§ 7 Durchführung der praktischen Ausbildung
Stand: 19.12.2023
Wird zitiert von 13
Nach Gewicht
- VG Gera, 28.05.2024 – 5 K 654/23 Ge
- OVG NRW, 22.09.2021 – 9 B 458/21Zitiert von 2
- VG Gelsenkirchen, 15.02.2023 – 7 K 4532/20Zitiert von 1
- OVG NRW, 06.02.2023 – 13 B 1123/22
- VG Hamburg, 12.11.2025 – 21 K 647/24
- VG Köln, 17.04.2024 – 7 L 276/24
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 24.04.2026 – 9 A 3279/21
- VG Ansbach, 21.01.2026 – AN 14 K 23.1955
- VG Gießen, 21.07.2025 – 8 K 345/24.GIZitiert von 1
13 Entscheidungen zu § 7 PflBG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 PflBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/7#abs-1 (1) Die Pflichteinsätze in der allgemeinen Akutpflege in stationären Einrichtungen, der allgemeinen Langzeitpflege in stationären Einrichtungen und der allgemeinen ambulanten Akut- und Langzeitpflege werden in folgenden Einrichtungen durchgeführt:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/7#abs-2 (2) Die Pflichteinsätze in den speziellen Bereichen der pädiatrischen Versorgung und der allgemein-, geronto-, kinder- oder jugendpsychiatrischen Versorgung sowie weitere Einsätze können auch in anderen, zur Vermittlung der Ausbildungsinhalte geeigneten Einrichtungen durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/7#abs-3 (3) Die Pflichteinsätze nach Absatz 1 sowie der Pflichteinsatz in der pädiatrischen Versorgung nach Absatz 2 sollen vor der Zwischenprüfung nach § 6 Absatz 5 durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/7#abs-4 (4) Der Vertiefungseinsatz soll beim Träger der praktischen Ausbildung in einem der Bereiche, in denen bereits ein Pflichteinsatz stattgefunden hat, durchgeführt werden. Der Vertiefungseinsatz im Bereich des Pflichteinsatzes nach Absatz 1 Nummer 3 kann auf den Bereich der ambulanten Langzeitpflege ausgerichtet werden. Insgesamt soll der überwiegende Teil der praktischen Ausbildung beim Träger der praktischen Ausbildung stattfinden. Das Nähere regelt die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 56 Absatz 1.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/7#abs-5 (5) Die Geeignetheit von Einrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 zur Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung bestimmt sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen, wobei ein angemessenes Verhältnis von Auszubildenden zu Pflegefachkräften gewährleistet sein muss. Die zuständige Landesbehörde kann im Falle von Rechtsverstößen einer Einrichtung die Durchführung der Ausbildung untersagen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/7#abs-6 (6) Die Länder können durch Landesrecht bestimmen, dass eine Ombudsstelle zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen der oder dem Auszubildenden und dem Träger der praktischen Ausbildung eingerichtet wird. Die Ombudsstelle kann bei der zuständigen Stelle nach § 26 Absatz 4 eingerichtet werden.