Rechtsprechung / BPatG / 6. Senat / 2026

BPatG Urteil vom 24.06.2026 – 6 Ni 31/25 (EP)

6. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:240626U6Ni31.25EP.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent EP 1 709 928 (DE 50 2006 011 104)

hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 2026 durch den Richter Dr. Söchtig als Vorsitzenden sowie die Richter Dipl.-Ing. Veit, Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeck, Schmid und Dr.-Ing. Flaschke

für Recht erkannt:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist im Kostenausspruch gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_1

Die Beklagte ist Inhaberin des am 30. März 2006 angemeldeten europäischen Patents 1 709 928 mit der Bezeichnung "Turbinenrad für ein gasbetriebenes medizinisches Handstück" (im Folgenden: Streitpatent). Das Streitpatent, dessen Erteilung am 14. März 2012 veröffentlicht wurde, nimmt die Priorität der deutschen Anmeldung DE 10 2005 016 035 vom 7. April 2005 in Anspruch. Beim deutschen Patent- und Markenamt wird das Streitpatent unter dem Aktenzeichen 50 2006 011 104.7 geführt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_2

Das Streitpatent umfasst in seiner erteilten Fassung insgesamt 9 Patentansprüche mit den beiden nebengeordneten Patentansprüchen 1 und 2 sowie den auf diese unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Unteransprüchen 3 bis 9.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_3

Die Klägerin greift das Streitpatent im Umfang der Patentansprüche 1 bis 7 an und beantragt, diese mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären, wobei sie sich auf die Nichtigkeitsgründe der fehlenden Ausführbarkeit, der unzulässigen Erweiterung (jeweils bzgl. Patentanspruch 6) sowie der fehlenden Patentfähigkeit in Form fehlender Neuheit sowie mangelnder erfinderischer Tätigkeit stützt (Artikel II § 6 Abs. 1 Nr. 1,2, 3 IntPatÜbkG, Art. 138 Abs. 1 lit. a), b), c) EPÜ i. V. m. Art. 54, 56 EPÜ).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_4

Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in der erteilten Fassung sowie mit einem Hilfsantrag vom 15. Juni 2026.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_5

Das Streitpatent ist am 31. März 2026 durch Zeitablauf erloschen. Zwischen den Parteien ist jedoch aktuell noch ein paralleles Verletzungsverfahren vor dem LG München I (Az.: 21 O 596/25) anhängig.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_6

Der erteilte Patentanspruch 1 des Streitpatents lautet:

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_7

Turbinenrad (7) für ein gasbetriebenes, medizinisches, insbesondere dentalmedizinisches Handstück (3), mit einer Mehrzahl Schaufeln (22), die sich in radialer Richtung von einer Nabe (7c) erstrecken, und die sich in axialer Richtung von einem radialen Ringsteg (29), der sich in dem einen axialen Endbereich des Turbinenrads (7) befindet, zu einer im anderen axialen Endbereich des Turbinenrads (7) angeordneten Ringausnehmung (31) erstrecken, wobei jeweils eine den First (24) der zugehörigen Schaufel (22) im mittleren axialen Bereich des Firstes (24) schneidende Längsmittelebene (25a) und die Rückseite (22b) einen spitzen Winkel (W4) einschließen, der kleiner ist als 38°, insbesondere etwa 26° bis 36°, wobei jeweils die Frontseite (22a) der Schaufeln (22) in einer sekantialen Längsebene im Wesentlichen konkav geformt ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Frontseite (22a) der Schaufeln (22) auch in radialer Richtung hohl ausgebildet ist und die Rückseite (22b) der Schaufeln (22) zumindest in dem dem Ringsteg (29) abgewandten axialen Endbereich eine Neigungsfläche (35) aufweist, die in der dem Ringsteg (29) axial abgewandten Richtung zur Frontseite (22a) hin geneigt ist.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_8

Der erteilte nebengeordnete Patentanspruch 2 lautet:

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_9

Medizinisches, insbesondere dentalmedizinisches Handstück (3), mit einem länglichen Griffteil (3a), in dessen vorderen Endbereich eine Haltevorrichtung (5) für ein Werkzeug (6) drehbar gelagert ist, die mit einem im Handstück (3) drehbar gelagerten Turbinenrad (7) gemäß Anspruch 1 in Antriebsverbindung steht, wobei eine Zurührleitung (9) für ein Gas vor dem Turbinenrad (7) so endet, dass der austretende Gasstrom gegen die Frontseite (22a) der jeweiligen Schaufel (22) gerichtet ist.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_10

Der ebenfalls angegriffene abhängige Patentanspruch 6 lautet:

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_11

Turbinenrad oder Handstück nach einem der vorherigen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Rückseite (22b) der Schaufeln (22) im anderen axialen Endbereich mit einer Einströmrille (41) für das Gas versehen ist, die vorzugsweise eine gerundete Querschnittsform aufweist.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_12

Die Klägerin ist der Auffassung, dass der angegriffene Patentanspruch 6 unzulässig erweitert und nicht ausführbar sei.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_13

Hinsichtlich ihres Vorbringens bezüglich einer fehlenden Patentfähigkeit stützt sich die Klägerin auf die nachfolgenden Dokumente:

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_14

NK1 DE 198 07 566 A1, veröffentlicht am 17. September 1998,

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_15

NK2 DE 198 33 249 A1, veröffentlicht am 27. Januar 2000,

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_16

NK3 CS 199 177 B1, veröffentlicht am 31. Juli1980,

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NK3a Deutsche Übersetzung der NK3,

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_18

NK4 DE 33 22 146 A1, veröffentlicht am 29. Dezember 1983,

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NK5 FR 2 692 621 A1, veröffentlicht am 24. Dezember 1993,

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_20

NK5a Deutsche Übersetzung der NK5,

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_21

NK6 US 5 797 743, veröffentlicht am 25. August 1998,

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_22

NK7 Fotos eines Handstücks mit der Bezeichnung "T2 Racer" des Herstellers Sirona (Herstellungsjahr: 2005),

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NK7a Veröffentlichungsnachweis zu NK7, "Turbines T2/T3 (CONTROL / Racer / mini) – Repair Instructions" des Herstellers Sirona (Veröffentlichung: Januar 2003),

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_24

NK7b Veröffentlichungsnachweis zu NK7, "Rotoren für Turbinen T1 / T2 / T3 – CONTROL / Racer / mini – Reparaturanleitung" des Herstellers Sirona (Veröffentlichung: Oktober 2004),

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_25

NK8 WO 2004/056279 A2, veröffentlicht am 8. Juli 2004,

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_26

NK9 Fotos von Handstücken mit den Bezeichnungen "GENTLEforce 7000B" und "GENTLEforce 7000C" des Herstellers KaVo,

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_27

NK10 Fotos eines Handstücks mit der Bezeichnung "T1 Control TC3" des Herstellers Siemens (Herstellungsjahr: vor 2000),

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_28

NK10a Veröffentlichungsnachweis zu NK10,

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_29

NK11 Fotos eines Handstücks mit der Bezeichnung "T1 Control" des Herstellers Sirona (Herstellungsjahr: 2005),

