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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2025, Nr. 259

BGBl. 2025 I Nr. 259 · 134.980 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2025, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
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                                                     Teil I

2025                       Ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2025                                Nr. 259

                                          Gesetz
                       über die Einführung einer bundeseinheitlichen
             Pflegefachassistenzausbildung und zur Änderung weiterer Gesetze

                                              Vom 28. Oktober 2025


  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

                                                Inhaltsübersicht
Artikel 1      Gesetz über den Pflegefachassistenzberuf (Pflegefachassistenzgesetz – PflFAssG)
Artikel 2      Änderung des Pflegeberufegesetzes
Artikel 3      Weitere Änderung des Pflegeberufegesetzes
Artikel 4      Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
Artikel 5      Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung
Artikel 6      Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 7      Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Artikel 8      Weitere Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Artikel 9      Änderung des Berufsbildungsgesetzes
Artikel 10     Änderung des DRK-Gesetzes
Artikel 11     Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
Artikel 12     Änderung des Anti-D-Hilfegesetzes
Artikel 13     Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Artikel 14     Inkrafttreten
BGBl. 2025, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
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                                                                  Artikel 1

                                                        Gesetz
                                          über den Pflegefachassistenzberuf*
                                        (Pflegefachassistenzgesetz – PflFAssG)

                                                             Inhaltsübersicht

                                                                     Teil 1
                                                             Allgemeiner Teil
§1      Führen der Berufsbezeichnung
§2      Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
§3      Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Erlaubnis


                                                                     Teil 2
                                            Ausbildung in der Pflegefachassistenz

                                                                Abschnitt 1
                                                                Ausbildung
§4      Ausbildungsziel
§5      Dauer und Struktur der Ausbildung
§6      Durchführung der praktischen Ausbildung
§7      Träger der praktischen Ausbildung
§8      Mindestanforderungen an Pflegeschulen
§9      Gesamtverantwortung der Pflegeschule
§ 10    Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
§ 11    Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen und Berufserfahrung
§ 12    Anrechnung von Fehlzeiten
§ 13    Modellvorhaben zur Weiterentwicklung des Pflegefachassistenzberufs


                                                                Abschnitt 2
                                                        Ausbildungsverhältnis
§ 14    Ausbildungsvertrag
§ 15    Pflichten der Auszubildenden
§ 16    Pflichten des Trägers der praktischen Ausbildung
§ 17    Ausbildungsvergütung
§ 18    Probezeit
§ 19    Ende des Ausbildungsverhältnisses
§ 20    Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
§ 21    Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
§ 22    Nichtigkeit von Vereinbarungen
§ 23    Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts


                                                                Abschnitt 3
                                    Finanzierung der Pflegefachassistenzausbildung
§ 24    Finanzierung




* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die
  Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom
  3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2025/1223 vom 10. April 2025 (ABl. L, 2025/1223,
  20.6.2025) geändert worden ist.
BGBl. 2025, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
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                                                       Teil 3
                             Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse

                                                   Abschnitt 1
           Außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erworbene Berufsabschlüsse
§ 25   Gleichwertigkeit und Anerkennung von Ausbildungen
§ 26   Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang
§ 27   Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang
§ 28   Feststellungsbescheid


                                                   Abschnitt 2
                                      Erbringen von Dienstleistungen
§ 29   Dienstleistungserbringung
§ 30   Meldung der Dienstleistungserbringung
§ 31   Berechtigung zur Dienstleistungserbringung
§ 32   Zur Dienstleistungserbringung berechtigende Berufsqualifikation
§ 33   Überprüfen der Berechtigung zur Dienstleistungserbringung
§ 34   Rechte und Pflichten der dienstleistungserbringenden Person
§ 35   Pflicht zur erneuten Meldung
§ 36   Bescheinigung der zuständigen Behörde zur Dienstleistungserbringung im Ausland


                                                   Abschnitt 3
                                       Aufgaben und Zuständigkeiten
§ 37   Zuständige Behörden
§ 38   Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten
§ 39   Vorwarnmechanismus
§ 40   Löschung einer Warnmitteilung
§ 41   Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise
§ 42   Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung
§ 43   Weitere Aufgaben der jeweils zuständigen Behörden


                                                       Teil 4
          Fachkommission, Beratung, Aufbau unterstützender Angebote und Forschung
§ 44   Fachkommission
§ 45   Beratung; Aufbau unterstützender Angebote und Forschung


                                                       Teil 5
                   Statistik und Verordnungsermächtigungen; Bußgeldvorschriften

                                                   Abschnitt 1
                                Statistik und Verordnungsermächtigungen
§ 46   Statistik; Verordnungsermächtigung
§ 47   Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, Finanzierung; Verordnungsermächtigungen


                                                   Abschnitt 2
                                             Bußgeldvorschriften
§ 48   Bußgeldvorschriften
BGBl. 2025, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
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                                                     Teil 6
                                Anwendungs- und Übergangsvorschriften
§ 49   Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes
§ 50   Fortgeltung der Berufsbezeichnung
§ 51   Weitergeltung staatlicher Anerkennungen von Schulen; Bestandsschutz
§ 52   Übergangsvorschriften für landesrechtliche Ausbildungen
§ 53   Übergangsvorschrift für die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse
§ 54   Evaluierung



                                                     Teil 1

                                               Allgemeiner Teil

                                                       §1

                                        Führen der Berufsbezeichnung
   Wer die Berufsbezeichnung „Pflegefachassistentin“, „Pflegefachassistent“ oder „Pflegefachassistenzperson“
führen will, bedarf der Erlaubnis.


                                                       §2

                               Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
  Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung ist auf Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person
1. die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Ausbildung absolviert und die staatliche Abschlussprüfung bestanden
   hat,
2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs
   ergibt,
3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
4. über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.


                                                       §3

                               Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Erlaubnis
  (1) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei Erteilung der Erlaubnis entweder die Voraussetzung nach
§ 2 Nummer 1 oder die Voraussetzung nach § 2 Nummer 2 nicht vorgelegen hat oder die Voraussetzungen der
Anerkennung nach § 25 nicht vorgelegen haben. Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn bei Erteilung
der Erlaubnis entweder die Voraussetzung nach § 2 Nummer 3 oder die Voraussetzung nach § 2 Nummer 4 nicht
vorgelegen hat.
   (2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung nach § 2 Nummer 2 nachträglich weggefallen ist. Die
Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 2 Nummer 3 weggefallen ist.
  (3) Das Ruhen der Erlaubnis kann angeordnet werden, wenn
1. gegen die Person, der die Erlaubnis erteilt worden ist, ein Strafverfahren eingeleitet worden ist wegen des
   Verdachts einer Straftat, aus der sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergeben würde, oder
2. die Person, der die Erlaubnis erteilt worden ist, in gesundheitlicher Hinsicht vorübergehend nicht mehr zur
   Ausübung des Berufs geeignet ist oder Zweifel an der gesundheitlichen Eignung dieser Person bestehen und
   sie sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amtsärztlichen oder fachärztlichen
   Untersuchung zu unterziehen.
BGBl. 2025, Seite 5 — Originalseite als Abbildung
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                                                       Teil 2

                                   Ausbildung in der Pflegefachassistenz

                                                   Abschnitt 1

                                                   Ausbildung

                                                        §4

                                                 Ausbildungsziel
   (1) Die Pflegefachassistenzausbildung vermittelt die unter Beachtung der Pflegeprozessverantwortung von
Pflegefachpersonen in akut und dauerhaft stationären sowie ambulanten Pflegesituationen erforderlichen
Kompetenzen zur selbständigen Durchführung von Pflegemaßnahmen in nicht komplexen Pflegesituationen sowie
für die Mitwirkung an Pflegemaßnahmen in komplexen Pflegesituationen für Menschen aller Altersstufen. Die zu
erwerbenden Kompetenzen umfassen fachliche und personale Kompetenzen einschließlich der zugrunde liegenden
methodischen, sozialen, diversitätssensiblen, kommunikativen und digitalen Kompetenzen und der zugrunde
liegenden Lernkompetenzen sowie der Fähigkeit zum Wissenstransfer und zur Selbstreflexion. Lebenslanges
Lernen wird dabei als ein Prozess der eigenen beruflichen Biographie verstanden und die fortlaufende
persönliche und fachliche Weiterentwicklung als notwendig anerkannt.
   (2) Pflege im Sinne des Absatzes 1 umfasst präventive, kurative, rehabilitative, palliative und sozialpflegerische
Maßnahmen zur Erhaltung, Förderung, Wiedererlangung oder Verbesserung der physischen und psychischen
Situation der zu pflegenden Menschen, ihre Beratung sowie ihre Begleitung in allen Lebensphasen und die
Begleitung Sterbender. Sie erfolgt entsprechend dem allgemein anerkannten Stand pflegewissenschaftlicher,
medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse auf Grundlage einer professionellen Ethik. Sie
berücksichtigt die konkrete Lebenssituation, den sozialen, kulturellen und religiösen Hintergrund, die sexuelle
Orientierung sowie die Lebensphase der zu pflegenden Menschen. Sie unterstützt die Selbständigkeit der zu
pflegenden Menschen und achtet deren Recht auf Selbstbestimmung.
  (3) Die Ausbildung soll insbesondere dazu befähigen,
1. die folgenden Aufgaben unter Beachtung der Pflegeprozessverantwortung einer Pflegefachperson nach dem
   Pflegeberufegesetz in nicht komplexen Pflegesituationen selbständig durchzuführen und in komplexen
   Pflegesituationen an ihrer Durchführung mitzuwirken:
  a) Unterstützung bei der Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebedarfs und der Planung der Pflege,
  b) Durchführung von körpernahen Pflegemaßnahmen,
  c) Dokumentation und gezielte mündliche Informationsweitergabe durchgeführter Pflegemaßnahmen und selbst
     erhobener pflegebezogener Informationen,
  d) Beteiligung an der Evaluation des Pflegeprozesses durch eine aussagekräftige Dokumentation und weitere
     praxisorientierte Instrumente,
  e) Berücksichtigung    qualitätssichernder      Durchführungsstandards       im     eigenen     Handlungsbereich
     (Verantwortungs- und Aufgabenbereich),
  f) Durchführung präventiver und gesundheitsfördernder Maßnahmen, wie zum Beispiel von Maßnahmen der
     Prophylaxe,
  g) Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung und Stärkung der eigenständigen Lebensführung und
     Alltagskompetenz mit den zu pflegenden Menschen,
  h) Durchführung rehabilitativer Pflegemaßnahmen,
  i) Unterstützung von zu pflegenden Menschen bei der Lebensgestaltung und Ermöglichung von Teilhabe sowie
     Selbständigkeit,
  j) Begleitung von Menschen in palliativen Pflegesituationen und in der letzten Lebensphase,
  k) Einleitung lebenserhaltender Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes und
     Durchführung von Maßnahmen in Krisen- und Katastrophensituationen,
2. ärztlich angeordnete, zur Übertragung geeignete Maßnahmen nach Übertragung durch die Ärztin oder den Arzt
   oder nach Weiterübertragung durch die Pflegefachperson eigenständig durchzuführen,
3. intra- und interprofessionell zu kommunizieren und effektiv im Pflegeteam und mit anderen Berufsgruppen
   zusammenzuarbeiten.
  (4) Während der Ausbildung zur Pflegefachassistentin, zum Pflegefachassistenten oder zur Pflegefachassistenz­
person werden ein professionelles, ethisch fundiertes Pflegeverständnis und ein berufliches Selbstverständnis
entwickelt und gestärkt.
BGBl. 2025, Seite 6 — Originalseite als Abbildung
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                                                      §5

                                      Dauer und Struktur der Ausbildung
  (1) Die Ausbildung zur Pflegefachassistentin, zum Pflegefachassistenten oder zur Pflegefachassistenzperson
dauert unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Abschlussprüfung in Vollzeitform 18 Monate, in Teilzeitform
höchstens 36 Monate. Sie besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen
Ausbildung; der Anteil der praktischen Ausbildung überwiegt.
  (2) Der theoretische und praktische Unterricht wird an staatlichen, staatlich genehmigten oder staatlich
anerkannten Pflegeschulen nach § 8 auf der Grundlage eines von der Pflegeschule zu erstellenden schulinternen
Curriculums erteilt. Das schulinterne Curriculum wird auf der Grundlage der Empfehlungen des Rahmenlehrplans
nach § 44 und der Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 47 Absatz 1 und 2 erstellt. Die
Länder können unter Beachtung der Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung einen verbindlichen
Lehrplan als Grundlage für die Erstellung der schulinternen Curricula der Pflegeschulen erlassen.
  (3) Die praktische Ausbildung wird in den Einrichtungen nach § 6 auf der Grundlage eines vom Träger der
praktischen Ausbildung zu erstellenden Ausbildungsplans durchgeführt. Sie gliedert sich in drei Pflichteinsätze
und Stunden zur freien Verfügung. Wesentlicher Bestandteil der praktischen Ausbildung ist die von den
Einrichtungen zu gewährleistende Praxisanleitung im Umfang von mindestens 10 Prozent der während eines
Einsatzes zu leistenden praktischen Ausbildungszeit. Die Pflegeschule unterstützt die praktische Ausbildung
durch die von ihr in angemessenem Umfang zu gewährleistende Praxisbegleitung. Auf der Grundlage einer
Genehmigung der zuständigen Behörde kann ein geringer Anteil der praktischen Ausbildung durch praktische
Lerneinheiten an der Pflegeschule oder beim Träger der praktischen Ausbildung ersetzt werden.
  (4) Die Pflegeschule, der Träger der praktischen Ausbildung und die weiteren an der praktischen Ausbildung
beteiligten Einrichtungen wirken bei der Ausbildung auf der Grundlage entsprechender Kooperationsverträge
zusammen.


                                                      §6

                                  Durchführung der praktischen Ausbildung
   (1) Die Pflichteinsätze in der allgemeinen Akutpflege in stationären Einrichtungen, der allgemeinen
Langzeitpflege in stationären Einrichtungen und der allgemeinen ambulanten Akut- und Langzeitpflege werden in
folgenden Einrichtungen durchgeführt:
1. zur Versorgung nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Krankenhäusern,
2. zur Versorgung nach § 71 Absatz 2 und § 72 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen
   stationären Pflegeeinrichtungen,
3. zur Versorgung nach § 71 Absatz 1 und § 72 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und § 37 des Fünften
   Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtungen.
  (2) Ein Einsatz, der kein Pflichteinsatz ist, kann auch in anderen, zur Vermittlung der Ausbildungsinhalte
geeigneten Einrichtungen durchgeführt werden. Insgesamt soll der überwiegende Teil der praktischen Ausbildung
beim Träger der praktischen Ausbildung stattfinden. Das Nähere regelt die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
nach § 47 Absatz 1.
  (3) Die Geeignetheit von Einrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 zur Durchführung von Teilen der praktischen
Ausbildung bestimmt sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen, wobei ein angemessenes Verhältnis
von Auszubildenden zu Pflegefachkräften und Pflegefachassistenzkräften gewährleistet sein muss. Die zuständige
Landesbehörde kann im Falle von Rechtsverstößen einer Einrichtung die Durchführung der Ausbildung untersagen.
  (4) Die Länder können durch Landesrecht bestimmen, dass eine Ombudsstelle zur Beilegung von Streitigkeiten
zwischen der auszubildenden Person und dem Träger der praktischen Ausbildung eingerichtet wird. Die
Ombudsstelle kann bei der zuständigen Stelle entsprechend § 26 Absatz 4 des Pflegeberufegesetzes eingerichtet
werden.


                                                      §7

                                      Träger der praktischen Ausbildung
  (1) Der Träger der praktischen Ausbildung trägt die Verantwortung für die Durchführung der praktischen
Ausbildung einschließlich ihrer Organisation. Er schließt mit der auszubildenden Person einen Ausbildungsvertrag.
  (2) Träger der praktischen Ausbildung können ausschließlich Einrichtungen nach § 6 Absatz 1 sein,
1. die eine Pflegeschule selbst betreiben oder
2. die mit mindestens einer Pflegeschule einen Vertrag über die Durchführung des theoretischen und praktischen
   Unterrichts geschlossen haben.
BGBl. 2025, Seite 7 — Originalseite als Abbildung
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  (3) Der Träger der praktischen Ausbildung hat über Vereinbarungen mit den weiteren an der praktischen
Ausbildung beteiligten Einrichtungen zu gewährleisten, dass
1. die vorgeschriebenen Einsätze der praktischen Ausbildung in den weiteren an der praktischen Ausbildung
   beteiligten Einrichtungen durchgeführt werden können und
2. die Ausbildung auf der Grundlage eines Ausbildungsplans zeitlich und sachlich gegliedert so durchgeführt
   werden kann, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Zeit erreicht werden kann.
   (4) Die Aufgaben des Trägers der praktischen Ausbildung nach Absatz 3 können von einer Pflegeschule
wahrgenommen werden, wenn Trägeridentität besteht oder soweit der Träger der praktischen Ausbildung die
Wahrnehmung der Aufgaben durch Vereinbarung auf die Pflegeschule übertragen hat. Die Pflegeschule kann in
diesem Rahmen auch zum Abschluss des Ausbildungsvertrages für den Träger der praktischen Ausbildung
bevollmächtigt werden.
  (5) Auszubildende sind für die gesamte Dauer der Ausbildung Arbeitnehmer im Sinne von § 5 des
Betriebsverfassungsgesetzes oder von § 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes des Trägers der praktischen
Ausbildung. Träger der praktischen Ausbildung bleibt auch in den Fällen des Absatzes 4 die Einrichtung nach den
Absätzen 1 und 2.


                                                        §8

                                    Mindestanforderungen an Pflegeschulen
  (1) Pflegeschulen müssen folgende Mindestanforderungen erfüllen:
1. hauptberufliche Leitung der Schule durch eine pädagogisch qualifizierte Person mit einer abgeschlossenen
   Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau,
2. Nachweis einer im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze angemessenen Zahl fachlich und pädagogisch
   qualifizierter Lehrkräfte mit entsprechender, insbesondere pflegepädagogischer, abgeschlossener
   Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau für die Durchführung des theoretischen
   Unterrichts sowie mit entsprechender, insbesondere pflegepädagogischer, abgeschlossener Hochschul­
   ausbildung für die Durchführung des praktischen Unterrichts,
3. Vorhandensein der für die Ausbildung erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie ausreichender Lehr- und
   Lernmittel, die den Auszubildenden kostenlos zur Verfügung zu stellen sind. Den Belangen von Menschen mit
   Behinderungen ist Rechnung zu tragen.
  (2) Das Verhältnis nach Absatz 1 Nummer 2 soll für die hauptberuflichen Lehrkräfte mindestens einer
Vollzeitstelle auf 20 Ausbildungsplätze entsprechen. Eine geringere Anzahl von hauptberuflichen Lehrkräften ist
nur vorübergehend zulässig.
   (3) Die Länder können durch Landesrecht das Nähere zu den Mindestanforderungen nach den Absätzen 1 und 2
bestimmen und weitere, auch darüber hinausgehende Anforderungen festlegen. Sie können für die Lehrkräfte für
die Durchführung des theoretischen Unterrichts nach Absatz 1 Nummer 2 befristet bis zum 31. Dezember 2035
regeln, inwieweit die erforderliche Hochschulausbildung nicht oder nur für einen Teil der Lehrkräfte auf Master- oder
vergleichbarem Niveau vorliegen muss.


                                                        §9

                                    Gesamtverantwortung der Pflegeschule
  (1) Die Pflegeschule trägt die Gesamtverantwortung für die Koordination des Unterrichts mit der praktischen
Ausbildung. Sie prüft, ob der Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung den Anforderungen des schulinternen
Curriculums entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist der Träger der praktischen Ausbildung zur Anpassung des
Ausbildungsplans verpflichtet.
  (2) Die Pflegeschule überprüft anhand des von den Auszubildenden schriftlich oder elektronisch zu führenden
Ausbildungsnachweises, ob die praktische Ausbildung gemäß dem Ausbildungsplan durchgeführt wird. Die an der
praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen unterstützen die Pflegeschule bei der Durchführung der von dieser
zu leistenden Praxisbegleitung.


                                                        § 10

                               Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
   (1) Voraussetzung für den Zugang zu der Ausbildung zur Pflegefachassistentin, zum Pflegefachassistenten oder
zur Pflegefachassistenzperson ist der Hauptschulabschluss, ein anderer gleichwertiger Schulabschluss oder eine
erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung.
BGBl. 2025, Seite 8 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 8



  (2) Abweichend von Absatz 1 wird der Zugang zur Ausbildung gewährt, wenn eine positive und sachlich
begründete Prognose der Pflegeschule dahingehend vorliegt, dass die Ausbildung von der auszubildenden
Person erfolgreich absolviert und die staatliche Abschlussprüfung bestanden werden kann.
  (3) § 2 Nummer 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung.


                                                        § 11

                       Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen und Berufserfahrung
  (1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag der auszubildenden Person auf bis zu ein Drittel der Dauer einer
Ausbildung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 anrechnen:
1. eine andere erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder erfolgreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung,
   jeweils im Umfang ihrer Gleichwertigkeit,
2. eine mindestens 18 Monate dauernde praktische Vollzeittätigkeit in der Pflege in einer oder mehreren
   Einrichtungen nach § 6 Absatz 1 oder in insgesamt dem gleichen zeitlichen Umfang eine praktische
   Teilzeittätigkeit in der Pflege in einer oder mehreren Einrichtungen nach § 6 Absatz 1, wenn der Nachweis
   vorliegt, dass das Ende der Vollzeit- oder der Teilzeittätigkeit bei Antragstellung nicht länger als 36 Monate
   zurückliegt, oder
3. anderweitig erworbene Kompetenzen in entsprechendem Umfang, die in einem Kompetenzfeststellungs­
   verfahren festgestellt worden sind; das Nähere zum Kompetenzfeststellungsverfahren regeln die Länder.
Das Erreichen des Ausbildungsziels nach § 4 darf durch die Anrechnung nicht gefährdet werden.
   (2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag der auszubildenden Person, bei Vorliegen einer sachlich
begründeten positiven Prognose der Pflegeschule hinsichtlich des erfolgreichen Abschlusses der
Pflegefachassistenzausbildung mit Bestehen der staatlichen Abschlussprüfung durch die antragstellende Person,
die Dauer der praktischen Pflegefachassistenzausbildung durch Anrechnung um den vollen Umfang und die Dauer
des theoretischen und praktischen Unterrichts auf 320 Stunden verkürzen (Vorbereitungskurs), wenn
1. eine Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz erst nach der Hälfte der Ausbildungsdauer abgebrochen wurde
   und der Nachweis vorliegt, dass der Abbruch der Ausbildung bei Antragstellung nicht länger als 36 Monate
   zurückliegt, oder
2. eine mindestens 36 Monate dauernde praktische Vollzeittätigkeit in der Pflege in einer oder mehreren
   Einrichtungen nach § 6 Absatz 1 oder in insgesamt dem gleichen zeitlichen Umfang eine praktische
   Teilzeittätigkeit in der Pflege in einer oder mehreren Einrichtungen nach § 6 Absatz 1 und der Nachweis
   vorliegen, dass das Ende der Vollzeit- oder der Teilzeittätigkeit bei Antragstellung nicht länger als 36 Monate
   zurückliegt.
Auf den Vorbereitungskurs nach Satz 1 finden die den Träger der praktischen Ausbildung, den Ausbildungsvertrag
und die Ausbildungsvergütung betreffenden Vorschriften keine Anwendung.
   (3) Wurde eine Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz ohne Abschluss beendet, kann die zuständige
Behörde auf Antrag, wenn nach dem Ergebnis der Zwischenprüfung nach § 6 Absatz 5 des Pflegeberufegesetzes
für die antragstellende Person das Erreichen des dort in Bezug genommenen Ausbildungsziels nicht gefährdet war
und diese Prüfung bei Antragstellung nicht länger als 36 Monate zurückliegt, die Dauer der praktischen
Pflegefachassistenzausbildung und die Dauer des theoretischen und praktischen Unterrichts durch Anrechnung
um den vollen Umfang verkürzen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.


                                                        § 12

                                          Anrechnung von Fehlzeiten
  (1) Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet:
1. Urlaub, einschließlich Bildungsurlaub oder Ferien,
2. Fehlzeiten wegen Krankheit oder aus anderen, von der auszubildenden Person nicht zu vertretenden Gründen
  a) bis zu 10 Prozent der Stunden des theoretischen und praktischen Unterrichts sowie
  b) bis zu 10 Prozent der Stunden der praktischen Ausbildung
  nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung,
3. Fehlzeiten aufgrund mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote bei Auszubildenden, die einschließlich der
   Fehlzeiten nach Nummer 2 eine Gesamtdauer von 14 Wochen nicht überschreiten.
  (2) Auf Antrag kann die zuständige Behörde auch über Absatz 1 hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigen,
wenn eine besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Ausbildungsziels durch die Anrechnung nicht
gefährdet wird. Ist eine Anrechnung der Fehlzeiten nicht möglich, kann die Ausbildungsdauer entsprechend
verlängert werden.
BGBl. 2025, Seite 9 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 9



  (3) Freistellungsansprüche nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Bundespersonalvertretungsgesetz oder
den Landespersonalvertretungsgesetzen bleiben unberührt.


                                                      § 13

                   Modellvorhaben zur Weiterentwicklung des Pflegefachassistenzberufs
   (1) Zur zeitlich befristeten Erprobung von Konzepten zur Durchführung der schulischen und praktischen
Ausbildung können die Länder im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren,
Frauen und Jugend und dem Bundesministerium für Gesundheit Abweichungen von den §§ 5, 6 und 9 und den
Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 47 Absatz 1, die sich nicht auf Inhalte oder
Prüfungsvorgaben beziehen, zulassen, sofern das Erreichen des Ausbildungsziels nach § 4 nicht gefährdet wird.
Dabei können Teile des theoretischen Unterrichts nach § 5 Absatz 2 als Fernunterricht erteilt werden. Von der
Abweichung von § 6 Absatz 1 kann auch die Festlegung der als Träger der praktischen Ausbildung im Sinne des
§ 7 Absatz 2 in Betracht kommenden Einrichtungen erfasst sein.
  (2) Die Zulassung als Modellvorhaben setzt voraus, dass
1. das Erprobungsziel beschrieben wird und erkennen lässt, welche qualitativen Verbesserungen für die
   Pflegefachassistenzausbildung unter Beachtung der berufsfeldspezifischen Anforderungen erwartet werden,
2. eine sachgerecht begleitende und abschließende wissenschaftliche Evaluierung des Modellvorhabens
   gewährleistet ist und
3. die Laufzeit des Modellvorhabens fünf Jahre nicht überschreitet und eine Verlängerung um höchstens zwei Jahre
   anhand der Evaluierungsergebnisse zu begründen ist.


                                                 Abschnitt 2

                                           Ausbildungsverhältnis

                                                      § 14

                                             Ausbildungsvertrag
  (1) Zwischen dem Träger der praktischen Ausbildung und der auszubildenden Person ist ein Ausbildungsvertrag
nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts zu schließen.
  (2) Der Ausbildungsvertrag muss mindestens Folgendes enthalten:
1. die Bezeichnung des Berufs, zu dem nach den Vorschriften dieses Gesetzes ausgebildet wird,
2. den Beginn und die Dauer der Ausbildung,
3. Angaben über die der Ausbildung zugrunde liegende Ausbildungs- und Prüfungsverordnung,
4. eine Darstellung der inhaltlichen und zeitlichen Gliederung der praktischen Ausbildung (Ausbildungsplan),
5. die Verpflichtung der auszubildenden Person zum Besuch der Ausbildungsveranstaltungen der Pflegeschule,
6. die Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen praktischen Ausbildungszeit,
7. die Dauer der Probezeit,
8. Angaben über Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung einschließlich des Umfangs etwaiger Sachbezüge
   nach § 17 Absatz 2,
9. die Dauer des Urlaubs,
10. die Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann, einschließlich eines
    Hinweises auf die Möglichkeit der Vertragsverlängerung nach § 19 Absatz 2,
11. einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die dem Ausbildungsvertrag gegebenenfalls zugrunde
    liegenden tariflichen Bestimmungen, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie auf die Rechte als
    Arbeitnehmer im Sinne von § 5 des Betriebsverfassungsgesetzes oder von § 4 des Bundespersonalvertretungs­
    gesetzes des Trägers der praktischen Ausbildung und
12. die Form des Ausbildungsnachweises nach § 15 Satz 2 Nummer 3.
  (3) Der Abschluss des Ausbildungsvertrages bedarf der Textform. Die Vertragsabfassung und den
Empfangsnachweis hat der Träger der praktischen Ausbildung nach Ablauf des Jahres, in dem das
Ausbildungsverhältnis beendet wurde, drei Jahre lang aufzubewahren.
  (4) Auf den Ausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck sowie aus diesem Gesetz nichts
anderes ergibt, die für Arbeitsverträge geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden.
  (5) Änderungen des Ausbildungsvertrages bedürfen der Textform. Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
BGBl. 2025, Seite 10 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 10



  (6) Der Ausbildungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit im Falle des § 7 Absatz 2 Nummer 2 der Zustimmung
der Pflegeschule in Textform. Liegt die Zustimmung bei Vertragsschluss noch nicht vor, ist sie unverzüglich durch
den Träger der praktischen Ausbildung einzuholen. Hierauf ist die auszubildende Person und sind bei
minderjährigen Auszubildenden auch deren gesetzliche Vertreter hinzuweisen.


                                                       § 15

                                         Pflichten der Auszubildenden
   Die auszubildende Person hat sich zu bemühen, die in § 4 genannten Kompetenzen zu erwerben, die erforderlich
sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Sie ist insbesondere verpflichtet,
1. an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen der Pflegeschule teilzunehmen,
2. die ihr im Rahmen der Ausbildung übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,
3. einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen,
4. die für Beschäftigte in den Einrichtungen nach § 6 geltenden Bestimmungen über die Schweigepflicht
   einzuhalten und über Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren und
5. die Rechte der zu pflegenden Menschen zu achten.


                                                       § 16

                              Pflichten des Trägers der praktischen Ausbildung
  (1) Der Träger der praktischen Ausbildung ist verpflichtet,
1. die Ausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form auf der Grundlage des Ausbildungsplans zeitlich und
   sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Zeit erreicht werden kann,
2. zu gewährleisten, dass die nach § 14 Absatz 2 Nummer 4 vereinbarten Einsätze der praktischen Ausbildung
   durchgeführt werden können,
3. sicherzustellen, dass die nach § 5 Absatz 3 Satz 3 zu gewährleistende Praxisanleitung der auszubildenden
   Person im Umfang von mindestens 10 Prozent der während eines Einsatzes zu leistenden praktischen
   Ausbildungszeit stattfindet,
4. der auszubildenden Person kostenlos die Ausbildungsmittel einschließlich der Fachbücher, Instrumente und
   Apparate zur Verfügung zu stellen, die zur praktischen Ausbildung und zum Ablegen der staatlichen
   Abschlussprüfung erforderlich sind, und
5. die auszubildende Person für die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen der Pflegeschule und für die
   Teilnahme an Prüfungen freizustellen und bei der Gestaltung der Ausbildung auf die erforderlichen Lern- und
   Vorbereitungszeiten Rücksicht zu nehmen.
  (2) Der auszubildenden Person dürfen nur Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck und dem
Ausbildungsstand entsprechen; die übertragenen Aufgaben müssen den physischen und psychischen Kräften der
auszubildenden Person angemessen sein.


                                                       § 17

                                             Ausbildungsvergütung
   (1) Der Träger der praktischen Ausbildung hat der auszubildenden Person für die gesamte Dauer der Ausbildung
eine angemessene Ausbildungsvergütung zu zahlen. Die auszubildende Person steht den zur Berufsausbildung
Beschäftigten im Sinne sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen gleich.
  (2) Sachbezüge können in der Höhe der Werte, die durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1
Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sind, angerechnet werden; sie dürfen jedoch 75
Prozent der Bruttovergütung nicht überschreiten. Kann die auszubildende Person aus berechtigtem Grund
Sachbezüge nicht abnehmen, so sind diese nach den Sachbezugswerten abzugelten. Eine Anrechnung von
Sachbezügen ist nur zulässig, soweit dies im Ausbildungsvertrag vereinbart worden ist.
  (3) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende
Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig und besonders zu vergüten oder in Freizeit auszugleichen.


                                                       § 18

                                                    Probezeit
   Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Die Probezeit beträgt vier Monate, sofern sich aus
tarifvertraglichen Regelungen keine andere Dauer ergibt.
BGBl. 2025, Seite 11 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 11


                                                      § 19

                                     Ende des Ausbildungsverhältnisses
  (1) Das Ausbildungsverhältnis endet unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Abschlussprüfung mit Ablauf der
Ausbildungszeit.
   (2) Besteht die auszubildende Person die staatliche Prüfung nicht oder kann sie ohne eigenes Verschulden die
staatliche Prüfung nicht vor Ablauf der Ausbildung ablegen, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf
Verlangen der auszubildenden Person gegenüber dem Träger der praktischen Ausbildung bis zur
nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um sechs Monate; das Verlangen ist in Textform an
den Träger der praktischen Ausbildung zu richten. Kann die auszubildende Person auch in dem verlängerten
Ausbildungszeitraum die Wiederholungsprüfung ohne eigenes Verschulden nicht ablegen, kann eine weitere
Verlängerung um höchstens sechs Monate zwischen dem Träger der praktischen Ausbildung und der
auszubildenden Person vereinbart werden.


                                                      § 20

                                  Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
   (1) Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von jedem Vertragspartner jederzeit ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
  (2) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden
1. von jedem Vertragspartner ohne Einhalten einer Kündigungsfrist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes oder
2. von der auszubildenden Person mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen.
  (3) Die Kündigung muss schriftlich erfolgen; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Bei einer Kündigung
durch den Träger der praktischen Ausbildung ist das Benehmen mit der Pflegeschule herzustellen und dies im
Kündigungsschreiben anzugeben. In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 sind die Kündigungsgründe anzugeben.
  (4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen der
kündigungsberechtigten Person länger als 14 Tage bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer
außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.


                                                      § 21

                         Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
  Wird die auszubildende Person im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber
ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.


                                                      § 22

                                       Nichtigkeit von Vereinbarungen
  (1) Eine Vereinbarung, die zu Ungunsten der auszubildenden Person von den Vorschriften dieses Abschnitts
abweicht, ist nichtig.
  (2) Eine Vereinbarung, durch die die auszubildende Person für die Zeit nach Beendigung des Ausbildungs­
verhältnisses in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit beschränkt wird, ist nichtig. Dies gilt nicht, wenn die
auszubildende Person innerhalb der letzten drei Monate des Ausbildungsverhältnisses für die Zeit nach dessen
Beendigung mit dem Träger der praktischen Ausbildung ein Arbeitsverhältnis eingeht.
  (3) Nichtig ist auch eine Vereinbarung über
1. die Verpflichtung der auszubildenden Person, für die praktische Ausbildung eine Entschädigung oder für die
   Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht an der Pflegeschule eine Vergütung oder ein
   Schulgeld zu zahlen,
2. Vertragsstrafen,
3. den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen und
4. die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschalbeträgen.
BGBl. 2025, Seite 12 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 12


                                                      § 23

                        Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts
  Die §§ 14 bis 22 finden keine Anwendung auf Auszubildende, die Diakonissen, Diakonieschwestern oder
Mitglieder geistlicher Gemeinschaften sind. Von der Anwendung der §§ 14 bis 22 ausgenommen sind auch
Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr sowie Beschäftigte, die die Ausbildung im Rahmen eines bei der
Bundeswehr bestehenden Dienst- oder Arbeitsverhältnisses absolvieren.


                                                  Abschnitt 3

                            Finanzierung der Pflegefachassistenzausbildung

                                                      § 24

                                                  Finanzierung
  Mit dem Ziel,
1. bundesweit eine wohnortnahe qualitätsgesicherte Ausbildung sicherzustellen,
2. eine ausreichende Zahl qualifizierter Pflegefachassistentinnen, Pflegefachassistenten und Pflegefachassistenz­
   personen auszubilden,
3. Nachteile im Wettbewerb zwischen ausbildenden und nicht ausbildenden Einrichtungen zu vermeiden,
4. die Ausbildung in kleineren und mittleren Einrichtungen zu stärken und
5. wirtschaftliche Ausbildungsstrukturen zu gewährleisten,
werden die Kosten der Pflegefachassistenzausbildung durch Ausgleichsfonds in entsprechender Anwendung von
§ 26 Absatz 2 bis 7, § 27 Absatz 1 sowie der §§ 28 bis 36 des Pflegeberufegesetzes finanziert. An die Stelle der
Mehrkosten der Ausbildungsvergütung treten die Kosten der Ausbildungsvergütung.


                                                     Teil 3

                             Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse

                                                  Abschnitt 1

           Außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erworbene Berufsabschlüsse

                                                      § 25

                            Gleichwertigkeit und Anerkennung von Ausbildungen
  (1) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung erfüllt die
Voraussetzungen des § 2 Nummer 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist.
  (2) Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung der antragstellenden Person in
dem Beruf, für den die Anerkennung beantragt wird, keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der in diesem
Gesetz und in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 47 Absatz 1 für diesen Beruf geregelten
Ausbildung aufweist.
  (3) Wesentliche Unterschiede im Sinne des Absatzes 2 liegen vor, wenn
1. die Ausbildung der antragstellenden Person hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit Themenbereiche oder Bereiche
   der praktischen Ausbildung umfasst, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die nach diesem Gesetz und
   nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 47 Absatz 1 vorgeschrieben sind, oder
2. der Beruf der Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson eine oder
   mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, in dem die antragstellende Person die
   Berufsqualifikation erworben hat, nicht Bestandteil des Berufs sind, der dem der Pflegefachassistentin, des
   Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson entspricht, und wenn sich die Ausbildung für die
   jeweiligen Tätigkeiten auf Themenbereiche oder Bereiche der praktischen Ausbildung nach diesem Gesetz
   und nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 47 Absatz 1 bezieht, die sich wesentlich von
   denen unterscheiden, die von der Ausbildung der antragstellenden Person abgedeckt sind, und
die antragstellende Person diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen ausgleichen
kann, die sie im Rahmen ihrer tatsächlichen und rechtmäßigen Ausübung des Berufs der Pflegefachassistentin, des
Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen
BGBl. 2025, Seite 13 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 13


erworben hat. Die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen müssen von
einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt worden sein. Dabei ist nicht
entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen erworben worden sind.
Themenbereiche oder Bereiche der praktischen Ausbildung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 unterscheiden sich
wesentlich, wenn die nachgewiesene Ausbildung der antragstellenden Person wesentliche inhaltliche
Abweichungen hinsichtlich derjenigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen aufweist, die eine wesentliche
Voraussetzung für die Ausübung des Berufs der Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der
Pflegefachassistenzperson in Deutschland sind. Dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse,
Fähigkeiten und Kompetenzen erworben worden sind.
   (4) Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach Absatz 2 nicht gegeben oder kann sie nur mit
unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand festgestellt werden, weil die erforderlichen Unterlagen und
Nachweise aus Gründen, die nicht in der antragstellenden Person liegen, von dieser nicht vorgelegt werden können,
ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Dieser Nachweis wird durch eine Ausgleichsmaßnahme nach
§ 26 oder § 27 erbracht. Die zuständige Behörde soll bei der Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes
vorhandene Informationen über die Berufsqualifikation der antragstellenden Person, insbesondere in Form von
Mustergutachten der Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe, berücksichtigen.
  (5) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.
   (6) Die Länder können vereinbaren, dass die Aufgaben nach diesem Abschnitt von einem anderen Land oder
einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen werden.


                                                      § 26

                                Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang
   (1) Die antragstellende Person hat als Ausgleichsmaßnahme eine Eignungsprüfung, die sich auf die
festgestellten wesentlichen Unterschiede erstreckt, oder einen höchstens 18-monatigen Anpassungslehrgang zu
absolvieren, wenn sie
1. einen Ausbildungsnachweis vorlegt, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem
   anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem anderen
   gleichgestellten Staat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung
   des Berufs zu erhalten, der dem in diesem Gesetz geregelten Beruf entspricht,
2. mindestens ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit den in diesem
   Gesetz geregelten Beruf in den vergangenen zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
   Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in
   einem anderen gleichgestellten Staat, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt hat und einen oder
   mehrere Ausbildungsnachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen
   Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem anderen gleichgestellten
   Staat, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, vorlegt,
3. einen Ausbildungsnachweis vorlegt,
  a) der nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des
     Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem anderen gleichgestellten Staat
     erworben worden ist,
  b) der bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des
     Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem anderen gleichgestellten Staat
     anerkannt worden ist und
  c) dem eine Bescheinigung beigefügt ist, dass die antragstellende Person im Hoheitsgebiet des den
     Ausbildungsnachweis anerkennenden Staates drei Jahre in dem Beruf, für den die Anerkennung angestrebt
     wird, tätig war,
4. Ausbildungsnachweise oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen vorlegt, die
  a) von einer zuständigen Behörde in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen
     Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem anderen
     gleichgestellten Staat ausgestellt worden sind,
  b) den erfolgreichen Abschluss einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen
     Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem anderen
     gleichgestellten Staat auf Vollzeitbasis oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder nichtformaler
     Ausbildungsprogramme erworbenen Ausbildung bescheinigen und
  c) von diesem Staat als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des
     Berufs, für den die Anerkennung angestrebt wird, dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieses
     Berufs vorbereiten,
  oder
BGBl. 2025, Seite 14 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 14


5. Ausbildungsnachweise oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen vorlegt, die
  a) von einer zuständigen Behörde in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen
     Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem anderen
     gleichgestellten Staat ausgestellt worden sind,
  b) den erfolgreichen Abschluss einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen
     Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem anderen
     gleichgestellten Staat auf Vollzeitbasis oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder nichtformaler
     Ausbildungsprogramme erworbenen Ausbildung bescheinigen und
  c) zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Staates, in dem die
     antragstellende Person die Berufsqualifikation erworben hat, für die Aufnahme oder Ausübung des Berufs,
     für den die Anerkennung angestrebt wird, entsprechen, jedoch erworbene Rechte gemäß den Rechts- und
     Verwaltungsvorschriften des Staates, in dem die antragstellende Person die Berufsqualifikation erworben hat,
     verleihen.
  (2) Die antragstellende Person kann zwischen der Eignungsprüfung und dem Anpassungslehrgang wählen.


                                                       § 27

                                 Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang
  (1) Wenn die antragstellende Person eine Berufsqualifikation vorlegt, die nicht in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
oder in einem anderen gleichgestellten Staat erworben worden ist und die nicht bereits in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder in einem anderen gleichgestellten Staat anerkannt worden ist, so hat sie bei Feststellung
wesentlicher Unterschiede folgende Maßnahme als Ausgleichsmaßnahme zu absolvieren:
1. eine Kenntnisprüfung, die sich auf den Inhalt der staatlichen Prüfung erstreckt, oder
2. einen höchstens 18-monatigen        Anpassungslehrgang,     der   mit   einer   Prüfung   über   den   Inhalt   des
   Anpassungslehrgangs abschließt.
  (2) Die antragstellende Person kann zwischen der Kenntnisprüfung und dem Anpassungslehrgang wählen.
  (3) Verzichtet die antragstellende Person endgültig auf die Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes
durch die zuständige Stelle, so ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Die Absätze 1 und 2 gelten
entsprechend. Die antragstellende Person ist über die Rechtsfolgen des Verzichts nach Satz 1 und die
Wahlmöglichkeiten nach Absatz 2 aufzuklären.


                                                       § 28

                                             Feststellungsbescheid
   Wird die Voraussetzung nach § 2 Nummer 1 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs
dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, soll die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Regelungen
dieses Abschnitts vor den Voraussetzungen nach § 2 Nummer 2 bis 4 geprüft werden. Auf Antrag ist der
antragstellenden Person ein gesonderter Bescheid über die Feststellung ihrer Berufsqualifikation zu erteilen.


                                                  Abschnitt 2

                                      Erbringen von Dienstleistungen

                                                       § 29

                                           Dienstleistungserbringung
  Eine Person, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines anderen gleichgestellten
Staates hat, darf als dienstleistungserbringende Person im Rahmen vorübergehender und gelegentlicher
Dienstleistungen im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union den Beruf
der Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson ausüben, wenn sie zur
Dienstleistung berechtigt ist.
BGBl. 2025, Seite 15 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 15


                                                         § 30

                                     Meldung der Dienstleistungserbringung
   (1) Wer beabsichtigt, in Deutschland als dienstleistungserbringende Person tätig zu sein, ist verpflichtet, dies der
in Deutschland zuständigen Behörde vorab schriftlich zu melden.
  (2) Bei der erstmaligen Meldung sind folgende Dokumente vorzulegen:
1. ein Nachweis der Staatsangehörigkeit,
2. ein Nachweis der Berufsqualifikation,
3. eine Bescheinigung über eine zum Zeitpunkt der Vorlage bestehende rechtmäßige Niederlassung in einem
   anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
   Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem anderen gleichgestellten Staat
   a) für die Tätigkeit in einem reglementierten Beruf, der einem in diesem Gesetz geregelten Beruf entspricht, oder
   b) für die Tätigkeit in einem Beruf, der einem in diesem Gesetz geregelten Beruf entspricht und der nicht
      reglementiert ist, sowie zusätzlich ein Nachweis in beliebiger Form, dass die Tätigkeit in dem Beruf
      während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang in einem Mitgliedstaat oder in mehreren
      Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat oder in mehreren Vertragsstaaten des
      Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem gleichgestellten Staat oder in mehreren
      gleichgestellten Staaten rechtmäßig ausgeübt worden ist,
4. eine Erklärung, dass die meldende Person über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die zur
   Ausübung des Berufs erforderlich sind, und
5. eine Bescheinigung, aus der sich ergibt, dass
   a) die Ausübung dieser Tätigkeit nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und
   b) keine Vorstrafen der meldenden Person vorliegen.
  (3) Die erstmalige Meldung ist an die zuständige Behörde des Landes zu richten, in dem die Dienstleistung
erbracht werden soll.


                                                         § 31

                                  Berechtigung zur Dienstleistungserbringung
  Zur Dienstleistungserbringung ist nur berechtigt, wer
1. über eine zur Dienstleistungserbringung berechtigende Berufsqualifikation nach § 32 verfügt,
2. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
   den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem anderen gleichgestellten Staat rechtmäßig niedergelassen ist
   und
   a) die Ausübung des Berufs, der dem Beruf, in dem die Dienstleistungserbringung angestrebt wird, entspricht, in
      dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
      Europäischen Wirtschaftsraum oder in dem anderen gleichgestellten Staat reglementiert ist oder
   b) die Ausübung des Berufs oder die Ausbildung zu dem Beruf, der dem Beruf, in dem die
      Dienstleistungserbringung angestrebt wird, entspricht, in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
      Union, in dem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in dem
      anderen gleichgestellten Staat nicht reglementiert ist und die meldende Person den Beruf während der
      vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang in einem Mitgliedstaat oder in mehreren
      Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat oder in mehreren Vertragsstaaten des
      Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem gleichgestellten Staat oder in mehreren
      gleichgestellten Staaten ausgeübt hat,
3. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs
   der Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson ergibt,
4. in gesundheitlicher Hinsicht geeignet ist zur Ausübung des Berufs der Pflegefachassistentin, des
   Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson und
5. über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die zur Ausübung des Berufs der Pflegefachassistentin, des
   Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson erforderlich sind.


                                                         § 32

                       Zur Dienstleistungserbringung berechtigende Berufsqualifikation
  (1) Zur Dienstleistungserbringung berechtigen folgende Berufsqualifikationen:
1. eine abgeschlossene Ausbildung nach diesem Gesetz oder
BGBl. 2025, Seite 16 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 16


2. eine Berufsqualifikation, die
   a) in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
      über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem anderen gleichgestellten Staat erworben worden ist,
   b) in dem Staat, in dem sie erworben worden ist, erforderlich ist für den unmittelbaren Zugang zu einem Beruf,
      der dem Beruf der Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson
      entspricht, und
   c) entweder nach § 25 mit der in diesem Gesetz geregelten Ausbildung gleichwertig ist oder wesentliche
      Unterschiede nur in einem Umfang aufweist, der nicht zu einer Gefährdung der öffentlichen Gesundheit führt.
   (2) Weist eine Berufsqualifikation wesentliche Unterschiede in einem Umfang auf, der zu einer Gefährdung der
öffentlichen Gesundheit führt, so kann die meldende Person zum Erwerb einer zur Dienstleistung berechtigenden
Berufsqualifikation eine Eignungsprüfung ablegen, die sich auf diese wesentlichen Unterschiede erstreckt.
  (3) Die meldende Person kann auch dann eine Eignungsprüfung ablegen, wenn die Gleichwertigkeit ihrer
Berufsqualifikation nur mit einem unangemessenen zeitlichen oder sachlichen Aufwand festgestellt werden kann,
da die meldende Person die erforderlichen Unterlagen oder Nachweise aus Gründen, die sie nicht zu verantworten
hat, nicht vorlegen kann.
  (4) Ist die Eignungsprüfung erfolgreich abgelegt worden, so berechtigt die Berufsqualifikation der meldenden
Person zur Dienstleistungserbringung.


                                                        § 33

                         Überprüfen der Berechtigung zur Dienstleistungserbringung
   (1) Die zuständige Behörde überprüft, ob die meldende Person berechtigt ist, in Deutschland die Tätigkeit der
Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson als dienstleistungs­
erbringende Person vorübergehend und gelegentlich auszuüben.
  (2) Den vorübergehenden und gelegentlichen Charakter der Dienstleistungserbringung beurteilt die zuständige
Behörde im Einzelfall. In ihre Beurteilung bezieht sie Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der
Dienstleistungserbringung ein.
  (3) Soweit es für die Überprüfung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation erforderlich ist, kann die zuständige
Behörde bei der zuständigen Behörde des Staates, in dem die meldende Person niedergelassen ist, Informationen
über den Ausbildungsgang der meldenden Person anfordern.


                                                        § 34

                         Rechte und Pflichten der dienstleistungserbringenden Person
   (1) Ist eine Person berechtigt, den Beruf der Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der
Pflegefachassistenzperson als dienstleistungserbringende Person vorübergehend und gelegentlich auszuüben, so
hat sie beim Erbringen der Dienstleistung in Deutschland die gleichen Rechte und Pflichten wie Personen mit einer
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1.
   (2) Die dienstleistungserbringende Person darf je nach ausgeübter Tätigkeit die Berufsbezeichnung „Pflege­
fachassistentin“, „Pflegefachassistent“ oder „Pflegefachassistenzperson“ führen, auch wenn sie nicht die Erlaubnis
zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 besitzt.
  (3) Die dienstleistungserbringende Person ist verpflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich Folgendes zu
melden:
1. eine Änderung der Staatsangehörigkeit,
2. den Verlust der rechtmäßigen Niederlassung im Beruf der Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder
   der Pflegefachassistenzperson in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen
   Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem anderen gleichgestellten
   Staat,
3. die Tatsache, dass ihr die Ausübung dieses Berufs untersagt ist, auch bei vorübergehender Untersagung,
4. die Tatsache, dass bei ihr eine Vorstrafe vorliegt, oder
5. die Tatsache, dass sie in gesundheitlicher Hinsicht nicht mehr geeignet ist zur Ausübung des Berufs der
   Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson.
  (4) Die Änderungsmeldung ist bei der zuständigen Behörde des Landes vorzunehmen, in dem die Dienstleistung
erbracht wird.
BGBl. 2025, Seite 17 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 17


                                                        § 35

                                          Pflicht zur erneuten Meldung
   (1) Beabsichtigt die dienstleistungserbringende Person nach Ablauf eines Jahres nach der letzten Meldung
erneut, vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu erbringen, ist
die Meldung zu erneuern.
  (2) Die erneute Meldung ist bei der zuständigen Behörde des Landes zu vorzunehmen, in dem die Dienstleistung
erbracht werden soll.


                                                        § 36

            Bescheinigung der zuständigen Behörde zur Dienstleistungserbringung im Ausland
   (1) Üben deutsche Staatsangehörige oder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines
anderen gleichgestellten Staates den Beruf der Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der
Pflegefachassistenzperson in Deutschland aufgrund einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1
aus, so wird ihnen auf Antrag eine Bescheinigung von der zuständigen Behörde ausgestellt, damit sie die
Möglichkeit haben, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem anderen gleichgestellten Staat ihren Beruf als
dienstleistungserbringende Person im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen
Union vorübergehend und gelegentlich auszuüben.
  (2) Die Bescheinigung wird von der zuständigen Behörde des Landes ausgestellt, in dem die antragstellende
Person den Beruf der Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson ausübt.
  (3) Aus der Bescheinigung muss sich ergeben, dass
1. die antragstellende Person rechtmäßig niedergelassen ist als Pflegefachassistentin, Pflegefachassistent oder
   Pflegefachassistenzperson,
2. der antragstellenden Person die Ausübung dieses Berufs nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und
3. die antragstellende Person über die berufliche Qualifikation verfügt, die für die Berufsausübung erforderlich ist.


                                                   Abschnitt 3

                                       Aufgaben und Zuständigkeiten

                                                        § 37

                                              Zuständige Behörden
  Die Länder bestimmen die zur Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden.


                                                        § 38

                                  Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten
   (1) Die zuständige Behörde des Landes, in dem eine Person den Beruf der Pflegefachassistentin, des
Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson ausübt oder zuletzt ausgeübt hat, unterrichtet die
zuständigen Behörden des Staates, in dem die antragstellende Person die Berufsqualifikation erworben hat unter
Beachtung der Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten unverzüglich, wenn
1. diese Person sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur
   Berufsausübung ergibt,
2. bei dieser Person
  a) die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 zurückgenommen worden ist,
  b) die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 widerrufen worden ist oder
  c) das Ruhen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 angeordnet worden ist,
3. dieser Person die Ausübung der Tätigkeit der Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der
   Pflegefachassistenzperson untersagt worden ist oder
4. in Bezug auf diese Person Tatsachen vorliegen, die eine der in den Nummern 2 bis 3 genannten Sanktionen oder
   Maßnahmen rechtfertigen.
BGBl. 2025, Seite 18 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 18



  (2) Erhält die zuständige Behörde eines Landes Auskünfte von der zuständigen Behörde eines
Aufnahmestaates, die sich auf die Ausübung des Berufs der Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten
oder der Pflegefachassistenzperson im Geltungsbereich dieses Gesetzes auswirken können, so hat sie
1. die Richtigkeit der ihr übermittelten Auskünfte zu überprüfen,
2. zu entscheiden, in welcher Art und in welchem Umfang weitere Überprüfungen durchzuführen sind, und
3. die zuständige Behörde des Aufnahmestaates über die Konsequenzen zu unterrichten, die aus den ihr
   übermittelten Auskünften zu ziehen sind.
  (3) Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für
Gesundheit benennen nach Mitteilung der Länder
1. die Behörden, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten
   Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie
2. die Behörden, die die Anträge annehmen und Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit der
   Richtlinie 2005/36/EG stehen.
  (4) Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für
Gesundheit unterrichten die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Europäische Kommission
unverzüglich über die Benennung.
   (5) Die für die Entscheidungen nach diesem Gesetz zuständigen Behörden übermitteln dem Bundesministerium
für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium für Gesundheit statistische
Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60
Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt. Das Bundesministerium für Gesundheit leitet
die ihm übermittelten statistischen Aufstellungen an die Europäische Kommission weiter.


                                                       § 39

                                              Vorwarnmechanismus
  (1) Die zuständige Behörde eines Landes unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und
der anderen gleichgestellten Staaten durch eine Warnmitteilung über
1. den Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1, sofern er sofort vollziehbar oder
   unanfechtbar ist,
2. die Rücknahme der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1, sofern sie sofort vollziehbar oder
   unanfechtbar ist,
3. die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1, sofern sie sofort
   vollziehbar oder unanfechtbar ist,
4. den Verzicht auf die Erlaubnis,
5. das durch gerichtliche Entscheidung getroffene vorläufige Verbot, den Beruf der Pflegefachassistentin, des
   Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson auszuüben, oder
6. das durch unanfechtbare gerichtliche Entscheidung getroffene Verbot, den Beruf der Pflegefachassistentin, des
   Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson auszuüben.
  (2) Die Warnmitteilung enthält folgende Angaben:
1. die zur Identifizierung der betroffenen Person erforderlichen Angaben, insbesondere deren
  a) Namen und Vornamen,
  b) Geburtsdatum und
  c) Geburtsort,
2. den Beruf der betroffenen Person und
3. Angaben über die Behörde oder das Gericht, die oder das die Entscheidung getroffen hat.
  (3) Die Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage
1. nach Eintritt der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 6 oder
2. nach Bekanntgabe einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 5 oder
3. nach einem Verzicht auf die Erlaubnis nach Absatz 1 Nummer 4.
  (4) Für die Warnmitteilung ist das Binnenmarkt-Informationssystem zu verwenden, das durch die Verordnung
(EU) Nr. 1024/2012 eingerichtet worden ist.
  (5) Gleichzeitig mit der Warnmitteilung unterrichtet die Behörde, die die Warnmitteilung getätigt hat, die
betroffene Person schriftlich über die Warnmitteilung und deren Inhalt. Der Unterrichtung hat sie eine
Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen. Wird ein Rechtsbehelf gegen die Warnmitteilung eingelegt, so ergänzt die
Behörde, die die Warnmitteilung getätigt hat, die Warnmitteilung um einen entsprechenden Hinweis.
BGBl. 2025, Seite 19 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 19


                                                        § 40

                                         Löschung einer Warnmitteilung
  Ist die Entscheidung, die die Warnmitteilung ausgelöst hat, aufgehoben worden, so löscht die Behörde, die die
Warnmitteilung getätigt hat, die entsprechende Warnmitteilung im Binnenmarkt-Informationssystem unverzüglich,
spätestens drei Tage nach der Aufhebung der Entscheidung.


                                                        § 41

                        Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise
   (1) Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person bei ihrem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der
Berufsbezeichnung nach § 1 oder auf Anerkennung der Gleichwertigkeit einer außerhalb des Geltungsbereichs
dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung nach den §§ 25 bis 27 gefälschte Ausbildungsnachweise vorgelegt
hat, so unterrichtet die zuständige Behörde die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und
der anderen gleichgestellten Staaten über
1. die Identität dieser Person, insbesondere über deren
  a) Namen und Vornamen,
  b) Geburtsdatum und
  c) Geburtsort und
2. den Umstand, dass diese Person gefälschte Ausbildungsnachweise vorgelegt hat.
  (2) Für die Unterrichtung über die Fälschung ist das Binnenmarkt-Informationssystem zu verwenden.
  (3) Die Unterrichtung über die Fälschung erfolgt unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach
Unanfechtbarkeit der gerichtlichen Feststellung.
  (4) Gleichzeitig mit der Unterrichtung über die Fälschung unterrichtet die Behörde, die die Unterrichtung über die
Fälschung getätigt hat, die betroffene Person schriftlich über die Unterrichtung über die Fälschung und deren Inhalt.
Der Unterrichtung hat sie eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen. Wird ein Rechtsbehelf gegen die Unterrichtung
über die Fälschung eingelegt, so ergänzt die Stelle, die die Unterrichtung über die Fälschung getätigt hat, die
Unterrichtung über die Fälschung um einen entsprechenden Hinweis.


                                                        § 42

                         Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung
   (1) Übt eine dienstleistungserbringende Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Beruf der
Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson aus oder führt diese
Berufsbezeichnung, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorliegen, so unterrichtet die zuständige Behörde
unverzüglich die zuständige Behörde des Niederlassungsstaats der dienstleistungserbringenden Person über den
Verstoß.
   (2) Die zuständige Behörde ist bei begründeten Zweifeln an der Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit der von der
dienstleistungserbringenden Person vorgelegten Dokumente berechtigt, von der zuständigen Behörde des
Niederlassungsstaats der dienstleistenden Person Informationen darüber anzufordern,
1. ob die Niederlassung der dienstleistungserbringenden Person in diesem Staat rechtmäßig ist und
2. ob gegen die dienstleistungserbringende Person berufsbezogene disziplinarische oder strafrechtliche
   Sanktionen vorliegen.
   (3) Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines anderen
gleichgestellten Staates übermitteln die zuständigen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der Richtlinie
2005/36/EG der anfordernden Behörde Informationen darüber,
1. dass die Niederlassung der dienstleistungserbringenden Person im Beruf der Pflegefachassistentin, des
   Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson in Deutschland rechtmäßig ist,
2. dass gegen die dienstleistungserbringende Person keine berufsbezogen disziplinarischen oder strafrechtlichen
   Sanktionen vorliegen.


                                                        § 43

                             Weitere Aufgaben der jeweils zuständigen Behörden
  (1) Die Entscheidung, ob die Erlaubnis erteilt wird, die Berufsbezeichnung nach § 1 zu führen, trifft die
zuständige Behörde des Landes, in dem die antragstellende Person die Prüfung abgelegt hat.
BGBl. 2025, Seite 20 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 20



  (2) Die Entscheidungen über den Zugang zur Ausbildung nach § 10, die Anrechnung gleichwertiger
Ausbildungen und die Anrechnung von Fehlzeiten trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die
Ausbildung durchgeführt wird oder dem Antrag entsprechend durchgeführt werden soll.


                                                      Teil 4

          Fachkommission, Beratung, Aufbau unterstützender Angebote und Forschung

                                                       § 44

                                                Fachkommission
   Die Fachkommission nach § 53 des Pflegeberufegesetzes erarbeitet einen Rahmenlehrplan und einen
Rahmenausbildungsplan für die Pflegefachassistenzausbildung sowie einen Rahmenlehrplan für den Vor­
bereitungskurs nach § 11 Absatz 2. Die Rahmenpläne der Fachkommission haben empfehlende Wirkung und
sollen kontinuierlich, mindestens alle fünf Jahre, durch die Fachkommission auf ihre Aktualität überprüft und
gegebenenfalls angepasst werden. Sie sind dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und
Jugend und dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung der Vereinbarkeit mit diesem Gesetz vorzulegen,
erstmals bis zum 30. Juni 2026.


                                                       § 45

                         Beratung; Aufbau unterstützender Angebote und Forschung
   Das Bundesinstitut für Berufsbildung übernimmt die Aufgabe der Beratung und Information zur
Pflegefachassistenzausbildung nach diesem Gesetz und die Aufgabe des Aufbaus unterstützender Angebote und
Strukturen zur Organisation der Pflegefachassistenzausbildung, einschließlich der Entwicklung der Empfehlungen
für die Erstellung der Prognosen der Pflegeschule nach § 10 Absatz 2 und § 11 Absatz 2 Satz 1 sowie unter
Beteiligung der Fachkommission der Empfehlungen zum Kompetenzfeststellungsverfahren nach § 11 Absatz 1
Nummer 3, nach Weisung des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des
Bundesministeriums für Gesundheit sowie, auch zur Unterstützung der Arbeit der Fachkommission, die Aufgabe der
Forschung zur Pflegefachassistenzausbildung und zum Pflegeberuf im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung,
Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des Bundesministeriums für Gesundheit.


                                                      Teil 5

                   Statistik und Verordnungsermächtigungen; Bußgeldvorschriften

                                                   Abschnitt 1

                                 Statistik und Verordnungsermächtigungen

                                                       § 46

                                      Statistik; Verordnungsermächtigung
  (1) Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für
Gesundheit werden ermächtigt, für Zwecke dieses Gesetzes gemeinsam durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates jährliche Erhebungen über die bei der zuständigen Stelle nach § 26 Absatz 4 des Pflegeberufe­
gesetzes zur Erfüllung der Aufgaben nach Teil 2 Abschnitt 3 jeweils vorliegenden Daten als Bundesstatistik
anzuordnen. Die Statistik kann folgende Sachverhalte umfassen:
1. die Träger der praktischen Ausbildung, die jeweils weiteren an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen sowie die
   Pflegeschulen,
2. die in der Ausbildung befindlichen Personen nach Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit, Vorbildung,
   Beginn und Ende der Ausbildung, Grund der Beendigung der Ausbildung,
3. die Ausbildungsvergütungen.
  (2) Auskunftspflichtig sind die zuständigen Stellen gegenüber den statistischen Ämtern der Länder.
  (3) Die Befugnis der Länder, zusätzliche von Absatz 1 nicht erfasste Erhebungen über Sachverhalte des Pflege-
oder Gesundheitswesens als Landesstatistik anzuordnen, bleibt unberührt.
BGBl. 2025, Seite 21 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 21


                                                        § 47

            Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, Finanzierung; Verordnungsermächtigungen
  (1) Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für
Gesundheit werden ermächtigt, gemeinsam durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Folgendes zu regeln:
1. die Mindestanforderungen an die Ausbildung nach diesem Gesetz,
2. das Nähere über die staatliche Prüfung nach § 2 Nummer 1 und die Urkunde für die Erlaubnis nach § 1,
3. das Nähere zur Gliederung und Durchführung der praktischen Ausbildung nach § 5 Absatz 3,
4. das Nähere zur Konkretisierung der Aufgaben der Fachkommission nach § 44,
5. das Nähere zu den Aufgaben des Bundesinstituts für Berufsbildung nach § 45.
Hinsichtlich Satz 1 Nummer 5 erfolgt der Erlass der Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen.
   (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für Inhaberinnen und Inhaber von Ausbildungsnachweisen, die
eine Erlaubnis nach § 2 in Verbindung mit § 25 beantragen, Folgendes zu regeln:
1. das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Nummer 2 und 3, insbesondere die Vorlage der von
   der antragstellenden Person vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständige Behörde
   entsprechend Artikel 50 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG,
2. die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis und
3. die Regelungen zur Durchführung und zum Inhalt der Ausgleichsmaßnahmen nach den §§ 26 und 27.
   (3) Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für
Gesundheit werden ermächtigt, gemeinsam und im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über die Finanzierung der
Pflegefachassistenzausbildung; dies betrifft insbesondere:
1. die nähere Bestimmung der Ausbildungskosten nach § 24,
2. das Verfahren der Ausbildungsbudgets einschließlich der Vereinbarung der Pauschalen und Individualbudgets
   entsprechend den §§ 29 bis 31 des Pflegeberufegesetzes sowie der Möglichkeit von Schätzungen durch die
   zuständige Stelle,
3. die Aufbringung des Finanzierungsbedarfs einschließlich der Höhe der Verwaltungskostenpauschale
   entsprechend § 32 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes sowie der Zahl- und Umlageverfahren entsprechend
   § 33 Absatz 2 bis 7 des Pflegeberufegesetzes,
4. die Erbringung und Weiterleitung der Ausgleichszuweisungen entsprechend § 34 Absatz 1 bis 3 des
   Pflegeberufegesetzes, die Verrechnung entsprechend § 34 Absatz 4 des Pflegeberufegesetzes sowie die
   Abrechnung, Zurückzahlung und nachträgliche Berücksichtigung entsprechend § 34 Absatz 5 und 6 des
   Pflegeberufegesetzes und
5. die Rechnungslegung der zuständigen Stelle entsprechend § 35 des Pflegeberufegesetzes,
einschließlich der Beachtung der gesetzlichen Vorgaben zum Schutz personenbezogener Daten und zum
Datenschutz, soweit es für das Verfahren zur Finanzierung der Pflegefachassistenzausbildung erforderlich ist.
   (4) Abweichungen durch Landesrecht von den Regelungen des Verwaltungsverfahrens in der auf Grundlage der
Absätze 1 bis 3 erlassenen Rechtsverordnung sind ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 können die Länder
Abweichungen von den durch Rechtsverordnung im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen
Fristenregelungen vorsehen.


                                                     Abschnitt 2

                                              Bußgeldvorschriften

                                                        § 48

                                               Bußgeldvorschriften
  (1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis nach § 1 eine dort genannte Berufsbezeichnung führt.
  (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.
BGBl. 2025, Seite 22 — Originalseite als Abbildung
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                                                       Teil 6

                                 Anwendungs- und Übergangsvorschriften

                                                        § 49

                                 Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes
  Für die Ausbildung nach diesem Gesetz findet das Berufsbildungsgesetz mit Ausnahme von § 45 dieses
Gesetzes in Verbindung mit § 90 Absatz 3a des Berufsbildungsgesetzes und der Regelungen zur Übertragung
weiterer Forschungsaufgaben nach § 90 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 1 des
Berufsbildungsgesetzes keine Anwendung.


                                                        § 50

                                       Fortgeltung der Berufsbezeichnung
   Eine auf Grundlage einer nach landesrechtlichen Vorschriften mit einer Ausbildungsdauer von mindestens einem
Jahr geregelten und bis zum 31. Dezember 2026 oder unter den Voraussetzungen des § 52 Absatz 1 bis zum
31. Dezember 2029 oder unter den Voraussetzungen des § 52 Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2030
abgeschlossenen Helfer- oder Assistenzausbildung in der Pflege erteilte Erlaubnis zum Führen der
Berufsbezeichnung oder ein gleichwertiges ausgestelltes Abschlusszeugnis bleibt durch dieses Gesetz unberührt.
Die Erlaubnis oder das gleichwertige ausgestellte Abschlusszeugnis gelten zugleich als Erlaubnis nach § 1. Die die
Erlaubnis nach § 1 betreffenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.


                                                        § 51

                   Weitergeltung staatlicher Anerkennungen von Schulen; Bestandsschutz
   (1) Schulen, die am 31. Dezember 2026 nach landesrechtlichen Vorschriften über eine Helfer- oder
Assistenzausbildung, die die von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und von der Gesundheitsminister­
konferenz 2013 als Mindestanforderungen beschlossenen „Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden
Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege“ (BAnz AT 17.02.2016 B3) erfüllt, in der am
31. Dezember 2026 geltenden Fassung staatlich anerkannt sind, gelten weiterhin als staatlich anerkannt nach
§ 8, wenn die Anerkennung nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 widerrufen wird.
  (2) Staatliche Anerkennungen von Schulen nach Absatz 1 sind zu widerrufen, falls das Vorliegen der
Voraussetzungen nach § 8 Absatz 1 und 2 nicht bis zum 31. Dezember 2036 nachgewiesen wird. Am
31. Dezember 2026 bestehende staatliche Schulen nach landesrechtlichen Vorschriften über eine Helfer- oder
Assistenzausbildung, die die von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und von der Gesundheitsminister­
konferenz 2013 als Mindestanforderungen beschlossenen „Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden
Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege“ (BAnz AT 17.02.2016 B3) erfüllt, in der am
31. Dezember 2026 geltenden Fassung setzen die Voraussetzungen nach § 8 Absatz 1 und 2 bis zum
31. Dezember 2036 um. § 8 Absatz 3 bleibt unberührt.
  (3) Die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 2 gelten als erfüllt, wenn als Schulleitung oder
Lehrkräfte Personen eingesetzt werden, die am 31. Dezember 2026
1. eine staatliche oder staatlich anerkannte Pflegeschule nach Absatz 1 rechtmäßig leiten,
2. als Lehrkräfte an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Pflegeschule nach Absatz 1 rechtmäßig
   unterrichten,
3. über die Qualifikation zur Leitung oder zur Tätigkeit als Lehrkraft an einer staatlichen oder staatlich anerkannten
   Pflegeschule nach Absatz 1 verfügen oder
4. an einer Weiterbildung zur Leitung einer staatlichen oder staatlich anerkannten Pflegeschule nach Absatz 1 oder
   zur Lehrkraft teilnehmen und diese bis zum 31. Dezember 2027 erfolgreich abschließen.


                                                        § 52

                          Übergangsvorschriften für landesrechtliche Ausbildungen
  (1) Eine Ausbildung nach landesrechtlichen Vorschriften über eine Helfer- oder Assistenzausbildung, die die von
der Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und von der Gesundheitsministerkonferenz 2013 als
Mindestanforderungen beschlossenen „Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu
Assistenz- und Helferberufen in der Pflege“ (BAnz AT 17.02.2016 B3) erfüllt und die vor Ablauf des 31. Dezember
BGBl. 2025, Seite 23 — Originalseite als Abbildung
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2026 begonnen wurde, kann bis zum 31. Dezember 2029 auf Grundlage der landesrechtlichen Vorschriften in der
am 31. Dezember 2026 jeweils geltenden Fassung abgeschlossen werden. Die Möglichkeit der Überleitung einer
vor Außerkrafttreten der landesrechtlichen Vorschriften nach den landesrechtlichen Vorschriften begonnenen
Ausbildung in die neue Pflegefachassistenzausbildung bleibt hiervon unberührt; das Nähere regeln die Länder.
  (2) Eine Ausbildung nach landesrechtlichen Vorschriften über eine Helfer- oder Assistenzausbildung, die die von
der Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und von der Gesundheitsministerkonferenz 2013 als
Mindestanforderungen beschlossenen „Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu
Assistenz- und Helferberufen in der Pflege“ (BAnz AT 17.02.2016 B3) erfüllt, kann bis zum Ablauf des
31. Dezember 2027 auf Grundlage der landesrechtlichen Vorschriften in der am 31. Dezember 2026 jeweils
geltenden Fassung neu begonnen und bis zum 31. Dezember 2030 auf der Grundlage dieser landesrechtlichen
Vorschriften abgeschlossen werden, wenn das Land dies zur Sicherstellung der notwendigen Ausbildungs­
kapazitäten durch landesrechtliche Vorschriften vorsieht; das Nähere regeln die Länder.
   (3) Für die Finanzierung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Ausbildungen gelten § 2 Nummer 1a
Buchstabe g des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und § 17a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes jeweils
in der am 31. Dezember 2025 geltenden Fassung.


                                                       § 53

                Übergangsvorschrift für die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse
   Die Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung einer außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes
erworbenen abgeschlossenen Berufsausbildung kann noch bis zum 31. Dezember 2028 auf der Grundlage der
landesrechtlichen Vorschriften über eine Helfer- oder Assistenzausbildung, die die von der Arbeits- und
Sozialministerkonferenz 2012 und von der Gesundheitsministerkonferenz 2013 als Mindestanforderungen
beschlossenen „Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und
Helferberufen in der Pflege“ (BAnz AT 17.02.2016 B3) erfüllt, getroffen werden.


                                                       § 54

                                                  Evaluierung
  (1) Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für
Gesundheit evaluieren bis zum 31. Dezember 2031 die Wirkungen des § 10 Absatz 2 auf wissenschaftlicher
Grundlage.
  (2) Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für
Gesundheit evaluieren bis zum 31. Dezember 2031 die Wirkungen des § 11 Absatz 2 auf wissenschaftlicher
Grundlage.
  (3) Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für
Gesundheit evaluieren bis zum 31. Dezember 2029 die Wirkungen des Teils 2 Abschnitt 3 auf wissenschaftlicher
Grundlage.


                                                   Artikel 2

                                 Änderung des Pflegeberufegesetzes
  Das Pflegeberufegesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom
12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.   § 6 Absatz 3 Satz 5 wird durch den folgenden Satz 5 ersetzt:
     „Auf der Grundlage einer Genehmigung der zuständigen Behörde kann ein geringer Anteil der praktischen
     Ausbildung durch praktische Lerneinheiten an der Pflegeschule oder beim Träger der praktischen Ausbildung
     ersetzt werden.“
2.   In § 9 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „2029“ durch die Angabe „2035“ ersetzt.
3.   § 11 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
     a) Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
        „b) einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung nach dem Pflegefachassistenzgesetz oder einer
            Ausbildung nach § 50 des Pflegefachassistenzgesetzes oder“.
     b) Buchstabe c wird gestrichen.
     c) Buchstabe d wird zu Buchstabe c.
BGBl. 2025, Seite 24 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 24


4.    In § 12 Absatz 2 wird die Angabe „, die die von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und von der
      Gesundheitsministerkonferenz 2013 als Mindestanforderungen beschlossenen „Eckpunkte für die in
      Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege“ (BAnz
      AT 17.02.2016 B3) erfüllen,“ durch die Angabe „nach dem Pflegefachassistenzgesetz“ ersetzt.
5.    § 16 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 wird die Angabe „schriftlicher“ gestrichen.
      b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
          „(3) Der Abschluss des Ausbildungsvertrages bedarf der Textform. Die Vertragsabfassung und den
        Empfangsnachweis hat der Träger der praktischen Ausbildung nach Ablauf des Jahres, in dem das
        Ausbildungsverhältnis beendet wurde, drei Jahre lang aufzubewahren.“
      c) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Schriftform“ durch die Angabe „Textform“ ersetzt.
      d) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „schriftlichen“ gestrichen und wird nach der Angabe „Pflegeschule“ die
         Angabe „in Textform“ eingefügt.
6.    In § 17 Satz 2 Nummer 4 wird die Angabe „Betriebsgeheimnisse“ durch die Angabe „Geschäftsgeheimnisse“
      ersetzt.
7.    In § 21 Absatz 2 wird die Angabe „schriftliches“ gestrichen und wird nach der Angabe „Verlangen“ die Angabe
      „in Textform“ eingefügt.
8.    § 22 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „Grundes,“ durch die Angabe „Grundes oder“ ersetzt.
      b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „erfolgen“ die Angabe „; die elektronische Form ist
         ausgeschlossen“ eingefügt.
9.    § 25 wird durch den folgenden § 25 ersetzt:
                                                           „§ 25

                               Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts
        Die §§ 16 bis 24 finden keine Anwendung auf Auszubildende, die Diakonissen, Diakonieschwestern oder
      Mitglieder geistlicher Gemeinschaften sind, auf Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr sowie auf
      Beschäftigte, die die Ausbildung im Rahmen eines bei der Bundeswehr bestehenden Dienst- oder
      Arbeitsverhältnisses absolvieren.“
10. In § 29 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „schriftlich“ durch die Angabe „in Textform“ ersetzt.
11.   § 33 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 4 Satz 4 wird nach der Angabe „Verfahren“ die Angabe „, einschließlich der Festlegung, welche
         Pflegefachkräfte in einem Sektor berücksichtigt werden,“ eingefügt.
      b) Absatz 5 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
        „Die Zahlung nach Absatz 1 Nummer 3 erfolgt je Finanzierungszeitraum als Einmalzahlung zwei Monate
        vor Fälligkeit der ersten Ausgleichszahlung. Die Zahlung nach Absatz 1 Nummer 4 erfolgt je
        Finanzierungszeitraum als Einmalzahlung einen Monat vor Fälligkeit der ersten Ausgleichszahlung.“
12. § 34 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
           „(1) Die Ausgleichszuweisungen erfolgen an den Träger der praktischen Ausbildung und an die
        Pflegeschule in monatlichen Beiträgen entsprechend dem nach § 29 festgesetzten Ausbildungsbudget
        durch die zuständige Stelle. Die Ausgleichszuweisungen sind zweckgebunden für die Ausbildung zu
        verwenden. Bestehen begründete Zweifel an der zweckgebundenen Verwendung der Ausgleichs­
        zuweisungen oder an der Geeignetheit einer Einrichtung im Sinne des § 7 Absatz 5, kann die Ausgleichs­
        zuweisung vorläufig bis zur Entscheidung über die Geeignetheit ausgesetzt werden. Die Verpflichtungen
        des Trägers der praktischen Ausbildung bleiben unberührt. Abweichungen zwischen der Zahl der
        Ausbildungsplätze, die der Meldung nach § 30 Absatz 4 oder der Budgetvereinbarung nach § 31
        zugrunde gelegt worden ist, und der tatsächlichen Anzahl der Ausbildungsplätze teilt der Träger der
        praktischen Ausbildung der zuständigen Stelle mit; er beziffert die aufgrund der Abweichung anfallenden
        Mehr- oder Minderausgaben. Minderausgaben sind bei den monatlichen Ausgleichszuweisungen
        vollständig zu berücksichtigen; Mehrausgaben sind zu berücksichtigen, soweit die Liquiditätsreserve dies
        zulässt. Entsprechende Mitteilungspflichten haben die Pflegeschulen.“
      b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „nach § 81 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 16 des
         Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 81 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch“ durch die
         Angabe „nach den §§ 81 oder 82 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
BGBl. 2025, Seite 25 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 25


12a. Nach § 40 Absatz 3 Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
     „Die zuständige Behörde kann auf Antrag ergänzend zur Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes
     nach Absatz 2 die Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach § 25 des Pflegefachassistenz­
     gesetzes durchführen; das Pflegefachassistenzgesetz bleibt unberührt.“
13. § 42 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
          „(3) Antragstellende Personen, die die Erlaubnis nach § 1 aufgrund einer in Rumänien absolvierten
       Ausbildung im Beruf der Krankenschwester oder des Krankenpflegers für die allgemeine Pflege
       beantragen, die den Mindestanforderungen an die Berufsausbildung des Artikels 31 der Richtlinie
       2005/36/EG nicht genügt, erhalten die Erlaubnis, wenn sie die Voraussetzungen nach § 2 Nummer 2
       bis 4 erfüllen und
       1. über ein
          a) „Certificat de competențe profesionale de asistent medical generalist“ mit einer postsekundären
             Ausbildung an einer „școală postliceală“, dem eine Bescheinigung beigefügt ist, dass die
             Ausbildung vor dem 1. Januar 2007 begonnen wurde,
          b) „Diplomă de absolvire de asistent medical generalist“ mit einer Hochschulausbildung von kurzer
             Dauer, dem eine Bescheinigung beigefügt ist, dass die Ausbildung vor dem 1. Oktober 2003
             begonnen wurde, oder
          c) „Diplomă de licenţă de asistent medical generalist“ mit einer Hochschulausbildung von langer Dauer,
             dem eine Bescheinigung beigefügt ist, dass die Ausbildung vor dem 1. Oktober 2003 begonnen
             wurde,
          verfügen, dem eine Bescheinigung beigefügt ist, aus der hervorgeht, dass die antragstellenden
          Personen während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre
          lang den Beruf der Krankenschwester oder des Krankenpflegers für die allgemeine Pflege in
          Rumänien ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig ausgeübt haben und dabei die volle
          Verantwortung für die Planung, die Organisation und die Ausführung der Krankenpflege der Patienten
          hatten, oder
       2. über einen in Nummer 1 Buchstabe b oder c genannten Ausbildungsnachweis verfügen und diesem der
          nach Artikel 33a Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG auf der Grundlage eines speziellen
          Aufstiegsfortbildungsprogramms erworbene Ausbildungsnachweis beigefügt ist, oder
       3. über Nachweise der postsekundären Ausbildung und über den Ausbildungsnachweis des speziellen
          Aufstiegsfortbildungsprogramms nach Artikel 33a Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG
          verfügen.“
     b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
         „(5) Bei antragstellenden Personen, für die die Absätze 1, 2, 3 Nummer 1 oder Absatz 4 gilt und die die
       dort genannten Voraussetzungen mit Ausnahme der geforderten Dauer der Berufserfahrung erfüllen, wird
       das Anerkennungsverfahren nach § 41 Absatz 3 durchgeführt.“
     c) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
          „(6) Anerkennungen von rumänischen Qualifikationen als Krankenschwester oder Krankenpfleger für die
       allgemeine Pflege, die vor dem 3. März 2024 entweder gemäß § 41 Absatz 3 oder auf der Grundlage des
       Krankenpflegegesetzes in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung erteilt wurden, behalten ihre
       Gültigkeit, wenn im Fall dieser Personen die Anforderungen nach Artikel 33a der Richtlinie 2005/36/EG in
       der am 1. Januar 2007 geltenden Fassung oder nach Artikel 33a der Richtlinie 2005/36/EG in der am
       17. Januar 2014 geltenden Fassung nicht erfüllt werden.“
14. § 54 wird durch den folgenden § 54 ersetzt:
                                                       „§ 54

                             Beratung; Aufbau unterstützender Angebote und Forschung
        Das Bundesinstitut für Berufsbildung übernimmt die Aufgabe der Beratung und Information zur
     Pflegeausbildung nach diesem Gesetz nach Weisung des Bundesministeriums für Bildung, Familie,
     Senioren, Frauen und Jugend und des Bundesministeriums für Gesundheit sowie, auch zur Unterstützung
     der Arbeit der Fachkommission, die Aufgabe der Forschung zur Pflegeausbildung nach diesem Gesetz und
     zum Pflegeberuf im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und
     des Bundesministeriums für Gesundheit.“
15. In § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird nach der Angabe „Geburtsjahr,“ die Angabe „Staatsangehörigkeit,
    Vorbildung,“ eingefügt.
16. In § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird nach der Angabe „Gliederung“ die Angabe „, einschließlich der
    Stundenverteilung,“ eingefügt.
BGBl. 2025, Seite 26 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 26


17. § 63 wird durch den folgenden § 63 ersetzt:
                                                         „§ 63

                                    Nichtanwendbarkeit des Berufsbildungsgesetzes
        Für die Ausbildung nach diesem Gesetz findet das Berufsbildungsgesetz mit Ausnahme von § 53 Absatz 5
     Satz 1 und § 54 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 90 Absatz 3a des Berufsbildungsgesetzes und der
     Regelungen zur Übertragung weiterer Forschungsaufgaben nach § 90 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit
     § 96 Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes keine Anwendung.“
18. In § 66b Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „schriftlichen“ gestrichen und nach der Angabe „Vertrages“ die
    Angabe „in Textform“ eingefügt.
19. § 68 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 wird die Angabe „bis zum 31. Dezember 2024“ durch die Angabe „bis zum 31. Dezember 2027“
        ersetzt.
     b) In Absatz 4 wird die Angabe „bis zum 31. Dezember 2025“ durch die Angabe „bis zum 31. Dezember 2029“
        ersetzt.


                                                   Artikel 3

                           Weitere Änderung des Pflegeberufegesetzes
  Das Pflegeberufegesetz, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
   „Das Ruhen der Erlaubnis kann angeordnet werden, wenn
   1. gegen die Person, der die Erlaubnis erteilt worden ist, ein Strafverfahren eingeleitet worden ist wegen des
      Verdachts einer Straftat, aus der sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergeben würde, oder
   2. die Person, der die Erlaubnis erteilt worden ist, in gesundheitlicher Hinsicht vorübergehend nicht mehr zur
      Ausübung des Berufs geeignet ist oder Zweifel an der gesundheitlichen Eignung dieser Person bestehen und
      sie sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amtsärztlichen oder fachärztlichen
      Untersuchung zu unterziehen.“
2. Nach § 15 Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
   „Von der Abweichung von § 7 Absatz 1 kann auch die Festlegung der als Träger der praktischen Ausbildung im
   Sinne des § 8 Absatz 2 in Betracht kommenden Einrichtungen erfasst sein.“
3. § 38 Absatz 3 Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
   „Auf der Grundlage einer Genehmigung der zuständigen Behörde kann ein geringer Anteil der Praxiseinsätze
   durch praktische Lerneinheiten an der Hochschule oder beim Träger des praktischen Teils der hochschulischen
   Pflegeausbildung ersetzt werden.“
4. § 41 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1“ durch die Angabe „den §§ 1, 58 Absatz 1 oder 2“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird gestrichen.
   c) Absatz 3 wird zu Absatz 2 und wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „Pflegefachfrau oder Pflegefachmann“ die Angabe „, Gesundheits- und
          Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder Altenpflegerin oder
          Altenpfleger“ eingefügt.
      bb) In Satz 2 wird nach der Angabe „der Pflegefachfrau oder des Pflegefachmanns“ die Angabe „, der
          Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers oder der
          Altenpflegerin oder des Altenpflegers“ eingefügt.
   d) Die Absätze 4 und 5 werden durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
        „(3) Für antragstellende Personen, die über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der dem in Artikel 11
      Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entspricht, gelten die Absätze 1 und 2 sowie § 40
      mit der Maßgabe, dass die erforderliche Ausgleichsmaßnahme aus einer Eignungsprüfung besteht.“
   e) Absatz 6 wird zu Absatz 4 und die Angabe „Absätze 1 bis 5“ wird durch die Angabe „Absätze 1 bis 3“ ersetzt.
   f) Absatz 7 wird zu Absatz 5 und die Angabe „Absätze 1 bis 6“ wird durch die Angabe „Absätze 1 bis 4“ ersetzt.
5. § 42 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1, den Absätzen 2, 3 und 4 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 1“ durch die Angabe „den
      §§ 1, 58 Absatz 1 oder 2“ ersetzt.
   b) In den Absätzen 5 und 6 wird jeweils die Angabe „§ 41 Absatz 3“ durch die Angabe „§ 41 Absatz 2“ ersetzt.
BGBl. 2025, Seite 27 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 27


6. § 44 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „der Pflegefachfrau oder des Pflegefachmanns“ die Angabe „, der
           Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers oder der
           Altenpflegerin oder des Altenpflegers“ eingefügt.
       bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 1“ durch die Angabe „den §§ 1, 58 Absatz 1 oder 2“ ersetzt.
    b) Absatz 2 wird gestrichen.
    c) Absatz 3 wird zu Absatz 2.
    d) Absatz 4 wird zu Absatz 3 und die Angabe „oder Absatz 2“ wird gestrichen.
    e) Absatz 5 wird zu Absatz 4 und die Angabe „Absätze 1 bis 4“ wird durch die Angabe „Absätze 1 bis 3“ ersetzt.
7. § 46 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „oder Absatz 2“ gestrichen.
    b) Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
       „3. im Fall der Dienstleistungserbringung nach § 44 Absatz 1 eine Bescheinigung über die rechtmäßige
           Niederlassung im Beruf der Pflegefachfrau oder des Pflegefachmanns, der Gesundheits- und Kinder­
           krankenpflegerin oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers oder der Altenpflegerin oder des
           Altenpflegers in einem anderen Mitgliedstaat, die sich darauf erstreckt, dass der dienstleistungs­
           erbringenden Person die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht,
           auch nicht vorübergehend, untersagt ist und keine Vorstrafen vorliegen und“.
    c) Absatz 3 wird gestrichen.
    d) Absatz 4 wird zu Absatz 3.
8. In § 48b Absatz 3 wird die Angabe „§§ 3, 44 Absatz 3 und 4“ durch die Angabe „§§ 3, 44 Absatz 2 und 3“ ersetzt.
9. In § 50 Absatz 1 und 2 wird jeweils nach der Angabe „der Pflegefachfrau oder des Pflegefachmanns“ die
   Angabe „, der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers
   oder der Altenpflegerin oder des Altenpflegers“ eingefügt.
10. In § 56 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe „§ 41 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 Satz 2“ durch die
    Angabe „§ 41 Absatz 2 Satz 2“ ersetzt.


                                                   Artikel 4

             Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
   Die Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1572), die zuletzt
durch Artikel 4 der Verordnung vom 21. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 360) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
  a) Die Angabe zu den §§ 46 und 47 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
     „§ 46 Inhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs nach § 41 Absatz 2 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes
     § 47 Inhalt und Durchführung der Eignungsprüfung nach § 41 Absatz 2 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes“.
  b) Die Angabe zu § 49 wird gestrichen.
2. In § 8 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Schriftform“ durch die Angabe „Textform“ ersetzt.
3. In § 31 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „schriftlichen“ gestrichen und wird nach der Angabe
   „Kooperationsvertrag“ die Angabe „in Textform“ eingefügt.
4. § 46 wird wie folgt geändert:
  a) In der Überschrift wird die Angabe „§ 41 Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 3 Satz 2“ durch die Angabe „§ 41
     Absatz 2 Satz 2“ ersetzt.
  b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 41 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 Satz 2“ durch die Angabe „§ 41
     Absatz 2 Satz 2“ ersetzt.
5. In § 47 wird in der Überschrift die Angabe „§ 41 Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 3 Satz 2“ durch die Angabe „§ 41
   Absatz 2 Satz 2“ ersetzt.
6. § 49 wird gestrichen.
7. § 60 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird gestrichen.
  b) In Absatz 3 wird die Angabe „nach den Absätzen 1 und 2“ durch die Angabe „nach Absatz 1“ ersetzt.
  c) In Absatz 8 wird nach der Angabe „seiner Aufgaben nach dieser Verordnung“ die Angabe „, mit Ausnahme der
     Aufgaben nach Absatz 4,“ eingefügt.
BGBl. 2025, Seite 28 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 28


8. In Anlage 7 wird in der Tabelle in Abschnitt VI. Nummer 2 in der dritten Spalte nach der Angabe
   „Vertiefungseinsatzes“ die Angabe „oder zur Verlängerung des Einsatzes nach VI.1.“ eingefügt.


                                                      Artikel 5

              Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung
   Die Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1622), die zuletzt durch
Artikel 3a des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
                                                  „Verordnung
                      über die Finanzierung der Ausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz
             und nach dem Pflegefachassistenzgesetz sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen
                         (Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung – PflAFinV)“.
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) In der Angabe zu Teil 1 wird die Angabe „beruflichen und der hochschulischen Ausbildung“ durch die Angabe
      „Ausbildungen“ ersetzt.
   b) Die Angabe zu Anlage 1 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
      „Anlage 1  (zu § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1) Kosten der Träger der praktischen Ausbildung und der Pflegeschulen
                 ohne Berücksichtigung der Ausbildungsvergütung“.
3. In der Überschrift des Teils 1 wird die Angabe „beruflichen und der hochschulischen Ausbildung“ durch die
   Angabe „Ausbildungen“ ersetzt.
4. § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt:
                                                           „§ 1

                                                   Begriffsbestimmungen
      (1) Sektor im Sinne dieser Verordnung bezeichnet die jeweilige Gesamtheit der Pflegeeinrichtungen im Sinne
   des § 7 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 des Pflegeberufegesetzes oder des § 6 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 des
   Pflegefachassistenzgesetzes in den Bereichen „voll- und teilstationär“ oder „ambulant“.
      (2) Pflegefachkräfte im Sinne dieser Verordnung sind Personen, denen die Erlaubnis zum Führen einer
   Berufsbezeichnung nach dem Krankenpflegegesetz, dem Altenpflegegesetz oder dem Pflegeberufegesetz
   erteilt wurde.
      (3) Pflegefachassistenzkräfte im Sinne dieser Verordnung sind Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 des
   Pflegefachassistenzgesetzes oder § 50 des Pflegefachassistenzgesetzes.
      (4) Pflegeschulen im Sinne dieser Verordnung sind Pflegeschulen nach den §§ 9 und 65 des
   Pflegeberufegesetzes sowie Pflegeschulen nach den §§ 8 und 51 des Pflegefachassistenzgesetzes.
     (5) Festsetzungsjahr im Sinne dieser Verordnung ist das Vorjahr des jeweiligen Finanzierungszeitraums
   nach dem Pflegeberufegesetz oder nach dem Pflegefachassistenzgesetz.
      (6) Träger der praktischen Ausbildung im Sinne dieser Verordnung sind Träger der praktischen Ausbildung
   nach § 8 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes, Träger des praktischen Teils der hochschulischen
   Pflegeausbildung nach § 38a Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes und Träger der praktischen Ausbildung
   nach § 7 Absatz 2 des Pflegefachassistenzgesetzes, soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist.
      (7) Träger im Sinne dieser Verordnung bezeichnet den Rechtsträger einer Einrichtung oder Pflegeschule.
      (8) Pflegeausbildung im Sinne dieser Verordnung bezeichnet die berufliche Ausbildung nach Teil 2 des
   Pflegeberufegesetzes, auch in Verbindung mit Teil 5 des Pflegeberufegesetzes, die hochschulische
   Pflegeausbildung nach Teil 3 des Pflegeberufegesetzes, jeweils einschließlich der zusätzlichen Ausbildung
   nach § 14 des Pflegeberufegesetzes und die Ausbildung nach dem Pflegefachassistenzgesetz, soweit im
   Folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist.
     (9) Art der Ausbildung bezeichnet die Unterscheidung nach beruflicher und hochschulischer Pflege­
   ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz einschließlich der Angabe, inwieweit diese jeweils eine zusätzliche
   Ausbildung nach § 14 Absatz 1 bis 6 des Pflegeberufegesetzes umfasst, sowie die Unterscheidung nach einer
   Qualifikation nach § 14 Absatz 7 des Pflegeberufegesetzes oder nach dem Pflegefachassistenzgesetz.
      (10) Ausbildungskosten im Sinne dieser Verordnung sind die Kosten der beruflichen Pflegeausbildung nach
   § 27 des Pflegeberufegesetzes, die Kosten des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung nach
   § 39a des Pflegeberufegesetzes und die Kosten der Ausbildung nach § 24 Satz 1 des Pflegefachassistenzge­
   setzes in Verbindung mit § 27 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes einschließlich der Kosten des Vorbereitungs­
   kurses nach § 11 Absatz 2 des Pflegefachassistenzgesetzes und der Abschlussprüfung, auch im Fall des § 11
   Absatz 3 des Pflegefachassistenzgesetzes, soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist.
BGBl. 2025, Seite 29 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 29



       (11) Ausbildungsvergütung im Sinne dieser Verordnung bezeichnet die Ausbildungsvergütung nach § 19 des
    Pflegeberufegesetzes, nach § 38b Absatz 1 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes in Verbindung mit § 19 des
    Pflegeberufegesetzes, nach § 66b des Pflegeberufegesetzes oder nach § 17 des Pflegefachassistenzgesetzes,
    soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist. In den Fällen des § 25 des Pflegeberufegesetzes und
    des § 23 des Pflegefachassistenzgesetzes wird der Teil der gezahlten Vergütung als angemessene
    Ausbildungsvergütung berücksichtigt, der einer angemessenen Ausbildungsvergütung der Höhe nach
    entspricht.
      (12) Ausbildungsverhältnis im Sinne dieser Verordnung ist das durch den Ausbildungsvertrag begründete
    Verhältnis zwischen einer oder einem Auszubildenden und dem Träger der praktischen Ausbildung.
       (13) Auszubildende im Sinne dieser Verordnung sind Auszubildende der beruflichen Ausbildung nach Teil 2
    des Pflegeberufegesetzes, studierende Personen der hochschulischen Pflegeausbildung nach Teil 3 des
    Pflegeberufegesetzes und Auszubildende nach dem Pflegefachassistenzgesetz, soweit im Folgenden nicht
    etwas anderes bestimmt ist.
       (14) Krankenhäuser im Sinne dieser Verordnung sind Krankenhäuser nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 des
    Pflegeberufegesetzes und nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Pflegefachassistenzgesetzes.
       (15) Pflegeeinrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen
    nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 des Pflegeberufegesetzes und nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 des
    Pflegefachassistenzgesetzes.“
5. § 3 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 3 Satz 1 wird nach               der   Angabe   „Pflegeberufegesetz“   die   Angabe   „oder   das
       Pflegefachassistenzgesetz“ eingefügt.
    b) In Absatz 5 wird nach der Angabe „§ 39a Absatz 3 des Pflegeberufegesetzes“ die Angabe „oder mit § 24 des
       Pflegefachassistenzgesetzes“ eingefügt.
6. § 4 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 39a Absatz 3 des Pflegeberufegesetzes“ die Angabe „oder mit § 24 des
       Pflegefachassistenzgesetzes“ eingefügt.
    b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
         „(2) Eine Differenzierung der Pauschalen für einen Kostentatbestand nach Art der Ausbildung ist zulässig.
      Im Übrigen ist sie nur bis zum Festsetzungsjahr 2030 zulässig und nur dann, wenn die Differenzierung nach
      sachgerechten, allgemeinen, objektiven und für alle Träger der praktischen Ausbildung oder für alle
      Pflegeschulen gleichen Kriterien erfolgt. Unzulässig ist insbesondere eine Differenzierung nach
      Versorgungsbereichen oder Trägerstrukturen ohne einen sachlichen Grund.“
7. § 5 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
    a) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
      „2. die Zahl der voraussichtlichen Ausbildungsverhältnisse im Finanzierungszeitraum differenziert nach Art
          der Pflegeausbildung oder, im Fall der Pflegeschulen, die voraussichtlichen Schülerzahlen im
          Finanzierungszeitraum differenziert nach Art der Pflegeausbildung,“.
    b) In Nummer 3 wird die Angabe „Satz 1“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.
8. In § 6 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „Pflegeberufegesetz“ die Angabe „oder nach dem
   Pflegefachassistenzgesetz“ eingefügt.
9. § 9 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1a Satz 1 wird nach der Angabe „Pflegeberufegesetzes“ die Angabe „, auch in Verbindung mit § 24
       des Pflegefachassistenzgesetzes,“ eingefügt.
    b) In Absatz 2 wird die Angabe „im Sinne des § 7 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes“ gestrichen.
10. § 10 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Pflegeberufegesetzes“
       gestrichen.
    b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „Pflegeberufegesetzes“ die Angabe „, auch in Verbindung mit § 24
       des Pflegefachassistenzgesetzes,“ eingefügt.
11. § 11 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 wird die Angabe „im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Pflegeberufegesetzes“
       gestrichen.
    b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „Pflegefachkräfte“ die Angabe „und Pflegefachassistenzkräfte“
       eingefügt.
BGBl. 2025, Seite 30 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 30


12. § 12 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
      „(1) Der Finanzierungsbedarf, der nach § 33 Absatz 1 Nummer 2 des Pflegeberufegesetzes, auch in
   Verbindung mit § 24 des Pflegefachassistenzgesetzes, durch die Pflegeeinrichtungen aufzubringen ist, wird
   im Verhältnis der Zahl der in den jeweiligen Sektoren beschäftigten und eingesetzten Pflegefachkräfte und
   Pflegefachassistenzkräfte zur Gesamtzahl der Pflegefachkräfte und Pflegefachassistenzkräfte auf die
   Sektoren aufgeteilt. Bei ambulanten Pflegeeinrichtungen wird bei dieser Aufteilung nur der Anteil an
   Pflegefachkräften und Pflegefachassistenzkräften berücksichtigt, der auf Pflegeleistungen nach dem Elften
   Buch Sozialgesetzbuch entfällt.“
13. § 13 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Umlagebetrag“ die Angabe „für Ausbildungen nach dem
      Pflegeberufegesetz“ eingefügt.
   b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
         „(1a) Die Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 6 Absatz 1 des Pflegefachassistenz­
      gesetzes zahlen den monatlichen Umlagebetrag für Ausbildungen nach dem Pflegefachassistenzgesetz
      nach § 10 Absatz 2 oder § 12 Absatz 4 jeweils bis zum zehnten eines Kalendermonats, erstmals zum
      10. Januar 2027. Abweichend von Satz 1 gilt für Länder, in denen die Ausbildung nach § 52 Absatz 2 des
      Pflegefachassistenzgesetzes nicht bereits am 1. Januar 2027 beginnt, Folgendes: Die Krankenhäuser und
      Pflegeeinrichtungen zahlen ihren monatlichen Umlagebetrag erstmals bis zum zehnten des Monats, in
      welchem die Ausbildung nach dem Pflegefachassistenzgesetz beginnt.“
   c) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
         „(2) Die jährlichen Direktzahlungen des Landes und der sozialen Pflegeversicherung erfolgen jeweils zum
      15. Dezember des Festsetzungsjahres, erstmals zum 30. November 2019, im Fall der Ausbildung nach dem
      Pflegefachassistenzgesetz erstmals zum 15. Dezember 2026. Abweichend von Satz 1 gilt für Länder, in
      denen die Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz nicht bereits zum 1. Januar 2020 beginnt, Folgendes:
      Die jährlichen Direktzahlungen des Landes und der sozialen Pflegeversicherung erfolgen erstmals zum
      letzten Tag des vorletzten Monats, vor dem die Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz beginnt.
      Abweichend von Satz 1 gilt für Länder, in denen die Ausbildung nach § 52 Absatz 2 des
      Pflegefachassistenzgesetzes nicht bereits zum 1. Januar 2027 beginnt, Folgendes: Die jährlichen
      Direktzahlungen des Landes und der sozialen Pflegeversicherung erfolgen erstmals zum 15. Tag des
      letzten Monats, vor dem die Ausbildung nach dem Pflegefachassistenzgesetz beginnt. Im Fall des § 33
      Absatz 6 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes, auch in Verbindung mit § 24 des Pflegefachassistenzgesetzes,
      kann der Zeitpunkt der Einzahlung der Länder, einschließlich der Möglichkeit von anteiligen Einzahlungen,
      abweichend von Satz 1 vereinbart werden.“
14. In § 15 Absatz 1 wird nach der Angabe „31. Januar 2020“ die Angabe „, im Fall der Ausbildung nach dem
    Pflegefachassistenzgesetz erstmals mit Beginn des Ausbildungsjahres 2027, frühestens am 31. Januar 2027“
    eingefügt.
15. In § 16 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Pflegeberufegesetzes“ die Angabe „, auch in Verbindung mit § 24
    des Pflegefachassistenzgesetzes,“ eingefügt.
16. In § 17 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „im Sinne des § 7 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes“ gestrichen.
17. § 18 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Pflegeberufegesetzes“
      gestrichen.
   b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 des Pflegeberufegesetzes“
      gestrichen.
18. In § 19 Absatz 1 wird die Angabe „nach § 9 und § 65 des Pflegeberufegesetzes“ durch die Angabe „nach den
    §§ 9 und 65 des Pflegeberufegesetzes oder nach den §§ 8 und 51 des Pflegefachassistenzgesetzes“ ersetzt.
19. § 22 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
      „1. Art des Trägers der praktischen Ausbildung nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Pflegeberufegesetzes
          und nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Pflegefachassistenzgesetzes,“.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) Buchstabe e wird durch den folgenden Buchstaben e ersetzt:
                „e) die Tatsache des Erhalts von Fördermitteln nach den §§ 81 oder 82 des Dritten Buches
                    Sozialgesetzbuch,“.
          bbb) Buchstabe g wird durch die folgenden Buchstaben g bis i ersetzt:
                „g) die Art der Pflegeausbildung,
                h) die Staatsangehörigkeit,
                i)   die Vorbildung (schulisch und beruflich),“.
BGBl. 2025, Seite 31 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 31


      bb) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
          „2. für Personen, die die Ausbildung während des Berichtsjahres beendet haben, zusätzlich Angaben zu
              Datum und Grund der Beendigung der Ausbildung einschließlich Art des Abschlusses (kein
              Abschluss, Abschluss nach § 1 des Pflegeberufegesetzes, Abschluss nach § 58 Absatz 1 des
              Pflegeberufegesetzes, Abschluss nach § 58 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes, Abschluss nach
              § 39 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes, jeweils einschließlich der Angabe, inwieweit der Abschluss
              eine zusätzliche Ausbildung nach § 14 Absatz 1 bis 6 des Pflegeberufegesetzes umfasst, sowie
              Abschluss mit einer Qualifikation nach § 14 Absatz 7 des Pflegeberufegesetzes und Abschluss mit
              einer Qualifikation nach § 66e des Pflegeberufegesetzes oder Abschluss nach § 1 des Pflege­
              fachassistenzgesetzes).“
      cc) Die Angabe „g) Art der Ausbildung nach den Teilen 2, 3 oder 5,“ wird gestrichen.
   c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
         „(3) Bei den Erhebungen nach § 21 Absatz 2 Nummer 3 werden für jede in der Ausbildung befindliche
      Person Angaben über die vertraglich vorgesehene Ausbildungsvergütung pro Ausbildungsjahr und über die
      Art der Ausbildung erfasst.“
20. § 24 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird die Angabe „Jahr 2020.“ durch die Angabe „Jahr 2020, im Fall der Ausbildung nach dem
      Pflegefachassistenzgesetz erstmals für das Jahr 2027.“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 wird die Angabe „15. Februar 2021.“ durch die Angabe „15. Februar 2021, im Fall der Ausbildung
      nach dem Pflegefachassistenzgesetz erstmals zum 15. Februar 2028.“ ersetzt.
21. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
                                                                                                         „Anlage 1
                                                                                   (zu § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1)

                                    Kosten der Träger der praktischen Ausbildung
                       und der Pflegeschulen ohne Berücksichtigung der Ausbildungsvergütung“.
   b) In der Tabelle wird in Abschnitt B Nummer 1.2 in der zweiten Spalte nach der Angabe „Pflegeberufegesetzes“
      die Angabe „sowie nach § 7 des Pflegefachassistenzgesetzes“ eingefügt.
22. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
   a) Abschnitt I wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
          „4. die jeweilige Art der Ausbildung, in der sich die Personen befinden,“.
      bb) Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
          „6. Zeitpunkt des Abschlusses der Ausbildung einschließlich der Art (kein Abschluss, Abschluss nach § 1
              des Pflegeberufegesetzes, Abschluss nach § 58 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes, Abschluss
              nach § 58 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes, Abschluss nach § 39 Absatz 1 des Pflegeberufe­
              gesetzes, jeweils einschließlich der Angabe, inwieweit der Abschluss eine zusätzliche Ausbildung
              nach § 14 Absatz 1 bis 6 des Pflegeberufegesetzes umfasst, sowie Abschluss mit einer Qualifikation
              nach § 14 Absatz 7 des Pflegeberufegesetzes und Abschluss mit einer Qualifikation nach § 66e des
              Pflegeberufegesetzes oder Abschluss nach § 1 des Pflegefachassistenzgesetzes) und“.
      cc) Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:
          „7. die für den Finanzierungszeitraum vertraglich vorgesehene Ausbildungsvergütung je Person,
              differenziert nach Art der Ausbildung, und den jeweiligen Arbeitgeberbruttobetrag.“
   b) Abschnitt II Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
      „3. die jeweilige Art der Ausbildung, in der sich die Personen befinden,“.


                                                   Artikel 6

                          Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
   Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I
S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 60 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 54a wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe „nach Teil 2 des Pflegeberufegesetzes“ die Angabe
     „, nach Teil 2 des Pflegefachassistenzgesetzes“ eingefügt.
BGBl. 2025, Seite 32 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 32


  b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „nach Teil 2 des Pflegeberufegesetzes“ die Angabe „, nach Teil 2 des
     Pflegefachassistenzgesetzes“ eingefügt.
2. In § 57 Absatz 1 wird nach der Angabe „des Pflegeberufegesetzes“ die Angabe „oder nach Teil 2 des
   Pflegefachassistenzgesetzes“ eingefügt.


                                                     Artikel 7

                        Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
  Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886),
das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 231) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 17a Absatz 1 Satz 2 und 3 wird gestrichen.
2. § 17b Absatz 4a Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
     aa) Buchstabe b wird gestrichen.
     bb) Buchstabe e wird durch den folgenden Buchstaben e ersetzt:
         „e) Anästhesietechnische Assistentinnen und Anästhesietechnische Assistenten, denen die Erlaubnis
             zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 des Anästhesietechnische- und Operations­
             technische-Assistenten-Gesetzes erteilt worden ist,“.
  b) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 41 Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 3 Satz 2“ durch die Angabe „§ 41 Absatz 2
     Satz 2“ ersetzt.


                                                     Artikel 8

                  Weitere Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
   Das Krankenhausfinanzierungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 7 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 2 Nummer 1a Buchstabe g wird durch den folgenden Buchstaben g ersetzt:
  „g) Pflegefachassistentin, Pflegefachassistent, Pflegefachassistenzperson,“.
2. § 17b Absatz 4a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
  „a) Personen, denen die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 des Pflegefachassistenzge­
      setzes erteilt worden ist oder deren Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung oder deren gleichwertiges
      ausgestelltes Abschlusszeugnis nach § 50 Satz 2 des Pflegefachassistenzgesetzes als Erlaubnis nach § 1
      des Pflegefachassistenzgesetzes gilt,“.


                                                     Artikel 9

                               Änderung des Berufsbildungsgesetzes
   Das Berufsbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 117; 2025 I
Nr. 129) wird wie folgt geändert:
In § 90 Absatz 3a wird nach der Angabe „Pflegeberufegesetzes“ die Angabe „sowie nach § 45 des Pflege­
fachassistenzgesetzes“ eingefügt.


                                                     Artikel 10

                                     Änderung des DRK-Gesetzes
  Das DRK-Gesetz vom 5. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2346), das zuletzt durch Artikel 8y des Gesetzes vom
12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 2 Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:
  „(7) § 7 Absatz 2 des Pflegefachassistenzgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass neben Einrichtungen nach § 6
Absatz 1 des Pflegefachassistenzgesetzes auch vereinsrechtlich organisierte Schwesternschaften vom Deutschen
Roten Kreuz e. V. Träger der praktischen Ausbildung sein können. In diesem Fall sind die vorgeschriebenen
Einsätze der auszubildenden Person beim Träger der praktischen Ausbildung bei derjenigen Einrichtung nach § 6
BGBl. 2025, Seite 33 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 33


Absatz 1 des Pflegefachassistenzgesetzes durchzuführen, bei der der überwiegende Teil der praktischen
Ausbildung der auszubildenden Person stattfindet (durchführende Einrichtung der praktischen Ausbildung).
Abweichend von § 7 Absatz 5 des Pflegefachassistenzgesetzes gelten die Auszubildenden der Schwesternschaften
vom Deutschen Roten Kreuz e. V. für die gesamte Dauer der Ausbildung als Arbeitnehmer im Sinne von § 5 des
Betriebsverfassungsgesetzes oder von § 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes der durchführenden
Einrichtung der praktischen Ausbildung. Diesen Auszubildenden sind mindestens die Ausbildungsbedingungen zu
gewähren, die in der durchführenden Einrichtung der praktischen Ausbildung für vergleichbare Auszubildende
gelten. Der für Auszubildende der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e. V. geltende Tarifvertrag
findet für die auszubildende Person nur Anwendung, wenn in der durchführenden Einrichtung der praktischen
Ausbildung kein Tarifvertrag gilt. Abweichend von § 14 Absatz 2 Nummer 11 des Pflegefachassistenzgesetzes ist
den Auszubildenden ein Hinweis auf die geltenden Betriebs- und Dienstvereinbarungen durch die durchführende
Einrichtung der praktischen Ausbildung zu erteilen; im Übrigen gilt § 14 Absatz 2 Nummer 11 des
Pflegefachassistenzgesetzes entsprechend.“


                                                 Artikel 11

                       Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
  Das Bundespersonalvertretungsgesetz vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614), das zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 56 Absatz 1 wird nach der Angabe „Pflegeberufegesetz“ die Angabe „, dem Pflegefachassistenzgesetz“
eingefügt.


                                                 Artikel 12

                                 Änderung des Anti-D-Hilfegesetzes
  Das Anti-D-Hilfegesetz vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1270), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom
22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 10 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „13 Abs. 1 und Abs. 2“ durch die Angabe „13 Absatz 1“ ersetzt.


                                                 Artikel 13

                             Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
  Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177),
das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
§ 14 wird durch den folgenden § 14 ersetzt:


                                                     „§ 14

              Bescheid, Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf
  (1) Wird der Antrag auf Kindergeld, Kinderzuschlag oder Leistungen für Bildung und Teilhabe abgelehnt, ist ein
Bescheid zu erteilen. Das Gleiche gilt, wenn das Kindergeld, der Kinderzuschlag oder die Leistungen für Bildung
und Teilhabe entzogen werden.
   (2) Abweichend von § 37 Absatz 2a des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Bekanntgabe von
elektronischen Verwaltungsakten zum Kindergeld und zum Kinderzuschlag § 9 Absatz 1 des Onlinezugangs­
gesetzes.“
BGBl. 2025, Seite 34 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 34


                                                  Artikel 14

                                                 Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2027 in Kraft.
  (2) Artikel 1 §§ 24 und 52, die Artikel 3, 4 Nummer 1 und 4 bis 6, Artikel 5 Nummer 1 bis 13 Buchstabe b und
Nummer 14 bis 22 sowie die Artikel 7, 12 und 13 treten am 1. Januar 2026 in Kraft.
   (3) Artikel 1 §§ 44 bis 47 und 49, Artikel 2 Nummer 1, 2, 5 bis 8, 10, 11, 12 Buchstabe a, Nummer 13, 14 und 16
bis 19, Artikel 4 Nummer 2, 3, 7 und 8, Artikel 5 Nummer 13 Buchstabe c und Artikel 9 treten am Tag nach der
Verkündung in Kraft.




  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

  Berlin, den 28. Oktober 2025

                                          Der Bundespräsident
                                                 Steinmeier

                                            Der Bundeskanzler
                                                      Merz

                                      Die Bundesministerin
                       für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
                                                 Karin Prien

                                 Die Bundesministerin für Gesundheit
                                                Nina Warken



EU-Rechtsakte:
1. Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die
   Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93
   vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Delegierte
   Richtlinie (EU) 2025/1223 vom 10. April 2025 (ABl. L, 2025/1223, 20.6.2025) geändert worden ist
2. Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die
   Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der
   Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“) (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1), die zuletzt
   durch die Verordnung (EU) 2020/1055 vom 15. Juli 2020 (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 17) geändert worden ist




                      Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2025 I Nr. 259. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes 65bac5bf9180a872….