Rechtsprechung / BPatG / 7. Senat / 2012
BPatG Beschluss vom 20.01.2012 – 7 W (pat) 310/09
7. Senat
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
7 W (pat) 310/09
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 101 60 669; hier: Antrag auf Beschlussberichtigung … …
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 20. Januar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Univ. Höppler und die Richter Schwarz, Dipl.-Phys. Dipl.-Wirt.-Phys. Maile und Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. Schwengelbeck
beschlossen:
Der Antrag der Patentinhaberin, den Beschluss des Senats vom 26. Oktober 2011 zu berichtigen, wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I. Mit Beschluss vom 26. Oktober 2011 hat der Senat auf den Einspruch der Einsprechenden das Streitpatent auf der Grundlage des von der Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung eingereichten ersten Hilfsantrages beschränkt aufrechterhalten. Der Tenor des Beschlusses lautet:
"Das Patent 101 60 669 wird mit den folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
- Patentansprüche 1 bis 7 laut dem in der mündlichen Verhandlung vom 26. Oktober 2011 überreichten 1. Hilfsantrag - Beschreibung laut erteiltem Patent, jedoch unter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung vom 26. Oktober 2011 überreichten Änderungen bei den Absätzen [0002] und [0012] - Zeichnungen (Fig. 1 bis 7) laut erteiltem Patent" Die Patentansprüche 1, 2 und 7 nach dem vom Vertreter der Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten ersten Hilfsantrag lauten dabei wie folgt:
"1. Optischer Sensor hinter einem Fahrzeugfenster, umfassend:
eine Linse (1), die auf der inneren Seite einer geneigten Fensterscheibe (3) vorgesehen ist, um von einem zu erfassenden Objekt, das sich außerhalb der Fensterscheibe (3) befindet, kommendes Licht zu fokussieren, wobei das Merkmal "fokussieren" eine unzulässige Erweiterung gegenüber dem ursprünglich offenbarten Merkmal "kondensieren" darstellt; einen Sensorhauptkörper, der das zu erfassende Objekt durch das durch die Linse (1) gelangte Licht erkennt; und ein transparentes Element, das zwischen der Fensterscheibe (3) und der Linse (1) vorgesehen ist, um das von dem zu erfassenden Objekt kommende Licht zu brechen, das durch die Fensterscheibe (3) gelangt ist, wobei das transparente Element, das eine transparente Glasscheibe (4) ist, parallel zur Fensterscheibe (3) angebracht ist, und wobei der Sensorhauptkörper aus einem Kamerahauptkörper (2) gebildet ist.
2. Sensor nach Anspruch 1, wobei das Gebiet zwischen der Fensterscheibe (3) und der Linse (1) durch eine Haube (9) bedeckt ist, um unerwünschtes Licht abzublocken, das von einem anderen Objekt als dem zu erfassenden Objekt kommt. (…) 7. Sensor nach einem der Ansprüche 1 bis 6, wobei die Haube (9) mit einem luftdurchlässigen, staubdichten Filter (20) versehen ist."
Mit Anwaltsschriftsatz vom 21. Dezember 2011 hat die Patentinhaberin beantragt, den Beschluss dahin zu berichtigen, dass das Patent auf der Basis des ersten Hilfsantrags erteilt wird, wobei die Abhängigkeit des Anspruchs 7 in "nach einem der Ansprüche 2 bis 6" geändert wird.
Sie hat hierzu die Auffassung vertreten, es handele sich hierbei um eine offenbare Unrichtigkeit i. S. d. § 95 PatG, weil die Haube, von welcher in Anspruch 7 die Rede sei, nicht im Anspruch 1, sondern erst im Anspruch 2 eingeführt sei, so dass der Anspruch 7 nur auf die Ansprüche 2 bis 6, nicht aber auch auf Anspruch 1 zurückbezogen sein könne. Der Senat hat davon abgesehen, zum Berichtigungsantrag eine Stellungnahme der Einsprechende einzuholen.
II. Der Antrag der Patentinhaberin ist, ohne dass es der Einholung einer Stellungnahme der Einsprechenden bedürfte, als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen, da die Voraussetzungen des § 95 PatG für eine Berichtigung der Entscheidung erkennbar nicht vorliegen. Danach können Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in der Entscheidung jederzeit berichtigt werden. Eine Unrichtigkeit liegt dabei aber nur vor, wenn das vom Gericht erkennbar Gewollte von dem in der Entscheidung Erklärten abweicht, wobei eine Berichtigung des Weiteren davon abhängt, dass sie für jeden Dritten ohne Mühe aus den Unterlagen oder den Umständen erkennbar ist (vgl. Schulte, PatG, 8. Aufl., § 95 Rn. 3 bis 5; Benkard/- Schäfers, PatG, 10. Aufl., § 95 Rn. 4 bis 6; Busse/Schuster/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 95 Rn. 4; s. a. zur Parallelvorschrift in der ZPO Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 319 Rn. 4 ff.; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 32. Aufl., § 319 Rn. 3 f.).
Demgegenüber liegt keine Unrichtigkeit i. S. d. § 95 PatG vor, wenn das von einem Verfahrensbeteiligten Gewollte von dem von ihm - sei es auch ohne Weiteres erkennbar - vor Gericht tatsächlich Erklärten abweicht. Dies gilt auch, sofern die Entscheidung auf der Grundlage einer solchen, von dem Verfahrensbeteiligten ausdrücklich Erklärten, aber nicht Gewollten ergangen ist; denn auch wenn der Widerspruch zwischen dem vom Verfahrensbeteiligten Erklärten und Gewollten erkennbar ist, enthält die gerichtliche Entscheidung, wenn sich das Gericht hierin mit diesem Widerspruch zwischen dem vom Verfahrensbeteiligten Erklärten und Gewollten in der Entscheidung nicht auseinandersetzt, sondern diese Erklärung des Verfahrensbeteiligten - sozusagen "ungeprüft" - zur Grundlage seiner Entscheidung macht, keinen Widerspruch zwischen dem vom Gericht Gewollten (nämlich eine Entscheidung auf der Grundlage der Erklärung des Verfahrensbeteiligten zu erlassen) und dem von ihm Erklärten (nämlich die Entscheidung auf der Grundlage der Erklärung des Verfahrensbeteiligten). Dies gälte selbst dann, wenn die so getroffene Entscheidung - was hier allerdings nicht der Fall ist - dadurch, dass sie das vom Verfahrensbeteiligten erkennbar nicht Gewollte enthält, rechtlich fehlerhaft würde; denn dann wäre die Entscheidung, da ein Widerspruch zwischen dem vom Gericht Gewollten und Erklärten nicht besteht, nicht wegen Erklärungsirrtums des Gerichts nach § 95 PatG unrichtig, sondern nur in der Rechtsfindung fehlerhaft, was nicht mittels des Berichtigungsverfahrens nach § 95 PatG, sondern nur im Rahmen eines noch zulässigen Rechtsmittels gegen die Entscheidung und danach nicht mehr korrigierbar wäre.
Soweit die Entscheidung durch die Abweichung der vorgelegten Anspruchsfassung von dem seitens des Patentinhabers Gewollten - wie vorliegend - nicht rechtsfehlerhaft wird, weil sie keine Auswirkungen auf die Schutzfähigkeit des (hier beschränkt aufrecht erhaltenen) Streitpatents hat, bleibt ihm statt eines Berichtigungsverfahrens nach § 95 PatG, dessen Voraussetzungen wie dargelegt nicht bestehen, nur die Möglichkeit, die aus seiner Sicht unrichtige Anspruchsfassung im Rahmen des (kostenpflichtigen) Beschränkungsverfahrens nach § 64 PatG vor dem Patentamt zu korrigieren.
Nach diesen Grundsätzen liegt hier keine Unrichtigkeit i. S. d. § 95 PatG vor. Nach allen Umständen und nach dem Akteninhalt wollte der Senat nämlich ausdrücklich das Patent auf der Grundlage des von der Patentinhaberin mit ihrem ersten Hilfsantrag eingereichten Anspruchssatzes beschränkt aufrecht erhalten. Eine Änderung dieser Anspruchsfassung, auch in Form einer Änderung des Anspruchswortlaut bei (beschränkter oder unbeschränkter) Aufrechterhaltung des Patents, wäre dem Gericht demgegenüber selbst dann, wenn der vorgelegte Wortlaut erkennbar vom Gewollten abweichen würde, so dass die Fassungsänderung durch das Gericht "nur" diesen Widerspruch beseitigen würde, ohne Zustimmung des Patentinhabers schon von Rechts wegen nicht möglich. Denn der Patentinhaber ist allein zuständig für die konkrete Anspruchsfassung (vgl. BGH GRUR 2007, 862, 863 - Informationsübermittlungsverfahren II); hieran ist das Patentamt bzw. das Gericht gebunden (vgl. BGH GRUR 1989, 103 - Verschlußvorrichtung für Gießpfannen; Schulte/Moufang, PatG, 8. Aufl., Einl. Rn. 6). Dies hat etwa zur Folge, dass das Gericht, falls sich der Patentinhaber mit einer entsprechenden Anspruchsänderung nicht einverstanden erklärt, das Patent aber nur bei einer solchen Änderung bestandsfähig wäre, auf den Einspruch das Patent widerrufen muss (vgl. Schulte/Moufang, PatG, 8. Aufl., § 59 Rn. 188 m. w. N.).
Da der Senat das Patent aber nicht widerrufen, sondern auf der Grundlage des ersten Hilfsantrags das Patent beschränkt aufrecht erhalten hat, kann dies allenfalls so verstanden werden, dass er den Widerspruch zwischen dem von der Patentinhaberin nach ihrer jetzigen Erklärung Gewollten und der vorgelegten Fassung des Anspruchs 7 nicht als Hinderungsgrund für eine Aufrechterhaltung angesehen hat; denn ansonsten hätte er, da ihm eine "eigenmächtige Anpassung" des Wortlauts von Anspruch 7 an das erkennbar Gewollte bei der Beschlussfassung nicht gestattet ist, hierauf hinweisen und der Patentinhaberin Gelegenheit geben müssen, hierzu Stellung zu nehmen, und, sofern sie eine entsprechende Änderung der Anspruchsfassung nicht vorgenommen hätte, das Patent widerrufen. Damit scheidet im Ergebnis eine nach § 95 PatG korrigierbare Unrichtigkeit des Beschlusses aus, so dass der hierauf gerichtete Antrag der Patentinhaberin zurückzuweisen war.
Höppler Schwarz Maile Dr. Schwengelbeck Hu