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_30

NK12 Dyson, J. E.; Darvell, B. W.: Flow and free running speed characterization of dental air turbine handpieces”, Journal of Dentistry, 1999, 27. Jg., Nr. 7, S. 465-477,

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_31

NK13 Hermann Weihe: Maschinenkunde, Handbibliothek für Bauingenieure, Ein Hand- und Nachschlagebuch für Studium und Praxis, Springer-Verlag Berlin Heidelberg, 1923, ISBN 3-662-34525-0, S. 154 – 166,

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_32

N8 Prüfbericht einer Vergleichsuntersuchung zweier Rotoren – mit und ohne Fläche 35, MK-Dent, 22. April 2025,

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_33

N9 Auszug aus Bender, B. und Göhlich, D. (Hrsg.), DUBBEL: Taschenbuch für den Maschinenbau, Band 1, Grundlagen und Tabellen, 26. Auflage, Springer Verlag 2020, Seiten 90 bis 92,

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_34

N10 Wikipedia-Eintrag: "Konkav und Konvex", https://de.wikipedia.org/wiki/Konkav, abgerufen am 05. Mai 2025.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_35

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüche 1 und 2 durch jede der Druckschriften NK1 und NK8 neuheitsschädlich vorweggenommen seien. Jedenfalls seien sie in Verbindung mit dem Fachwissen (belegt durch NK12, NK13) nahegelegt. Ferner seien sie im Hinblick auf das offenkundig vorbenutzte Turbinenhandstück "Sirona T2 Racer" (NK7, NK7a, NK7b) nicht neu. Auch ausgehend von den in der Anlage NK9 gezeigten Turbinenhandstücken in Verbindung mit dem Fachwissen (belegt durch NK12, NK13) oder in Verbindung mit den in der Anlage NK10 oder NK11 gezeigten Turbinenrädern beruhe der beanspruchte Gegenstand zudem auch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_36

Auch die angegriffenen Unteransprüche enthielten nichts Patentfähiges.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_37

Die Klägerin beantragt,

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_38

das europäische Patent 1 709 928 im Umfang der Patentansprüche 1 bis 7 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_39

Die Beklagte beantragt,

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_40

die Klage abzuweisen, sowie

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_41

hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sie sich auch gegen das Streitpatent in der Fassung des Hilfsantrags gemäß Schriftsatz vom 15. Juni 2026 richtet.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_42

Wegen des Wortlautes des Hilfsantrags wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 15. Juni 2026 verwiesen.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_43

Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen wesentlichen Punkten entgegen und erklärt, dass sie die abhängigen Ansprüche 3 bis 7 isoliert verteidige. Sie erachtet das Streitpatent in seiner erteilten Fassung bzw. zumindest in der Fassung des Hilfsantrags für rechtsbeständig.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_44

Die Klägerin ist der Auffassung, dass das Streitpatent auch in der hilfsweise verteidigten Fassung keinen Rechtsbestand hat.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_45

Der Senat hat den Parteien am 21. April 2026 einen qualifizierten Hinweis und im Termin am 24. Juni 2026 einen weiteren rechtlichen Hinweis erteilt.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_46

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 2026 verwiesen.

Entscheidungsgründe§

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_47

Die zulässige Klage ist unbegründet. Das ausführbare und nicht unzulässig erweiterte Streitpatent ist gegenüber dem sich im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu und basiert auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (Artikel II § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 IntPatÜbkG, Art. 138 Abs. 1 lit. a) bis c) EPÜ i. V. m. Art. 54, 56 EPÜ). Auf den Hilfsantrag kam es daher nicht weiter an.

I.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_48

Das Streitpatent ist am 31. März 2026 durch Zeitablauf erloschen. Das Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung eines zu Unrecht erteilten Patents rechtfertigt die Nichtigkeitsklage jedoch nur solange, als das Recht noch wirksam und in Kraft ist. Ab dem Zeitpunkt, in dem das Recht entfallen ist, ist die Nichtigkeitsklage nur zulässig, wenn dem Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite steht. Die Rechtsprechung bejaht ein solches Rechtsschutzbedürfnis insbesondere dann, wenn der Kläger damit rechnen muss, dass er wegen Verletzungshandlungen in der Vergangenheit aus dem damals noch bestehenden Patent in Anspruch genommen wird (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21.7.2022 – X ZR 110/21 – GRUR 2022, 1628 – Stammzellengewinnung). So liegt der Fall auch hier, da die hiesige Klägerin seitens der Beklagten vor dem Landgericht München I (Az.: 21 O 596/25) aus dem Streitpatent in Anspruch genommen wird.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_49

Die Klägerin hat auf eine entsprechende Nachfrage des Senats hin im Termin am 24. Juni 2026 zudem nochmals ausdrücklich bestätigt, dass das parallele Verletzungsverfahren vor dem Landgericht München I bis zum heutigen Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig beendet, sondern weiterhin anhängig ist. Die Beklagte ist diesem Vortrag nicht entgegengetreten.

II.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_50

1. Das Streitpatent betrifft ein Turbinenrad für ein gasbetriebenes medizinisches, insbesondere dentalmedizinisches, Handstück und ein solches Handstück mit einem Turbinenrad. In der Beschreibungseinleitung wird ausgeführt, dass ein Turbinenrad dieser Art bereits in der DE 198 33 249 A1 beschrieben sei. Bei diesem würden die Schaufeln an ihrer mit Druckluft beaufschlagten Frontseite jeweils eine konkave kreisbogenabschnittförmige Krümmungsfläche aufweisen. Das Handstück dazu weise eine Zuführungsleitung für Druckluft auf, deren Mündung sekantial auf einen seitlichen Randbereich der Schaufeln gerichtet sei. Infolgedessen werde im Betrieb des Turbinenrads der Druckluftstrom jeweils an der gekrümmten Frontseite umgelenkt, wobei er die Frontseite im axial gegenüberliegenden Randbereich verlasse. Hierbei gebe der Luftstrom nicht nur seine Aufprallenergie an die jeweilige Schaufel ab, sondern auch eine zusätzliche, durch die Umlenkung hervorgerufene Energie, die die Leistung des Turbinenantriebs vergrößere. Bei einem Turbinenrad sei grundsätzlich eine hohe Leistungsausnutzung und insbesondere Leistungsvergrößerung gefordert. Dies deshalb, weil das Turbinenrad und insbesondere das Handstück in seinem vorderen Bereich eine möglichst kleine Konstruktionsgröße haben sollen, damit bei der Behandlung bzw. Bearbeitung des menschlichen oder tierischen Körpers oder eines künstlichen Teils derselben der Blick auf die Behandlungsstelle möglichst wenig beeinträchtigt werde. Dies gelte insbesondere für Behandlungsstellen in Körperhöhlen, in denen der vorhandene Raum beengt sei, wie es im Mundraum eines Patienten oder Kopfmodells bezüglich eines dentalmedizinischen Handstücks der Fall sei. Je größer die abgegebene Leistung des Turbinenantriebs sei, desto kleiner könne dieser bzw. das Turbinenrad oder der betreffende Bereich des Handstücks ausgebildet werden, und ein desto größeres Blickfeld auf die Operationsstelle stehe dem Operateur zur Verfügung (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0001] bis [0003]).

