Gesetze / Pflegeberufegesetz

PflBG

§ 58 Führen der Berufsbezeichnungen in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege

Stand: 13.01.2026

Bund2 Fassungen2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/58#abs-1 (1) Wer die Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“ führen will, bedarf der Erlaubnis.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/58#abs-2 (2) Wer die Berufsbezeichnung „Altenpflegerin“ oder „Altenpfleger“ führen will, bedarf der Erlaubnis.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/58#abs-3 (3) Die §§ 2 bis 4a sind entsprechend anzuwenden.

§ 57 § 59