Rechtsprechung / BPatG / 4. Senat / 2011

BPatG Berichtigungsbeschluss vom 18.07.2011 – 4 Ni 18/09

4. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

5 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESPATENTGERICHT

4 Ni 18/09

_______________________

(Aktenzeichen)

B E R I C H T I G U N G S B E S C H L U S S

In der Patentnichtigkeitssache … …

betreffend das deutsche Patent 10 2007 009 040 (hier: Berichtigungsantrag)

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 18. Juli 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Rauch, der Richter Voit, Dr. Morawek und Dr. Müller

beschlossen:

Das Urteil vom 15. März 2011 wird dadurch berichtigt, dass die Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Urteilsrubrum wie folgt bezeichnet werden:

„Patentanwälte F… Partnerschaftsgesellschaft“.

G r ü n d e

I . Die Beklagten beantragen verschiedene Korrekturen des Nichtigkeitsurteils vom 15. März 2011. Zum einen sei ihre Prozessbevollmächtigte im Urteilsrubrum nicht richtig bezeichnet; bei dieser handele es sich um eine im Partnerschaftsregister des Amtsgerichts München eingetragene Partnerschaftsgesellschaft. Zum anderen werde im Tatbestand nicht festgehalten, dass sie in der mündlichen Verhandlung ihre Hilfsanträge I und II erst auf den gerichtlichen Hinweis, wonach eine Verteidigung einzelner Ansprüche des Hauptantrags nicht im Einklang mit der Praxis des Senats stünden, vorgelegt habe, um somit eine Tenorierung im Einklang mit der Praxis des Senats zu ermöglichen. Der Urteilstatbestand sei entsprechend zu berichtigen. Ebenso sei das Protokoll über die öffentliche Verhandlung vom 15. März 2011 dahin zu ergänzen, dass auch dort zum Ausdruck komme, dass die Hilfsanträge I und II erst auf einen Hinweis des Gerichts hin gestellt worden seien.

II. Dem Berichtigungsantrag der Klägerin ist nur teilweise stattzugeben.

1. Bei der geforderten Korrektur der Bezeichnung der Prozessbevollmächtigten handelt es sich um eine gemäß § 95 Abs. 1 PatG vorzunehmende Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit. Die Prozessbevollmächtigten hatten im vorliegenden Verfahren bereits in einem Schriftsatz vom 7. April 2010 einen Briefkopf mit der Bezeichnung „Partnerschaftsgesellschaft“ verwendet (ohne allerdings auf diese Änderung der Rechtsform ausdrücklich hinzuweisen, weshalb sie im gerichtlichen Prozessregister nicht nachvollzogen worden war).

2. Soweit die Beklagten beanstanden, dass im Urteilstatbestand nicht zum Ausdruck gebracht werde, dass sie ihre beiden Hilfsanträge erst auf Grund eines gerichtlichen Hinweises gestellt hätten, rechtfertigt dies keine Tatbestandsberichtigung. Etwas anderes wäre der Fall, wenn die Anträge der Beklagten im Urteil nicht richtig wiedergegeben worden wären, was aber die Beklagten nicht behaupten. Vielmehr geht es den Beklagten um die Darlegung ihrer Motivation zur Stellung der Hilfsanträge. Dies gehört aber nicht zu den Feststellungen über Parteivorbringen, die gem. § 96 PatG einer Berichtigung zugänglich sind. Es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit das Berichtigungsverlangen für die Rechtsmittelinstanz bedeutsam sein könnte, so dass der Antrag auch mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig ist (vgl. Schulte, PatG, 8. Aufl., § 96 Rn. 5).

3. Desgleichen kommt auch eine Protokollberichtigung nicht in Betracht. Eine Unrichtigkeit i. S. d. § 92 Abs. 2 Satz 2 PatG, § 164 Abs. 1 ZPO wird von den Beklagten nicht behauptet. Zwar können die Parteien nach § 160 Abs. 4 Satz 1 ZPO beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Jedoch kann dieser Antrag nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl., § 160 Rn. 13).

4. Vorliegender Beschluss wurde ohne den mittlerweile in den Ruhestand versetzten Richter Bernhart gefasst (vgl. Thomas/Putzo, a. a. O., § 320 Rn. 4). Rauch Voit Dr. Morawek Dr. Müller prö