§ 86
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/86?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 44, 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/86?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/86?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Über die Ablehnung eines Richters entscheidet der Senat, dem der Abgelehnte angehört. Wird der Senat durch das Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlußunfähig, so entscheidet ein Beschwerdesenat des Patentgerichts in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/86?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Über die Ablehnung eines Urkundsbeamten entscheidet der Senat, in dessen Geschäftsbereich die Sache fällt.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 86 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3490)
BGBl. 2021 I S. 3490
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.