§ 34
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/34?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Eine Erfindung ist zur Erteilung eines Patents beim Patentamt anzumelden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/34?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Anmeldung kann auch über ein Patentinformationszentrum eingereicht werden, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, Patentanmeldungen entgegenzunehmen. Eine Anmeldung, die ein Staatsgeheimnis (§ 93 Strafgesetzbuch) enthalten kann, darf bei einem Patentinformationszentrum nicht eingereicht werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/34?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Anmeldung muß enthalten:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/34?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Erfindung ist in der Anmeldung so deutlich und vollständig zu offenbaren, daß ein Fachmann sie ausführen kann.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/34?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Anmeldung darf nur eine einzige Erfindung enthalten oder eine Gruppe von Erfindungen, die untereinander in der Weise verbunden sind, daß sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/34?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Form und die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung zu erlassen. Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/34?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Auf Verlangen des Patentamts hat der Anmelder den Stand der Technik nach seinem besten Wissen vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben und in die Beschreibung (Absatz 3) aufzunehmen.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/34?asof=2019-06-10#abs-8 (8) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Hinterlegung von biologischem Material, den Zugang hierzu einschließlich des zum Zugang berechtigten Personenkreises und die erneute Hinterlegung von biologischem Material zu erlassen, sofern die Erfindung die Verwendung biologischen Materials beinhaltet oder sie solches Material betrifft, das der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist und das in der Anmeldung nicht so beschrieben werden kann, daß ein Fachmann die Erfindung danach ausführen kann (Absatz 4). Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 34 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3490)
BGBl. 2021 I S. 3490
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 34 geändert durch Artikel 204 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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21.01.2005 Ausfertigung
§ 34 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Januar 2005 (BGBl. I 146)
BGBl. 2005 I S. 146
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16.07.1998 Ausfertigung
§ 34 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I 1827)
BGBl. 1998 I S. 1827
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.