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_51

2. Vor diesem technischen Hintergrund besteht die objektive Aufgabe des Streitpatents darin, ein Turbinenrad für ein druckluftbetriebenes, insbesondere dentalmedizinisches Handstück bereitzustellen, das eine verbesserte Ausnutzung der im Druckluftstrom enthaltenen Energie ermöglicht und dadurch die abgegebene Leistung des Turbinenantriebs bei möglichst kleiner Bauform erhöht (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0003], [0004], [0008] u. [0010]).

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_52

3. Der zuständige Fachmann hat ein Hochschulstudium der Fachrichtung Maschinenbau, Feinwerktechnik oder Medizintechnik abgeschlossen und verfügt über mehrjährige Erfahrung in der Entwicklung dentalmedizinischer Handstücke sowie über fundierte Kenntnisse der strömungsmechanischen Auslegung von Turbinenrädern.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_53

4. Die Merkmale des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung lassen sich wie folgt gliedern:

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_54

M1 "Turbinenrad (7) für ein gasbetriebenes, medizinisches, insbesondere dentalmedizinisches Handstück (3), mit einer Mehrzahl Schaufeln (22), die sich in radialer Richtung von einer Nabe (7c) erstrecken, und

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_55

M2 die sich in axialer Richtung von einem radialen Ringsteg (29), der sich in dem einen axialen Endbereich des Turbinenrads (7) befindet, zu einer im anderen axialen Endbereich des Turbinenrads (7) angeordneten Ringausnehmung (31) erstrecken,

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_56

M3 wobei jeweils eine den First (24) der zugehörigen Schaufel (22) im mittleren axialen Bereich des Firstes (24) schneidende Längsmittelebene (25a) und die Rückseite (22b) einen spitzen Winkel (W4) einschließen, der kleiner ist als 38°, insbesondere etwa 26° bis 36°,

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_57

M4 wobei jeweils die Frontseite (22a) der Schaufeln (22) in einer sekantialen Längsebene im Wesentlichen konkav geformt ist,

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_58

dadurch gekennzeichnet, dass

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_59

M5 die Frontseite (22a) der Schaufeln (22) auch in radialer Richtung hohl ausgebildet ist und

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_60

M6 die Rückseite (22b) der Schaufeln (22) zumindest in dem dem Ringsteg (29) abgewandten axialen Endbereich eine Neigungsfläche (35) aufweist, die in der dem Ringsteg (29) axial abgewandten Richtung zur Frontseite (22a) hin geneigt ist."

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_61

5. Der Fachmann legt den Merkmalen der Patentansprüche 1, 2 und 6 folgendes Verständnis zugrunde:

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_62

Der Patentanspruch 1 betrifft ein Turbinenrad für ein gasbetriebenes medizinisches Handstück. Im Ausführungsbeispiel gemäß Figur 1 ist das Turbinenrad (7) in einem druckluftbetriebenen Instrument (1) für dentalmedizinische Behandlungen angeordnet und dient dort dem Antrieb eines rotierenden Werkzeugs (6).

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_63

Gemäß Merkmal M1 weist das Turbinenrad (7) eine Mehrzahl von Schaufeln (22) auf, die sich von der Nabe (7c) in radialer Richtung erstrecken. Wie die Figur 2 zeigt, bildet die Nabe (7c) den zentralen Bereich des Turbinenrads (7), von dem die Schaufeln (22) in Richtung des Außenumfangs ausgehen.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_64

In axialer Richtung erstrecken sich die Schaufeln (22) von einem radialen Ringsteg (29) hin zu einer Ringausnehmung (31) (vgl. Merkmal M2). Der radiale Ringsteg (29) verbindet und stabilisiert die ihm zugewandten axialen Enden der Schaufeln (vgl. Fig. 2 u. Abs. [0024]). Auf der axial gegenüberliegenden Seite fehlt ein solcher Ringsteg. Dort ist der Schaufelraum (22c) offen und mündet in die in der Beschreibung auch als Ringkammer bezeichnete Ringausnehmung (31). Die Ringausnehmung wird im Streitpatent nur insoweit beschrieben, als sie auf der dem Ringsteg (29) axial gegenüberliegenden Seite offen ist und in einem axialen Abstand (a) von den Schaufeln (22) durch einen zweiten Ringsteg (32) begrenzt wird (vgl. Abs. [0025] u. Fig. 2 u. 6). Daraus ergibt sich, dass sich die Schaufeln (22) axial zwischen einem Endbereich mit Ringsteg (29) und einem zur Ringausnehmung (31) hin offenen Endbereich erstrecken.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_65

Gemäß Merkmal M3 schließen jeweils eine den First (24) der zugehörigen Schaufel (22) im mittleren axialen Bereich des Firstes (24) schneidende Längsmittelebene (25a) und die Rückseite (22b) einen spitzen Winkel (W4) ein, der kleiner ist als 38°. Vorzugsweise soll der Winkel bei 26° bis 36° liegen. Die Längsmittelebene (25a) ist dabei diejenige Ebene, die die Drehachse (7a) und den First (24) einer Schaufel (22) schneidet. Der Winkel (W4) zwischen der Längsmittelebene (25a) und der Rückseite (25b) ist in der Figur 3 schematisch dargestellt.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_66

Nach Absatz [0011] dient der spitze Winkel (W4) dazu, einen steileren Einfallswinkel des Druckfluidstroms und eine größere Frontseite der Schaufeln zu ermöglichen, um die Antriebsenergie besser auszunutzen, die Leistung zu verbessern und auf der Saugseite ein Gegenmoment zu vermeiden.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_67

Nach Überzeugung des Senats ist ein Winkel von 0° von dem spitzen Winkel (W4) nicht umfasst. Der Kontext der Streitpatentschrift schließt einen solchen Wert aus. Denn ein Winkel von 0° beschreibt keinen spitzen Winkel zwischen der Längsmittelebene (25a) und der Rückseite (22b). In diesem Fall würden beide Ebenen zusammenfallen. Der angegebene Winkelbereich ist zwar verhältnismäßig breit gefasst, jedoch nicht willkürlich gewählt. Vielmehr wird er durch den bevorzugten Bereich von 26° bis 36° näher konkretisiert.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_68

Merkmal M4 sieht vor, dass die Frontseite (22a) der Schaufeln (22) in einer sekantialen Längsebene im Wesentlichen konkav geformt ist. Dieses Merkmal verlangt eine konkave Ausbildung der dem Lufteinlass (9) zugewandten Frontseite (22a) in einem axial verlaufenden, sekantialen Schnitt (vgl. Fig. 2 u. 3). Die Beschreibung erläutert im Absatz [0021], dass die Frontseite bezüglich einer Krümmungsachse (23) gleichmäßig, also kreisbogenabschnittförmig gekrümmt ist (vgl. hierzu auch Fig. 6).

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_69

Das Merkmal M5 fügt hinzu, dass die Frontseite (22a) der Schaufeln (22) auch in radialer Richtung hohl ausgebildet ist (vgl. Fig. 2 u. 3).

