§ 6 Antragstellung
Stand: 19.07.2024
Wird zitiert von 23
Nach Gewicht
- VG Köln, 11.12.2001 – 22 K 11500/99Zitiert von 1
- VG Köln, 06.11.2001 – 22 K 11357/99
- VG Köln, 06.11.2001 – 22 K 4630/00Zitiert von 1
- VG Köln, 01.02.2000 – 22 K 9332/98Zitiert von 5
- VG Köln, 29.06.1999 – 22 K 6821/98
- VG Köln, 29.06.1999 – 22 K 5502/98
Zuletzt entschieden
- SG Altenburg, 24.09.2020 – S 34 SB 547/19
- OVG NRW, 05.10.2009 – 13 B 1057/09Zitiert von 1
- OVG NRW, 05.10.2009 – 13 B 1056/09Zitiert von 1
23 Entscheidungen zu § 6 PostG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 PostG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/6#abs-1 (1) Im Rahmen der Antragstellung nach § 4 Absatz 2 sind die folgenden Informationen zu übermitteln:
Änderungen der in Satz 1 genannten Informationen sind der Bundesnetzagentur unverzüglich mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/6#abs-2 (2) Neben den Informationen nach Absatz 1 sind mit dem Antrag nach § 4 Absatz 2 die folgenden Informationen und Nachweise zu übermitteln:
Darüber hinaus hat der Antragsteller mit dem Antrag nach § 4 Absatz 2 Angaben zu machen, zu
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/6#abs-3 (3) Zudem ist der Bundesnetzagentur ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes für die natürliche Person oder bei juristischen Personen für alle gesetzlichen Vertreter oder zur Geschäftsführung berufenen Gesellschafter oder eine entsprechende Unterlage aus dem Ausland vorzulegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/6#abs-4 (4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Antragsteller, die gegenüber der Bundesnetzagentur nachweisen, dass sie über eine der folgenden Berechtigungen verfügen:
Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 gelten nicht für Antragsteller, die gegenüber der Bundesnetzagentur nachweisen, dass sie über einen Zuverlässigkeitsnachweis einer akkreditierten Stelle nach § 9 Absatz 1 verfügen, der nicht älter ist als zwölf Monate.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/6#abs-5 (5) Antragsteller, die ihren Sitz nicht in Deutschland haben, haben der Bundesnetzagentur Unterlagen und Informationen vorzulegen, die den in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 aufgeführten entsprechen. Absatz 4 bleibt unberührt.