Gesetze / Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung
PflAFinV§ 22 Erhebungsmerkmale
Stand: 01.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflAFinV/22#abs-1 (1) Bei den Erhebungen nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 werden Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erfasst:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflAFinV/22#abs-2 (2) Bei den Erhebungen nach § 21 Absatz 2 Nummer 2 werden Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erfasst:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflAFinV/22#abs-3 (3) Bei den Erhebungen nach § 21 Absatz 2 Nummer 3 werden für jede in der Ausbildung befindliche Person Angaben über die vertraglich vorgesehene Ausbildungsvergütung pro Ausbildungsjahr und über die Art der Ausbildung erfasst.
Änderungsverlauf
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28.10.2025 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 259)
BGBl. 2025 I Nr. 259
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12.12.2023 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 3a 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 359)
BGBl. 2023 I Nr. 359
BGBl. 2023 I Nr. 359
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12.12.2023 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 359)
BGBl. 2023 I Nr. 359
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12.12.2023 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 3a des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 359)
BGBl. 2023 I Nr. 359
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.