abschluß einer Vereinbarung verlangen, nach der für Vorschüsse, die Einmalzahlungen betreffen, andere Termine für die Vorschüsse gelten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PostRDV/30?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das Bundesversicherungsamt setzt die Termine für die Vorschüsse im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, der Deutschen Rentenversicherung Bund und dem Renten Service fest und gibt die Fälligkeitstermine rechtzeitig im Voraus bekannt.
Permalink zu Abs. 4arecht.nulegal.eu/gesetze/PostRDV/30?asof=2019-06-10#abs-4a (4a) Zahlungen an Zahlungsempfänger mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland, die auf eine inländische Bankverbindung geleistet werden, sind den Zahlungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 gleichgestellt. Die Deutsche Post AG stellt für die allgemeine Rentenversicherung den Anteil dieser Zahlungen am Gesamtvolumen aller Zahlungen an Zahlungsempfänger mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland fest. Der anteilige Betrag der Zahlungen an Zahlungsempfänger mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland, die auf eine inländische Bankverbindung geleistet werden, wird gemeinsam mit den Vorschüssen für Zahlungen im Inland fällig.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PostRDV/30?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Verspätet gezahlte Vorschüsse sind mit 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.
Änderungsverlauf
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 30 geändert durch Artikel 57 Abs. 9 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 30 aufgehoben durch Artikel 20 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 3057)
BGBl. 2011 I S. 3057
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21.12.2008 Ausfertigung
§ 30 neu gefasst durch Artikel 14 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I 2933)
BGBl. 2008 I S. 2933
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 30 geändert durch Artikel 449 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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09.12.2004 Ausfertigung
§ 30 neu gefasst durch Artikels 86 durch Artikel 44 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3242)
BGBl. 2004 I S. 3242
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