§ 4 Vorbehaltene Aufgaben, Pflegeprozessverantwortung
Stand: 13.01.2026
Wird zitiert von 6
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- VGH Baden-Württemberg, 21.11.2018 – 6 S 2579/16
- VG Bayreuth, 20.12.2024 – B 8 S 24.1142
- OVG NRW, 06.02.2023 – 13 B 1123/22
- VG Gelsenkirchen, 30.04.2026 – 4 L 652/26
- VG Berlin, 01.10.2025 – 39 K 116/25 VVisum zur Erwerbstätigkeit; Voraussetzungen der Berufsausübungserlaubnis bei Tätigkeiten in der Pflegequalitätssicherung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- LAG Schleswig-Holstein, 14.12.2021 – 1 Sa 83 öD/21
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/4#abs-1 (1) Pflegerische Aufgaben nach Absatz 2 dürfen beruflich nur von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 durchgeführt werden (Pflegeprozessverantwortung). Ruht die Erlaubnis nach § 3 Absatz 3 Satz 1, dürfen pflegerische Aufgaben nach Absatz 2 nicht durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/4#abs-2 (2) Die pflegerischen Aufgaben im Sinne des Absatzes 1 umfassen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/4#abs-3 (3) Wer als Arbeitgeber Personen ohne eine Erlaubnis nach § 1 oder Personen, deren Erlaubnis nach § 3 Absatz 3 Satz 1 ruht, in der Pflege beschäftigt, darf diesen Personen Aufgaben nach Absatz 2 weder übertragen noch die Durchführung von Aufgaben nach Absatz 2 durch diese Personen dulden.