§ 1 Führen der Berufsbezeichnung
Stand: 19.12.2023
Wer die Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“ führen will, bedarf der Erlaubnis. Personen mit einer Ausbildung nach Teil 3 führen die Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“ mit dem akademischen Grad.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 1 PflBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Karlsruhe, 23.04.2024 – 8 K 615/23Zitiert von 2
- VG Karlsruhe, 26.06.2023 – 19 K 4725/21Zitiert von 1
- VG Berlin, 01.10.2025 – 39 K 116/25 VVisum zur Erwerbstätigkeit; Voraussetzungen der Berufsausübungserlaubnis bei Tätigkeiten in der Pflegequalitätssicherung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Bayreuth, 20.12.2024 – B 8 S 24.1142
- VGH Baden-Württemberg, 01.09.2021 – 9 S 4172/20Zitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 17.06.2021 – 9 S 368/20Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 12.08.2025 – 7 K 1897/24
- VGH Bayern, 15.04.2025 – 21 CS 25.459Zitiert von 3
- VG Düsseldorf, 23.10.2024 – 20 K 7985/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 PflBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2024 in Kraft
§ 1 geändert durch Artikel 2a 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 359)
BGBl. 2023 I Nr. 359
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15.08.2019 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 1307)
BGBl. 2019 I S. 1307
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.