Gesetze / Patentgesetz

PatG

§ 78

Stand: 10.06.2019

Gewerblicher RechtsschutzBund147 Entscheidungen

Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn

1.
einer der Beteiligten sie beantragt,
2.
vor dem Patentgericht Beweis erhoben wird (§ 88 Abs. 1) oder
3.
das Patentgericht sie für sachdienlich erachtet.
§ 77 § 79