Gesetze / Pflegeberufegesetz

PflBG

§ 4 Vorbehaltene Aufgaben, Pflegeprozessverantwortung

Stand: 13.01.2026

Bund3 Fassungen6 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/4#abs-1 (1) Pflegerische Aufgaben nach Absatz 2 dürfen beruflich nur von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 durchgeführt werden (Pflegeprozessverantwortung). Ruht die Erlaubnis nach § 3 Absatz 3 Satz 1, dürfen pflegerische Aufgaben nach Absatz 2 nicht durchgeführt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/4#abs-2 (2) Die pflegerischen Aufgaben im Sinne des Absatzes 1 umfassen

1.
die Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebedarfs und die Planung der Pflege nach § 5 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a,
2.
die Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses nach § 5 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b sowie
3.
die Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege nach § 5 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe d.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/4#abs-3 (3) Wer als Arbeitgeber Personen ohne eine Erlaubnis nach § 1 oder Personen, deren Erlaubnis nach § 3 Absatz 3 Satz 1 ruht, in der Pflege beschäftigt, darf diesen Personen Aufgaben nach Absatz 2 weder übertragen noch die Durchführung von Aufgaben nach Absatz 2 durch diese Personen dulden.

§ 3 § 4a