Gesetze / Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung
PflAFinV§ 22 Erhebungsmerkmale
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflAFinV/22?asof=2025-01-01#abs-1 (1) Bei den Erhebungen nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 werden Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erfasst:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflAFinV/22?asof=2025-01-01#abs-2 (2) Bei den Erhebungen nach § 21 Absatz 2 Nummer 2 werden Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erfasst:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflAFinV/22?asof=2025-01-01#abs-3 (3) Bei den Erhebungen nach § 21 Absatz 2 Nummer 3 werden für jede sich in der Ausbildung befindliche Person Angaben über die vertraglich vorgesehene Ausbildungsvergütung pro Ausbildungsjahr erfasst.
Änderungsverlauf
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12.12.2023 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 3a 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 359)
BGBl. 2023 I Nr. 359
BGBl. 2023 I Nr. 359
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.