§ 66e Übergangsvorschrift für Personen, die bereits über eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Satz 2 verfügen
Stand: 13.01.2026
Personen, die bereits über eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Satz 2 verfügen, können die Kompetenzen nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ebenfalls erwerben. Für den gesonderten Erwerb der Kompetenzen nach § 37 Absatz 2 Satz 2 finden die Vorschriften von Teil 3 dieses Gesetzes in der geltenden Fassung entsprechende Anwendung. Die gesondert erworbenen Kompetenzen werden zum Ende des Studienangebots staatlich geprüft.
Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 66e neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 371)
BGBl. 2025 I Nr. 371
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28.10.2025 Ausfertigung
§ 66e geändert durch Artikel 3 1. 1. 2026 des Gesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 259)
BGBl. 2025 I Nr. 259
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01.01.2024 in Kraft
§ 66e geändert durch Artikel 2a 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 359)
BGBl. 2023 I Nr. 359
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12.12.2023 Ausfertigung
§ 66e eingefügt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 359)
BGBl. 2023 I Nr. 359
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