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Artikel 20 · BT-Drs. 17/6764 · S. 31

Zu Artikel 20 (Änderung der Renten Service

Zu Artikel 20 (Änderung der Renten Service
Verordnung)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Geldinstitute, die beispielsweise aufgrund von Fusionen
oder ähnlichem neue Bankverbindungsdaten vergeben, kön-
nen hierüber im eigenen und im Interesse ihrer Kunden den
Renten Service direkt automatisiert informieren. Die bisher
geforderte Zustimmung der einzelnen Zahlungsempfänger
kann vom Renten Service nicht geprüft werden. Künftig ist
die Zustimmung wegen der eindeutigen Interessenlage zu
unterstellen, jedoch muss der Zahlungsempfänger seitens
des Geldinstitutes darüber informiert werden, dass der Ren-
ten Service und somit die Rentenversicherung durch das
Geldinstitut bereits benachrichtigt worden ist. Prüfpflichten
des Renten Service zu dieser Informationspflicht bestehen
nicht.
Zu Buchstabe b
Die Konkretisierung auf Inlandszahlungen dient der Klar-
stellung und Ausrichtung am aktuellen Verfahren. Die
Regelung gilt bereits bisher nicht für Auslandszahlungen.
Zu Nummer 2
Beim Versand von Ausweisen soll künftig einer größeren
Flexibilität Rechnung getragen werden. Die Deutsche Ren-
tenversicherung Bund und der Renten Service sollen Optio-
nen des Versandes vereinbaren können.
Zu Nummer 3
Bei der Benachrichtigung soll nicht am Medium Telefax
festgehalten werden, sondern es können weitere moderne
Kommunikationsmittel (zum Beispiel E-Mail) eingesetzt
werden.
Drucksache 17/6764 – 32 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Zu Nummer 4
Eine explizit einmal jährliche Ermittlung ist nicht mehr er-
forderlich; die Zahlen können aktueller ermittelt werden.

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Herkunft

BT-Drs. 17/6764, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 135.406–136.965 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.20) +D1D2D3 · Prüfwert 4e83138781e1a782….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP