§ 58 Führen der Berufsbezeichnungen in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege
Stand: 13.01.2026
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2 Entscheidungen zu § 58 PflBG →
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/58#abs-1 (1) Wer die Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“ führen will, bedarf der Erlaubnis.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/58#abs-2 (2) Wer die Berufsbezeichnung „Altenpflegerin“ oder „Altenpfleger“ führen will, bedarf der Erlaubnis.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/58#abs-3 (3) Die §§ 2 bis 4a sind entsprechend anzuwenden.