Gesetze / Patentgesetz

PatG

§ 86

Gewerblicher RechtsschutzBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/86?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 44, 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/86?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen

1.
im Beschwerdeverfahren, wer bei dem vorausgegangenen Verfahren vor dem Patentamt mitgewirkt hat;
2.
im Verfahren über die Erklärung der Nichtigkeit des Patents, wer bei dem Verfahren vor dem Patentamt oder dem Patentgericht über die Erteilung des Patents oder den Einspruch mitgewirkt hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/86?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Über die Ablehnung eines Richters entscheidet der Senat, dem der Abgelehnte angehört. Wird der Senat durch das Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlußunfähig, so entscheidet ein Beschwerdesenat des Patentgerichts in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/86?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Über die Ablehnung eines Urkundsbeamten entscheidet der Senat, in dessen Geschäftsbereich die Sache fällt.

§ 85a § 86