Gesetze / Patentgesetz

PatG

§ 128a

Stand: 10.06.2019

Gewerblicher RechtsschutzBund

Zeugen erhalten eine Entschädigung und Sachverständige eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

←§ 128 →§ 128b