Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 20 · BT-Drs. 17/6764 · S. 31
Zu Artikel 20 (Änderung der Renten Service
Zu Artikel 20 (Änderung der Renten Service Verordnung) Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a Geldinstitute, die beispielsweise aufgrund von Fusionen oder ähnlichem neue Bankverbindungsdaten vergeben, kön- nen hierüber im eigenen und im Interesse ihrer Kunden den Renten Service direkt automatisiert informieren. Die bisher geforderte Zustimmung der einzelnen Zahlungsempfänger kann vom Renten Service nicht geprüft werden. Künftig ist die Zustimmung wegen der eindeutigen Interessenlage zu unterstellen, jedoch muss der Zahlungsempfänger seitens des Geldinstitutes darüber informiert werden, dass der Ren- ten Service und somit die Rentenversicherung durch das Geldinstitut bereits benachrichtigt worden ist. Prüfpflichten des Renten Service zu dieser Informationspflicht bestehen nicht. Zu Buchstabe b Die Konkretisierung auf Inlandszahlungen dient der Klar- stellung und Ausrichtung am aktuellen Verfahren. Die Regelung gilt bereits bisher nicht für Auslandszahlungen. Zu Nummer 2 Beim Versand von Ausweisen soll künftig einer größeren Flexibilität Rechnung getragen werden. Die Deutsche Ren- tenversicherung Bund und der Renten Service sollen Optio- nen des Versandes vereinbaren können. Zu Nummer 3 Bei der Benachrichtigung soll nicht am Medium Telefax festgehalten werden, sondern es können weitere moderne Kommunikationsmittel (zum Beispiel E-Mail) eingesetzt werden. Drucksache 17/6764 – 32 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode Zu Nummer 4 Eine explizit einmal jährliche Ermittlung ist nicht mehr er- forderlich; die Zahlen können aktueller ermittelt werden.
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Herkunft
BT-Drs. 17/6764, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 135.406–136.965 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.20) +D1D2D3 · Prüfwert 4e83138781e1a782….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP