§ 4a Eigenverantwortliche Heilkundeausübung
Stand: 13.01.2026
Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 sind zur eigenverantwortlichen Heilkundeausübung im Rahmen der dazu erworbenen staatlich geprüften, staatlich anerkannten oder staatlich festgestellten Kompetenzen befugt.
Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 4a eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 371)
BGBl. 2025 I Nr. 371
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