§ 5 Ausbildungsziel
Stand: 19.12.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/5#abs-1 (1) Die Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann vermittelt die für die selbstständige, umfassende und prozessorientierte Pflege von Menschen aller Altersstufen in akut und dauerhaft stationären sowie ambulanten Pflegesituationen erforderlichen fachlichen und personalen Kompetenzen einschließlich der zugrunde liegenden methodischen, sozialen, interkulturellen, digitalen und kommunikativen Kompetenzen und der zugrunde liegenden Lernkompetenzen sowie der Fähigkeit zum Wissenstransfer und zur Selbstreflexion. Lebenslanges Lernen wird dabei als ein Prozess der eigenen beruflichen Biographie verstanden und die fortlaufende persönliche und fachliche Weiterentwicklung als notwendig anerkannt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/5#abs-2 (2) Pflege im Sinne des Absatzes 1 umfasst präventive, kurative, rehabilitative, palliative und sozialpflegerische Maßnahmen zur Erhaltung, Förderung, Wiedererlangung oder Verbesserung der physischen und psychischen Situation der zu pflegenden Menschen, ihre Beratung sowie ihre Begleitung in allen Lebensphasen und die Begleitung Sterbender. Sie erfolgt entsprechend dem allgemein anerkannten Stand pflegewissenschaftlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse auf Grundlage einer professionellen Ethik. Sie berücksichtigt die konkrete Lebenssituation, den sozialen, kulturellen und religiösen Hintergrund, die sexuelle Orientierung sowie die Lebensphase der zu pflegenden Menschen. Sie unterstützt die Selbstständigkeit der zu pflegenden Menschen und achtet deren Recht auf Selbstbestimmung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/5#abs-3 (3) Die Ausbildung soll insbesondere dazu befähigen
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/5#abs-4 (4) Während der Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann werden ein professionelles, ethisch fundiertes Pflegeverständnis und ein berufliches Selbstverständnis entwickelt und gestärkt.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 5 PflBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Schleswig-Holstein, 14.12.2021 – 1 Sa 83 öD/21
- VG Gera, 28.05.2024 – 5 K 654/23 Ge
- VGH Bayern, 15.04.2025 – 21 ZB 22.1208Zitiert von 1
- BAG, 31.07.2025 – 6 AZR 172/24Tarifvertrag Diakonie Niedersachsen - Pflegezulage - FunktionsdienstZitiert von 2
- VG Gelsenkirchen, 30.04.2026 – 4 L 652/26
- VG Berlin, 01.10.2025 – 39 K 116/25 VVisum zur Erwerbstätigkeit; Voraussetzungen der Berufsausübungserlaubnis bei Tätigkeiten in der Pflegequalitätssicherung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
Zuletzt entschieden
- VG München, 29.11.2024 – M 24 E 24.6836
- VG Gelsenkirchen, 15.02.2023 – 7 K 4532/20Zitiert von 1
- OVG NRW, 06.02.2023 – 13 B 1123/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 PflBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2024 in Kraft
§ 5 geändert durch Artikel 2a 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 359)
BGBl. 2023 I Nr. 359
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15.08.2019 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 1307)
BGBl. 2019 I S. 1307
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.