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_70

Die Schaufelfrontseite (22a) soll damit nicht nur in der sekantialen Längsebene konkav sein, sondern auch im radialen Querschnitt hohl bzw. konkav verlaufen. Nach Absatz [0022] der Streitpatentschrift bilden die axiale und radiale Krümmung gemeinsam eine sphärisch gekrümmte Schaufelfläche (27), die sich über die gesamte Frontfläche (22a) erstreckt. In ihrer Zusammenschau beschreiben die Merkmale M4 und M5 damit eine löffelförmige Ausgestaltung der Schaufelfrontseite.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_71

Merkmal M6 betrifft die Ausgestaltung der Schaufelrückseite (22b). Danach muss die Rückseite (22b) zumindest in dem dem Ringsteg (29) abgewandten axialen Endbereich eine Neigungsfläche (35) aufweisen. Das Wort "zumindest" betrifft die räumliche Ausdehnung der Neigungsfläche (35). Diese muss jedenfalls im ringstegabgewandten axialen Endbereich vorhanden sein, kann sich aber darüber hinaus erstrecken. Die Figur 9 zeigt den entlang der Schnittlinie IX-IX in Figur 3 geführten Teilschnitt durch das Turbinenrad und veranschaulicht beispielhaft die Lage der Neigungsfläche (35) im rückseitigen Eckenbereich am ringkammerzugewandten axialen Ende.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_72

Die Neigungsfläche soll in der dem Ringsteg (29) axial abgewandten Richtung zur Frontseite (22a) hin geneigt sein. Damit beinhaltet das Merkmal eine Richtungsangabe für den Verlauf der Neigungsfläche (35). Demnach muss die Neigungsfläche so verlaufen, dass sie sich bei Betrachtung in axialer Richtung vom Ringsteg (29) weg der Frontseite (22a) annähert. Eine zusätzliche Neigung in radialer Richtung ist möglich, aber nicht Gegenstand des Anspruchs 1 (vgl. Streitpatentschrift, Fig. 7 u. 9, Abs. [0029]).

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_73

Der Anspruch verlangt keine Kante. Das Merkmal M6 bestimmt lediglich, dass die Rückseite (22b) im ringstegabgewandten axialen Endbereich eine Neigungsfläche (35) aufweist, die in axialer Richtung zur Frontseite (22a) hin geneigt ist. Nach Absatz [0028] der Streitpatentschrift ist die Neigungsfläche im Eckenbereich zwischen der Rückseite (22b) und der axialen Seitenfläche (36) als konvexe Krümmungsfläche ausgebildet. Alternativ kann der axial geneigte Verlauf der Rückseite durch eine Schrägfläche gebildet werden. Die konkrete Ausgestaltung der Übergänge zwischen der Neigungsfläche (35) und den angrenzenden Flächen ist im Anspruch nicht festgelegt. Eine Kante ist damit lediglich eine mögliche konstruktive Ausgestaltung.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_74

Das Merkmal M6 ist auch Bestandteil der beanspruchten technischen Lösung, weil die zur Frontseite geneigte Neigungsfläche den Strömungswiderstand im ringstegabgewandten axialen Endbereich vermindert und dadurch zu einer besseren Ausnutzung der Antriebsleistung beiträgt (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0029]).

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_75

Nach der Überzeugung des Senats kann der von der Klägerin vorgelegte Prüfbericht über eine Vergleichsuntersuchung zweier Rotoren mit und ohne Neigungsfläche (Anlage N8) entgegen vorstehend Gesagtem nicht belegen, dass das Merkmal, wonach die Rückseite der Schaufeln zumindest in dem dem Ringsteg abgewandten axialen Endbereich eine Neigungsfläche aufweist, die in der dem Ringsteg axial abgewandten Richtung zur Frontseite hin geneigt ist, ein bloßes Designmerkmal ohne eine technische Wirkung ist. Die Einholung eines hierzu von der Klägerin angebotenen Zeugenbeweises oder eines technischen Gutachtens bedurfte es daher nicht.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_76

Der nebengeordnete Patentanspruch 2 betrifft das Handstück (3) als solches. Eine bevorzugte Ausführungsform eines derartigen dentalmedizinischen Handstücks zeigt die Figur 1 der Streitpatentschrift. Das Handstück (3) weist ein längliches Griffteil (3a) auf, in dessen vorderen Endbereich das Turbinenrad (7) und ein drehbar gelagertes Werkzeug (6) angeordnet sind. Die Druckluftleitung (9) erstreckt sich dabei durch das Handstück und endet so vor dem Turbinenrad (7), dass die austretende Druckluft gegen die Frontseite (22a) der jeweiligen Schaufel (22) gerichtet ist. Das Turbinenrad weist sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 auf.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_77

Der abhängige Patentanspruch 6 ergänzt den Gegenstand der vorangegangenen Ansprüche dahingehend, dass die Rückseite (22b) der Schaufeln (22) auch am anderen, d. h. dem ringstegseitigen axialen Endbereich besonders ausgebildet ist, nämlich mit einer Einströmrille (41) für das Gas. Dabei dürfte es sich um die in der Beschreibung beschriebene Rinne (40) handeln. Im Absatz [0031] wird ausgeführt, dass die Rückseite (22b) der Schaufeln im "anderen axialen Endbereich" eine Rinne (40) aufweist, deren der Rückseitenmitte zugewandte Flanke eine zur Frontseite (22a) hin geneigte Fläche bildet. Im Ausführungsbeispiel ist diese Flanke als Krümmungsfläche (42) dargestellt. Absatz [0032] ergänzt, dass der Grund der Rinne (40) konkav gerundet sein kann und die der Krümmungsfläche (42) gegenüberliegende Flanke (43) an der Innenseitenfläche (29a) oder in geringem Abstand davon an der Rückseite (22b) auslaufen kann. Die Figuren 2 und 9 zeigen die Rinne (40) am ringstegseitigen Ende des Turbinenrads, Figur 6 ihre Lage relativ zum Ringsteg (29), zur Innenseitenfläche (29a) und zur Gaseinlassöffnung (9a).

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_78

Funktional ist der Anspruch 6 so zu verstehen, dass die Einströmrille eine strömungswirksame Ausgestaltung am ringstegseitigen axialen Endbereich der Schaufelrückseite ist. Nach den Absätzen [0034] und [0035] der Streitpatentschrift vergrößert diese Ausgestaltung den Freiraum im Schaufelraum, verringert die Firstverbreiterung (24a) und mindert dadurch die Beeinträchtigung des aus der Einlassöffnung (9a) austretenden Luftstroms. Absatz [0036] ergänzt noch den Vorteil einer Gewichtsverringerung.

III.

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_79

Das Streitpatent erweist sich in der erteilten Fassung als rechtsbeständig, so dass die Klage abzuweisen ist.

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_80

1. Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 6 enthält keine unzulässige Erweiterung.

