§ 3 Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Erlaubnis
Stand: 01.01.2026
Wird zitiert von 8
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Nach Gewicht
- VG Bayreuth, 20.12.2024 – B 8 S 24.1142
- VG Karlsruhe, 26.06.2023 – 19 K 4725/21Zitiert von 1
- OVG Saarland, 30.04.2021 – 2 B 86/21Zitiert von 3
- VG Düsseldorf, 03.11.2020 – 7 L 1983/20Zitiert von 3
- VG Oldenburg (Oldenburg), 06.12.2021 – 7 B 3310/21Zitiert von 2
- VG Bayreuth, 17.12.2024 – B 8 S 24.1168
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 PflBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/3#abs-1 (1) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei Erteilung der Erlaubnis entweder die Voraussetzung nach § 2 Nummer 1 oder die Voraussetzung nach § 2 Nummer 2 nicht vorgelegen hat oder die Ausbildung nach den §§ 40 bis 42 nicht abgeschlossen war. Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn bei Erteilung der Erlaubnis entweder die Voraussetzung nach § 2 Nummer 3 oder die Voraussetzung nach § 2 Nummer 4 nicht vorgelegen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/3#abs-2 (2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Voraussetzung nach § 2 Nummer 2 nicht erfüllt ist. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 2 Nummer 3 weggefallen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/3#abs-3 (3) Das Ruhen der Erlaubnis kann angeordnet werden, wenn
Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.