Rechtsprechung / BPatG / 2. Senat / 2014

BPatG Beschluss vom 19.05.2014 – 2 Ni 11/12 (EP)

2. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 0 936 682

(DE 697 02 929)

hier: Antrag der Beklagten auf Berichtigung des Protokolls

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 19. Mai 2014 unter Mitwirkung der Richter Merzbach, Paetzold, Dipl.-Phys. Brandt, Dipl.-Phys. Univ. Dr.rer.nat. Friedrich und Dipl.-Phys. Dr.rer.nat. Zebisch

beschlossen:

Der Antrag der Beklagten auf Korrektur der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-05-19/2-ni-11-12-ep#rd_1

Mit Schriftsatz vom 2. April 2014 hat die Klägerin eine Berichtigung/Ergänzung der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 2014 beantragt. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, dass in der Niederschrift hinsichtlich der Aussage des Zeugen W… bezüglich der Umwandlung von blauem Licht in weißes Licht mittels Phosphor folgendes angegeben sei:

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-05-19/2-ni-11-12-ep#rd_2

„Für mich stellte sich dann die Frage, wie ich auf Basis eines solchen blauen GaN-Chips blaues Licht in weißes Licht umwandeln konnte. Dies konnte meiner Auffassung nach auf der Basis von Phosphor geschehen.“ (s. Niederschrift: Seite 3, letzter Absatz, 1. und 2. Satz).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-05-19/2-ni-11-12-ep#rd_3

Diese Darstellung gebe die diesbezügliche Aussage von Herrn W. nicht zutreffend wieder. Herr W… habe im Zusammenhang mit seinen Entwicklungs- arbeiten für weiße LEDs mehrfach auf folgendes hingewiesen:

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-05-19/2-ni-11-12-ep#rd_4

Bei seinen Überlegungen, wie aus dem blauen Licht einer LED weißes, für den Menschen sichtbares Licht erzeugt werden kann, hat er die über seinem Bürostuhl befindliche Leuchtstoffröhre betrachtet und sich gefragt, wie diese weißes, sichtbares Licht erzeugt. Seine Nachfragen ergaben, dass dies bei Leuchtstofflampen mittels einem Leuchtstoff/Phosphor erreicht wird.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-05-19/2-ni-11-12-ep#rd_5

Die Beklagte ist dem Antrag entgegengetreten und hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

II.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-05-19/2-ni-11-12-ep#rd_6

Der Antrag ist zurückzuweisen, da entgegen der Ansicht des Beklagten eine der Berichtigung im Sinne von §§ 92 Abs. 2 S. 2 PatG, 164 ZPO zugängliche Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Niederschrift nicht vorliegt. Der Antrag der Klägerin ist nicht auf die Berichtigung einer Unrichtigkeit des Protokolls, sondern auf die Aufnahme weiterer Äußerungen im Sinne des § 160 Abs. 4 ZPO in das Protokoll gerichtet. Die Aussage des Zeugen W. ist im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 ZPO in Gegenwart der Beteiligten diktiert worden. Das Protokoll wäre deshalb nur dann unrichtig, wenn der das Diktat aufnehmende Richter die von der Klägerin dargelegten Äußerungen des Zeugen in das Diktat aufgenommen hat und sie gleichwohl nicht im schriftlichen Protokoll wiedergegeben sind. Das wird von der Klägerin nicht geltend gemacht. Vielmehr macht die Klägerin geltend, dass die von ihr dargelegten Äußerungen des Zeugen W… in das zusammenfassende Dik- tat hätten aufgenommen werden müssen. Bei diesem Begehren handelt es sich um einen Antrag auf Protokollaufnahme im Sinne von § 160 Abs. 4 ZPO, denn Äußerungen im Sinne des § 160 Abs. 4 ZPO sind auch solche von Zeugen im Rahmen der Beweisaufnahme. Ein solcher Antrag auf Protokollaufnahme kann nur bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung gestellt werden, über die das Protokoll aufgenommen ist. Ein später gestellter Antrag ist unzulässig (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 160 Rz. 15).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-05-19/2-ni-11-12-ep#rd_7

Zu beachten ist ferner auch, dass eine Berichtigung das Protokoll nicht in anderer Hinsicht unrichtig machen darf; daher scheidet eine Berichtigung von Feststellungen, die als „vorgelesen und genehmigt“ bzw. - wie die Aussage des Zeugen W… - als „laut diktiert und genehmigt...“ protokolliert wurden, grundsätzlich aus; insoweit kommt allenfalls eine (ergänzende) Protokollierung in einem zu bestimmenden Termin) in Betracht (vgl. dazu Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 164 Rdnr. 3).

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-05-19/2-ni-11-12-ep#rd_9

betreffend das europäische Patent 0 936 682

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-05-19/2-ni-11-12-ep#rd_10

(DE 697 02 929)

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-05-19/2-ni-11-12-ep#rd_11

hier: Berichtigung des Beschlusses vom 19. Mai 2014

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-05-19/2-ni-11-12-ep#rd_12

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 16. September 2014 unter Mitwirkung der Richter Merzbach, Paetzold, Dipl.-Phys. Brandt, Dipl.-Phys. Univ. Dr. rer. nat. Friedrich und Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. Zebisch

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-05-19/2-ni-11-12-ep#rd_14

Der Tenor des Beschlusses des Senats vom 19. Mai 2014 wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit gemäß § 95 Abs. 1 PatG dahin berichtigt, dass nicht – wie im Tenor ausgewiesen - der Antrag der Beklagten, sondern der Antrag der Klägerin auf Korrektur der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 2014 zurückgewiesen wird. Die Klägerin hatte mit Schriftsatz vom 2. April 2014 eine Berichtigung/Ergänzung der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 2014 beantragt.