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_81

Der abhängige Patentanspruch 6 des Streitpatents ist auf ein Turbinenrad oder Handstück nach einem der vorherigen Ansprüche gerichtet ist. Er ist wortgleich mit dem ursprünglich angemeldeten Anspruch 6 (vgl. EP 1 709 928 A1). Allerdings weichen die Fassungen des Patentanspruchs 1, auf die sich Anspruch 6 jeweils rückbezieht, voneinander ab. Insbesondere konkretisiert der erteilte Patentanspruch 1 den axialen Aufbau des Turbinenrads dahin, dass sich die Schaufeln "von einem Ringsteg (29), der sich in dem einen axialen Endbereich des Turbinenrads (7) befindet, zu einer im anderen axialen Endbereich des Turbinenrads (7) angeordneten Ringausnehmung (31) erstrecken". Für den dem Ringsteg abgewandten, ringkammerseitigen Endbereich sollen die Schaufeln eine Neigungsfläche (25) aufweisen. Daran anknüpfend bestimmt der abhängige Patentanspruch 6, dass "die Rückseite (22b) der Schaufeln (22) im anderen axialen Endbereich mit einer Einströmrille (41) für das Gas versehen ist".

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_82

Auch der ursprünglich eingereichte Patentanspruch 1 geht bereits von zwei axialen Endbereichen aus und beansprucht, dass "die Rückseite (22b) der Schaufeln (22) zumindest in einem axialen Endbereich eine Neigungsfläche (35) aufweist". Für den anderen axialen Endbereich ist in Anspruch 6 eine Einströmrille (41) vorgesehen.

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_83

Entgegen der Auffassung der Klägerin entnimmt der Fachmann dem Anspruch 6 bei Heranziehung von Beschreibung und Figuren nicht, dass der "andere axiale Endbereich" notwendig mit dem ringkammerseitigen Endbereich gleichzusetzen wäre. Vielmehr erschließt sich ihm die Lehre des Streitpatents ebenso wie die der ursprünglich eingereichten Anmeldung ohne Weiteres dahingehend, dass die Rückseite (22b) der Schaufeln (22) an beiden axialen Enden eine besondere Ausgestaltung aufweist, nämlich ringkammerseitig in Form der Neigungsfläche (35) und ringstegseitig in Form der Einströmrille (40). Dies ist beispielsweise in der ursprünglichen Figur 9 dargestellt, die ebenfalls Teil der ursprünglichen Offenbarung ist.

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_84

Vor diesem Hintergrund erweitert die mit der Erteilung vorgenommene Konkretisierung des axialen Aufbaus des Turbinenrads den Gegenstand des Anspruchs 6 nicht in unzulässiger Weise, sondern verdeutlicht lediglich, was der Fachmann bereits der Anmeldeschrift als zur Erfindung gehörend entnimmt.

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_85

2. Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 6 ist im Streitpatent auch so deutlich und vollständig offenbart, dass der Fachmann ihn ausführen kann.

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_86

Wie bereits ausgeführt, versteht der Fachmann den Gegenstand des auf Anspruch 1 oder 2 rückbezogenen Patentanspruchs 6 dahin, dass die Schaufelrückseite ringkammerseitig eine Neigungsfläche (35) und ringstegseitig eine Einströmrille (40) aufweist (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0028] bis [0031] sowie Fig. 2, 6 u. 9). Für die Annahme, die Neigungsfläche (35) und die Einströmrille (40) seien beide in dem der Ringausnehmung (31) zugewandten axialen Endbereich angeordnet, bieten weder der Anspruchswortlaut noch die Beschreibung des Streitpatents einen Anhaltspunkt.

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_87

Der Gegenstand eines Patents richtet sich danach, was der fachkundige Leser dem jeweiligen Patentanspruch, erläutert durch die Beschreibung und die zugehörige Zeichnung, entnimmt. Der Fachmann geht dabei von der Vorstellung eines auf sinnvolle Anwendungen gerichteten Vorschlags der Patentschrift aus und versucht, erkennbare Fehler in Anspruch oder Beschreibung zu korrigieren und unausführbare Anweisungen aufzulösen (BGH, Urteil vom 20. November 2001 – X ZB 3/00 – Gegensprechanlage).

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_88

Die in der Streitpatentschrift enthaltenen Angaben vermitteln dem Fachmann vorliegend so viel an technischer Information, dass er mit Hilfe seines Fachwissens in der Lage ist, die ringstegseitig angeordnete Einströmrille (40) strömungstechnisch sinnvoll auszugestalten. Die Patentansprüche müssen hierzu nämlich nicht alle zur Ausführung der Erfindung erforderlichen Angaben enthalten (vgl. Urteil v. 5. April 2011, BGH GRUR 2011, 707-711, Rdn. 20 – Dentalgerätesatz).

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_89

3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist in seiner erteilten Fassung auch patentfähig.

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_90

3.1 Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 erweist sich gegenüber dem gesamten zur Akte gereichten Stand der Technik als neu:

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_91

a) Die Druckschrift NK1 (DE 198 07 566 A1) betrifft ein Turbinenrad für ein gasbetriebenes, dentalmedizinisches Handstück, mit einer Mehrzahl von Schaufeln, die sich in radialer Richtung von einer Nabe erstrecken (vgl. Anspruch 1, Sp. 1, Z. 3 - 5 u. Figur 1; Merkmal M1). Die Figur 6 zeigt ein Turbinenrad (74) mit einer Nabe und einer Vielzahl von Schaufeln (78), die sich in axialer Richtung von einer als radialen Ringsteg anzusehenden Endwand (86) zu einer im anderen axialen Endbereich des Turbinenrads angeordneten offenen Ausnehmung erstrecken (vgl. Sp. 13, Z. 3 – 13). Das Merkmal M2 ist somit offenbart.

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_92

Den Figuren 6 und 7 lässt sich entnehmen, dass die Schaufelfrontseite in einer sekantialen Längsebene, beispielsweise in ihrem Teilabschnitt (Betriebsfläche 80a), im Wesentlichen konkav verläuft (Merkmal M4).

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_93

Aus den Darstellungen der Schaufelfrontseite lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass die Frontseite auch in radialer Richtung hohl ausgebildet ist. Ebenso wenig ist offenbart, dass eine den First der jeweiligen Schaufel in dessen mittlerem axialen Bereich schneidende Längsmittelebene und die Rückseite einen spitzen Winkel einschließen. Ein spitzer Winkel lässt sich auch den Figuren nicht unmittelbar und eindeutig entnehmen. Vielmehr verlaufen beide Ebenen parallel. Schließlich ist nicht offenbart, dass die Rückseiten der Schaufeln eine Neigungsfläche aufweisen, die in der dem Ringsteg axial abgewandten Richtung zur Frontseite hin geneigt ist. Damit fehlen die Merkmale M3, M5 und M6.

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_94

b) Die bereits in der Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift genannte Druckschrift NK2 (DE 198 33 249 A1) betrifft ein Turbinenrad für ein gasbetriebenes, dentalmedizinisches Handstück. Figur 1 zeigt einen Längsschnitt durch den vorderen Kopfbereich des Handstücks (1) mit dem Turbinenrad (4), der Luftzuführung (11) und der Austrittsöffnung (12) für den Druckluftstrom. Die Schaufeln (14) weisen auf ihrer Frontseite jeweils eine konkave kreisbogenabschnittförmige Krümmungsfläche (14a) auf. Im Betrieb wird der Druckluftstrom an dieser gekrümmten Schaufelfläche umgelenkt und verlässt sie im axial gegenüberliegenden Endbereich des Turbinenrads. Zu diesem Zweck weisen die Schaufelflächen jeweils einen Mittelsteg (16) auf, der den Luftstrom auf eine Seite der Schaufelfläche lenkt (vgl. auch Fig. 5). Die Merkmale M1, M2 und M4 sind somit offenbart.

