Gesetze / Pfandbriefgesetz

PfandBG

§ 6 Inhalt der Pfandbriefe

Bank- und KapitalmarktrechtBund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PfandBG/6?asof=2021-07-01#abs-1 (1) In den Pfandbriefen sind die für das Rechtsverhältnis zwischen der Pfandbriefbank und den Pfandbriefgläubigern maßgebenden Bestimmungen, insbesondere bezüglich der Kündbarkeit der Pfandbriefe, ersichtlich zu machen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PfandBG/6?asof=2021-07-01#abs-2 (2) Den Pfandbriefgläubigern darf ein Kündigungsrecht nicht eingeräumt werden. Ein entgegen Satz 1 eingeräumtes Kündigungsrecht ist unwirksam.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PfandBG/6?asof=2021-07-01#abs-3 (3) Die Ausgabe von Pfandbriefen, deren maximaler Einlösungswert nicht bekannt ist, ist nicht gestattet.

§ 4b § 6