§ 4 Vorbehaltene Tätigkeiten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/4?asof=2020-01-10#abs-1 (1) Pflegerische Aufgaben nach Absatz 2 dürfen beruflich nur von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 durchgeführt werden. Ruht die Erlaubnis nach § 3 Absatz 3 Satz 1, dürfen pflegerische Aufgaben nach Absatz 2 nicht durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/4?asof=2020-01-10#abs-2 (2) Die pflegerischen Aufgaben im Sinne des Absatzes 1 umfassen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/4?asof=2020-01-10#abs-3 (3) Wer als Arbeitgeber Personen ohne eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 oder Personen, deren Erlaubnis nach § 3 Absatz 3 Satz 1 ruht, in der Pflege beschäftigt, darf diesen Personen Aufgaben nach Absatz 2 weder übertragen noch die Durchführung von Aufgaben nach Absatz 2 durch diese Personen dulden.
Änderungsverlauf
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28.10.2025 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 3 1. 1. 2026 des Gesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 259)
BGBl. 2025 I Nr. 259
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01.01.2024 in Kraft
§ 4 geändert durch Artikel 2a 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 359)
BGBl. 2023 I Nr. 359
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15.08.2019 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 1307)
BGBl. 2019 I S. 1307
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