§ 15 Universaldienst
Stand: 19.07.2024
Wird zitiert von 11
Nach Gewicht
- VG Köln, 11.12.2001 – 22 K 11500/99Zitiert von 1
- VG Köln, 06.11.2001 – 22 K 11357/99
- VG Köln, 06.11.2001 – 22 K 4630/00Zitiert von 1
- VG Köln, 01.02.2000 – 22 K 9332/98Zitiert von 5
- VG Köln, 12.02.2025 – 21 K 2966/22
- VG Köln, 12.02.2025 – 21 K 2337/23
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 12.02.2025 – 21 K 2338/23
- BVerwG, 27.05.2020 – 6 C 1/19 · Entgeltgenehmigung für StandardbriefeZitiert von 24
- VG Köln, 04.12.2018 – 25 K 7243/15Zitiert von 6
11 Entscheidungen zu § 15 PostG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 PostG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/15#abs-1 (1) Durch den Universaldienst wird eine flächendeckend angemessene und ausreichende Versorgung mit Postdienstleistungen zu erschwinglichen Preisen sichergestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/15#abs-2 (2) Zur Erbringung des Universaldienstes nach den Vorgaben dieses Abschnitts sind Anbieter verpflichtet,
Die Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 2 bis 5 kann sich auf einzelne der in § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Bereiche des Universaldienstes beschränken.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/15#abs-3 (3) Beabsichtigt ein Universaldienstanbieter, Universaldienstleistungen, zu deren Erbringung er nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 verpflichtet ist, künftig nicht mehr, nicht mehr in vollem Umfang oder zu ungünstigeren Bedingungen als in diesem Abschnitt vorgesehen zu erbringen, so hat er dies der Bundesnetzagentur sechs Monate vor Beginn der Dienstleistungseinschränkung mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/15#abs-4 (4) Kunden haben gegen einen Universaldienstanbieter im Rahmen der Gesetze und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Anspruch auf Erbringung der Universaldienstleistungen. Universaldienstanbieter haben Universaldienstleistungen allen Nachfragern zu gleichen Bedingungen zur Verfügung zu stellen, es sei denn, unterschiedliche Bedingungen sind sachlich gerechtfertigt.