Gesetze / Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung

PflAFinV

§ 21 Art und Zweck, Umfang

Stand: 01.01.2024

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflAFinV/21#abs-1 (1) Zur Darstellung und Bewertung der Pflegeausbildung sowie zur Beurteilung gesetzlicher Maßnahmen werden Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflAFinV/21#abs-2 (2) Die Erhebungen erfassen

1.
die Träger der praktischen Ausbildung und die Pflegeschulen,
2.
die in der Pflegeausbildung befindlichen Personen und
3.
die Ausbildungsvergütungen.
§ 20 § 22