§ 5 Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit, Fachkunde
Stand: 19.07.2024
Wird zitiert von 40
Nach Gewicht
- BGH, 12.11.2002 – KZR 16/00
- VG Köln, 11.12.2001 – 22 K 11500/99Zitiert von 1
- OLG Celle, 31.05.2000 – 13 U 214/99
- VG Köln, 06.11.2001 – 22 K 4630/00Zitiert von 1
- VG Köln, 06.11.2001 – 22 K 11357/99
- VG Köln, 01.02.2000 – 22 K 9332/98Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BGH, 08.10.2025 – IV ZR 161/24Tragung der Verlustgefahr bei einer Geldüberweisung auf ein falsches Konto infolge der Fälschung einer in einer Postsendung angegebenen IBAN während der PostbeförderungZitiert von 1
- BVerwG, 12.06.2024 – 6 C 9/22Postrechtliche Genehmigung der Entgelte für UniversaldienstleistungenZitiert von 6
- SG Altenburg, 24.09.2020 – S 34 SB 547/19
40 Entscheidungen zu § 5 PostG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 PostG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/5#abs-1 (1) Die nach § 4 Absatz 4 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit liegt in der Regel nicht vor, wenn
Im Einzelfall kann auch eine Gesamtabwägung von Umständen, die nicht in Satz 1 genannt sind und denen in ihrer Gesamtheit ein vergleichbares Gewicht wie den in Satz 1 genannten Umständen zuzumessen ist, die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller nicht über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/5#abs-2 (2) Die nach § 4 Absatz 4 Nummer 2 erforderliche Leistungsfähigkeit besitzt, wer über die für die Erbringung der jeweiligen Postdienstleistungen erforderlichen Finanz- und Produktionsmittel sowie das dafür erforderliche Personal dauerhaft verfügt und die Gewähr für eine postrechtskonforme Erbringung der jeweiligen Postdienstleistungen bietet. Neben den für das jeweilige Geschäftsmodell ausreichenden Finanzmitteln haben die für die Postbeförderung erforderlichen Betriebsstätten und Fahrzeuge sowie eine für die beabsichtigte Tätigkeit ausreichende Anzahl von Beschäftigten zur Verfügung zu stehen, insbesondere um im Falle des § 73 Absatz 2 eine rechtskonforme Beförderung von Paketen über 20 Kilogramm Gewicht sicherzustellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/5#abs-3 (3) Die nach § 4 Absatz 4 Nummer 2 erforderliche Fachkunde besitzt, wer über die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten für die Erbringung von Postdienstleistungen verfügt, insbesondere mit den praktischen Abläufen und den rechtlichen Grundlagen, auch im Hinblick auf Postgeheimnis und Postdatenschutz, vertraut ist.