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_95

Der NK2 ist allerdings nicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen, dass eine den First der jeweiligen Schaufel in dessen mittlerem axialen Bereich des Firstes schneidende Längsmittelebene und die Rückseite einen spitzen Winkel von weniger als 38° einschließen. Auch eine Hohlkrümmung der Schaufelfrontseite in radialer Richtung und eine axial zur Frontseite hin geneigte Neigungsfläche an der Schaufelrückseite sind nicht vorgesehen. Demnach sind die Merkmale M3, M5 und M6 nicht offenbart.

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_96

c) Die Druckschriften NK3 (CS 199 177 B1), NK4 (DE 33 22 146 A1), NK5 (FR 2 692 621 A1) und NK6 (US 5 797 743) betreffen jeweils ein Turbinenrad für ein dentalmedizinisches Handstück mit einer Mehrzahl von Schaufeln, die sich in radialer Richtung von einer Nabe erstrecken. Diese Druckschriften offenbaren nicht mehr Merkmale als die beiden vorgenannten. Insbesondere beschreibt keine der Druckschriften eine Schaufel, deren Frontseite in einer sekantialen Längsebene im Wesentlichen konkav geformt und auch in radialer Richtung hohl ausgebildet ist (Merkmal M4 und Merkmal M5) und deren Rückseite eine Neigungsfläche aufweist, die in der dem Ringsteg axial abgewandten Richtung zur Frontseite hin geneigt ist (Merkmal M6).

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_97

d) Die Druckschrift NK8 (WO 2004/056279 A2) betrifft ein dentalmedizinisches Handstück mit einem radial angeströmten Turbinenrad, bei dem die Antriebsluft nicht tangential, sondern über eine umlaufende Luftkammer radial nach innen auf die Turbinenschaufeln strömt (vgl. Bezeichnung, Fig. 1a, S. 11, Z. 31, 32 u. S. 18, Z. 19 - 21). Insbesondere Figur 1b zeigt, dass das Turbinenrad (50) eine Mehrzahl Schaufeln (54) aufweist, die sich in radialer Richtung von einer Nabe erstrecken (Merkmal M1).

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_98

Die Schaufeln (54) erstrecken sich in axialer Richtung von einem radialen Ringsteg, der sich in dem einen axialen Endbereich des Turbinenrads (50) befindet und die ihm zugewandten axialen Enden der Schaufeln verbindet (vgl. Fig. 1b). Wie in Figur 1c dargestellt, erstrecken sich die Schaufeln (54) in axialer Richtung zu einer ringförmigen Ausnehmung (annular drive air exhaust chamber 68) im anderen axialen Endbereich des Turbinenrads (50). Diese Ausnehmung versteht der Fachmann als Ringkammer bzw. Ringausnehmung im Sinne des Merkmals M2 (vgl. auch S. 20, Z. 9 - 13). Die Angabe auf Seite 20, Zeilen 2 bis 4, wonach die Turbinenschaufeln im axialen Querschnitt konvex gekrümmt sind, beschreibt das in Figur 1a dargestellte Schaufelprofil. Die vom Druckluftstrom beaufschlagte Frontseite weist damit eine hohle Ausbildung in radialer Richtung entsprechend Merkmal M5 auf.

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_99

Die anschließende Angabe auf Seite 20, Zeilen 4 bis 6, die Schaufeln seien vorzugsweise auch in axialer Richtung geneigt, beschreibt lediglich eine axiale Schrägstellung. Diese setzt keine konkave Krümmung in einer sekantialen Längsebene voraus. Merkmal M4 ist daher nicht offenbart.

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_100

Zudem ist nicht offenbart, dass die Schaufelrückseite mit der Längsmittelebene einen spitzen Winkel von weniger als 38° einschließt. Ein solcher Winkel lässt sich der lediglich schematischen Darstellung in Figur 1a nicht entnehmen. Merkmal M3 ist daher nicht offenbart. Außerdem fehlt das Merkmal M6, wonach die Rückseite der Schaufeln zumindest in dem dem Ringsteg abgewandten axialen Endbereich eine Neigungsfläche (35) aufweist, die in der dem Ringsteg axial abgewandten Richtung zur Frontseite (22a) hin geneigt ist.

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_101

e) Offenkundige Vorbenutzung durch den Sirona T2 Racer (Anlage NK7)

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_102

Ob die von der Klägerin behauptete offenkundige Vorbenutzung durch den Sirona T2 Racer hinreichend belegt ist, kann im Ergebnis dahinstehen. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellen wollte (quod non), dass die auf den Fotos der NK7 gezeigten "Originalturbinenräder" und "Ersatzturbinenräder" vor dem hier maßgeblichen Zeitpunkt offenkundig vorbenutzt worden wären, ginge deren Gegenstand nicht über den druckschriftlich belegten Stand der Technik hinaus.

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_103

NK7: Originalturbinenrad und Ersatzturbinenrad

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_104

Jedenfalls ist den Fotos der NK7 nicht zu entnehmen, dass die dort gezeigten Turbinenräder das Merkmal M6 aufweisen. Danach muss die Rückseite der Schaufeln zumindest in dem dem Ringsteg abgewandten axialen Endbereich eine Neigungsfläche aufweisen, die in der dem Ringsteg axial abgewandten Richtung zur Frontseite hin geneigt ist. Eine diesen Anforderungen entsprechende Neigungsfläche zeigen die Fotos nicht. Ebenso wenig ist eine solche Ausgestaltung den schematischen Darstellungen der Turbinenräder in den Reparaturanleitungen NK7a und NK7b zu entnehmen (vgl. NK7a, S. 22, NK7b, Titelseite u. Ersatzteilliste auf S.24).

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_105

NK7b, Titelseite Rotoren für Turbinen T1/T2/T3.

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_106

f) Offenkundige Vorbenutzung durch GENTLEforce 7000B/C (Anlage NK9)

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_107

Für die Fotos gemäß der Anlage NK9 gilt nichts Anderes. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellen wollte (quod non), dass die auf den Fotos dieser Anlage gezeigten Turbinenräder und Handstücke vor dem maßgeblichen Zeitpunkt des Streitpatents offenkundig vorbenutzt worden wären, wäre den Fotos nach der Beurteilung des Senats nicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen, dass die Turbinenräder sämtliche Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 verwirklichen würden. Es kann daher dahinstehen, ob die von der Klägerin behauptete offenkundige Vorbenutzung durch den GENTLEforce 7000B/C überhaupt hinreichend belegt ist.

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_108

Wie auf dem oberen Foto auf Seite 2 der NK9 gezeigt, weist das Handstück mit der Bezeichnung "GENTLEforce 7000C" ein Turbinenrad mit einer Mehrzahl von Schaufeln auf, die sich in radialer Richtung von einer Nabe erstrecken (Merkmal M1).

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_109

Das Foto auf Seite 4 der NK9 zeigt das Turbinenrad in radialer Draufsicht. Daraus ergibt sich, dass sich die Turbinenschaufeln in axialer Richtung von einem radialen Ringsteg, der sich in dem einen axialen Endbereich des Turbinenrads befindet, zu einer im anderen axialen Endbereich des Turbinenrads angeordneten Ringausnehmung erstrecken (Merkmal M2).

110Permalink zu Rn. 110recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_110

Der axialen Draufsicht auf Seite 3 ist zu entnehmen, dass eine den First der zugehörigen Schaufel im mittleren axialen Bereich des Firstes schneidende Längsmittelebene und die Rückseite einen spitzen Winkel einschließen, der kleiner ist als 38° (Merkmal M3). Den Fotos der Turbinenschaufeln ist auch das Merkmal M4 zu entnehmen, wonach die Frontseite der Schaufeln in einer sekantialen Längsebene im Wesentlichen konkav geformt ist.

111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_111

Nicht offenbart ist hingegen das Merkmal M5, wonach die Frontseite der Schaufeln in radialer Richtung hohl ausgebildet ist. Ebenso wenig ist Merkmal M6 offenbart. Das Foto auf Seite 4 zeigt auf der Schaufelrückseite lediglich eine Einströmrille im ringstegseitigen axialen Endbereich (vgl. Anspruch 6 des Streitpatents). Eine Neigungsfläche im ringstegabgewandten axialen Endbereich, die in der vom Ringsteg wegführenden axialen Richtung zur Frontseite hin geneigt ist, lässt sich den Fotos nicht entnehmen.

112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_112

g) Offenkundige Vorbenutzung durch Siemens T1 Control TC3 (NK10)

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_113

Auch für die behauptete Vorbenutzung durch das Handstück "Siemens T1 Control TC3" gemäß Anlage NK10 gilt nichts Anderes. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt wollte (quod non), dass die auf den Fotos der Anlage NK10 gezeigten Turbinenräder und Handstücke vor dem maßgeblichen Zeitpunkt des Streitpatents offenkundig vorbenutzt worden wären, würden sie den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht neuheitsschädlich vorwegnehmen.

114Permalink zu Rn. 114recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_114

Das Foto auf Seite 4 der Anlage NK10 zeigt zwar ein Turbinenrad, bei dem die Schaufelrückseite und die Längsmittelebene einen spitzen Winkel einschließen, der dem nach Merkmal M3 beanspruchten Winkelbereich jedenfalls nahekommt, und die Schaufelfrontseite in radialer Richtung hohl ausgebildet ist (Merkmal M5). Nicht offenbart sind jedoch die Merkmale M2, M4 und M6.

115Permalink zu Rn. 115recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_115

h) Offenkundige Vorbenutzung durch Sirona T1 Control (Anlage NK11)

116Permalink zu Rn. 116recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_116

Auch die auf den Seiten 3 und 4 der NK11 gezeigten Turbinenräder offenbaren nicht sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellen wollte (quod non), dass auch die auf den Fotos der Anlage NK11 gezeigten Turbinenräder und Handstücke vor dem maßgeblichen Zeitpunkt des Streitpatents offenkundig vorbenutzt worden wären, nähmen sie den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht neuheitsschädlich vorweg.

117Permalink zu Rn. 117recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_117

Insbesondere ist das Merkmal M6 nicht offenbart. Danach muss die Rückseite der Schaufeln zumindest in dem dem Ringsteg abgewandten axialen Endbereich eine Neigungsfläche aufweisen, die in der dem Ringsteg (29) axial abgewandten Richtung zur Frontseite hin geneigt ist. Zwar sind auf dem Foto auf der Seite 4 der NK11 schräg verlaufende Flächen zu erkennen, die eine V-Kontur bilden. Diese liegen jedoch nicht in einem ringstegfernen axialen Endbereich. Zudem lässt sich dem Foto nicht entnehmen, dass die Flächen in axialer Richtung zur Frontseite hin geneigt sind. Vielmehr verlaufen die Endbereiche der Front- und Rückseite parallel zueinander.

118Permalink zu Rn. 118recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_118

i) Bei der Druckschrift NK12 (Dyson, J. E.; Darvell, B. W.: Flow and free running speed characterization of dental air turbine handpieces) handelt es sich um einen vorveröffentlichten Elsevier-Fachartikel, der im Journal of Dentistry erschienen ist und welcher sich mit dentalmedizinischen Luftturbinen-Handstücken befasst. Untersucht werden 14 verschiedene Handstücke mit unterschiedlich ausgestalteten Turbinenrädern und Schaufelprofilen. Ziel ist es, funktionale Zusammenhänge zwischen den Gaseigenschaften, dem Druck, dem Durchfluss, der Rotorgeometrie und der Leerlaufdrehzahl der Turbine zu ermitteln und mit Hilfe von Gleichungen mathematisch zu beschreiben (vgl. Abstract u. Introduction). In der Tabelle 3 auf Seite 469 sind verschiedene Schaufelspitzenprofile B bis G dargestellt.

120Permalink zu Rn. 120recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_120

Die Darstellungen in der Tabelle 3 zeigen lediglich zweidimensionale Schaufelspitzenprofile. Sie vermitteln keine unmittelbare und eindeutige Offenbarung der axialen Schaufelgeometrie nach den Merkmalen M2, M4 und M6. Insbesondere ist ihnen keine Neigungsfläche auf der Schaufelrückseite zu entnehmen, die im ringstegabgewandten axialen Endbereich in der vom Ringsteg wegführenden Richtung zur Frontseite hin geneigt ist.

121Permalink zu Rn. 121recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_121

j) Die Druckschrift NK13 (Hermann Weihe: Maschinenkunde, Handbibliothek für Bauingenieure) aus dem Jahr 1923 ist in Bezug auf das in Patentanspruch 1 genannte Turbinenrad für ein medizinisches Handgerät nicht relevant. Das Fachbuch befasst sich mit Turbinenrädern von Dampfturbinen in einer vollkommen anderen Größenordnung als medizinische Handgeräte, an welche andere strömungstechnische Anforderungen gestellt werden (vgl. S. 154 ff.).

122Permalink zu Rn. 122recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_122

3.2 Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 beruht auch gegenüber dem sich im Verfahren befindlichen Stand der Technik auf einer erfinderischen Tätigkeit.

123Permalink zu Rn. 123recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_123

Keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften offenbart ein Turbinenrad, bei dem die Rückseite der Schaufeln zumindest in dem dem Ringsteg abgewandten axialen Endbereich eine Neigungsfläche aufweist, die in der dem Ringsteg axial abgewandten Richtung zur Frontseite hin geneigt ist (Merkmal M6). Eine solche Ausgestaltung ist auch auf den Fotografien, mit denen die behaupteten offenkundigen Vorbenutzungen belegt werden sollen, nicht zu erkennen.

124Permalink zu Rn. 124recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_124

Der Fachmann hat auch keine Veranlassung, die aus dem Stand der Technik bekannten Turbinenräder mit einer solchen Neigungsfläche zu versehen. Weder die im Verfahren befindlichen Druckschriften und Fotos bekannter Turbinenräder noch das allgemeine Fachwissen geben ihm einen Hinweis darauf, zur Verbesserung der Strömungsführung die Schaufelrückseite gerade im ringstegabgewandten axialen Endbereich mit einer zur Frontseite hin geneigten Neigungsfläche auszugestalten.

125Permalink zu Rn. 125recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_125

Dies gilt insbesondere ausgehend von der Druckschrift NK1. Wie ausgeführt, offenbart diese die Merkmale M1, M2 und M4. Sie gibt dem Fachmann jedoch keinen Hinweis darauf, zur besseren Ausnutzung der Antriebsleistung die Schaufelrückseite im ringstegabgewandten axialen Endbereich mit einer zur Frontseite hin geneigten Neigungsfläche auszugestalten. Zwar gehört eine möglichst gute Ausnutzung der im Druckfluidstrom enthaltenen Energie zu den selbstverständlichen Zielsetzungen des Fachmanns. Daraus ergibt sich für ihn jedoch kein Anlass, gerade die durch Merkmal M6 bestimmte spezielle Ausgestaltung vorzusehen.

126Permalink zu Rn. 126recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_126

Nichts Anderes gilt ausgehend von der Druckschrift NK8. Wie ausgeführt, offenbart diese die Merkmale M1, M2 und M5. Sie weist ferner darauf hin, dass die Turbinenschaufeln auch in axialer Richtung des Turbinenrads und bezogen auf den Luftstrom entgegen der Drehrichtung geneigt sein können, um ein zusätzliches Drehmoment zu erzeugen (vgl. NK8, S. 20, Z. 4 – 6 u. Fig. 1b). Diese Lehre gibt dem Fachmann daher Anlass, die Schaufeln insgesamt axial schräg zu stellen. Eine Anregung, auf der Schaufelrückseite zumindest im ringstegabgewandten axialen Endbereich eine in der vom Ringsteg wegführenden Richtung zur Frontseite hin geneigte Neigungsfläche auszubilden, ergibt sich daraus jedoch nicht. Auch der schematischen Darstellung in der Figur 1b ist kein Hinweis auf eine solche Neigungsfläche zu entnehmen.

127Permalink zu Rn. 127recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_127

Unabhängig davon sind auch die Merkmale M3 und M4 in der NK8 nicht offenbart.

128Permalink zu Rn. 128recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_128

Eine entsprechende Veranlassung zur anspruchsgemäßen Ausgestaltung eines Turbinenrads besteht auch ausgehend von dem auf Seite 4 der Anlage NK9 gezeigten Turbinenrad nicht. Die Fotos zeigen allenfalls eine Einströmrille auf der Schaufelrückseite im ringstegseitigen Endbereich. Diese Ausgestaltung betrifft damit die Einströmseite der Schaufel und gibt dem Fachmann keinen Hinweis darauf, die Schaufelrückseite zusätzlich am ringstegabgewandten axialen Ende mit einer zur Frontseite hin axial geneigten Neigungsfläche zu versehen.

129Permalink zu Rn. 129recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_129

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 wird auch nicht durch eine Zusammenschau des in der NK9 gezeigten Turbinenrads mit der Lehre der NK12 nahegelegt. Zwar mag die NK12 dem Fachmann allgemein Anlass geben, unterschiedliche Schaufelprofile im Hinblick auf ihre strömungstechnischen Eigenschaften zu untersuchen. Die in der Tabelle 3 dargestellten Profile B bis G geben jedoch lediglich zweidimensionale Schaufelspitzenprofile wieder. Ihnen lässt sich weder die nach Merkmal M6 erforderliche Lage der Neigungsfläche im ringstegabgewandten Endbereich noch deren axiale Neigung zur Frontseite hin entnehmen. Dies gilt insbesondere für das Profil C in der Tabelle 3 der NK12. Selbst wenn dessen Darstellung eine konvex verlaufende Schaufelrückseite erkennen ließe, ergäbe sich daraus nicht, dass eine entsprechende Fläche zumindest in dem dem Ringsteg abgewandten axialen Endbereich anzuordnen und in der vom Ringsteg wegführenden axialen Richtung zur Frontseite hin zu neigen ist.

130Permalink zu Rn. 130recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_130

Die Übertragung des Profils C auf die Schaufeln der in den Entgegenhaltungen NK1, NK8, NK9 oder NK11 gezeigten Turbinenräder ist der NK12 nicht zu entnehmen und auch nicht nahegelegt.

131Permalink zu Rn. 131recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_131

Ebenso wenig legt eine Zusammenschau der in der Anlage NK9 gezeigten Turbinenräder mit den in den Entgegenhaltungen NK1, NK7, NK8 oder NK11 beschriebenen oder gezeigten Turbinenrädern den Gegenstand des Anspruchs 1 nahe. Keine dieser Entgegenhaltungen gibt dem Fachmann einen Hinweis darauf, zur Verbesserung der Strömungsführung die Schaufelrückseite im ringstegabgewandten axialen Endbereich mit einer zur Frontseite hin axial geneigten Neigungsfläche auszugestalten.

132Permalink zu Rn. 132recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_132

Auch die zum Beleg des allgemeinen Fachwissens herangezogene Druckschrift NK13, die sich mit Laufrädern von Dampfturbinen befasst, gibt dem Fachmann keinen Anlass, die Schaufeln eines Turbinenrads für ein dentalmedizinisches Handstück entsprechend Merkmal M6 auszugestalten. Ihr ist im Übrigen auch kein Hinweis darauf zu entnehmen, im ringstegabgewandten axialen Endbereich der Schaufelrückseite eine in der dem Ringsteg wegführenden Richtung zur Frontseite hin geneigte Neigungsfläche vorzusehen.

133Permalink zu Rn. 133recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_133

Eine Zusammenschau der übrigen, im Verfahren befindlichen Druckschriften und der Fotografien von Turbinenrädern führt zu keiner anderen Beurteilung. Weder die einzelnen Entgegenhaltungen noch die von der Klägerin aufgezeigten Kombinationen geben dem Fachmann Veranlassung, die bekannten Turbinenräder gerade in der durch das Merkmal M6 bestimmten Weise zu verändern. Auch das allgemeine Fachwissen vermittelt keine entsprechende Anregung.

134Permalink zu Rn. 134recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_134

Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ergibt sich daher für den Fachmann auch nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.

135Permalink zu Rn. 135recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_135

4. Für den nebengeordneten Patentanspruch 2 gelten die Ausführungen zum Patentanspruch 1 in gleicher Weise.

136Permalink zu Rn. 136recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_136

Die übrigen angegriffenen Patentansprüche 3 bis 7 haben durch ihren jeweiligen Rückbezug auf den Patentanspruch 1 oder 2 ebenso Bestand.

137Permalink zu Rn. 137recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_137

5. Mithin erweist sich das Streitpatent in seiner erteilten Fassung im angegriffenen Umfang als rechtsbeständig, sodass die Klage abzuweisen ist. Auf die Frage, ob das Streitpatent auch in der Fassung des Hilfsantrags möglicherweise Bestand hätte, kommt es bei dieser Sachlage nicht an.

IV.

138Permalink zu Rn. 138recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_138

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

139Permalink zu Rn. 139recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-24/6-ni-31-25-ep#rd_139

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

Orientierungssatz§

Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundespatentgerichts:

Berufung eingelegt: X ZR 56/26 -