§ 141
Stand: 10.06.2019
Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Patentrechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Wird zitiert von 108 Entscheidungen zu § 141 PatG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Mannheim, 16.01.2004 – 7 O 403/03Zitiert von 2
- BGH, 26.03.2019 – X ZR 109/16Patentverletzung: Pflicht zur Herausgabe des durch die Patentverletzung erzielten Gewinns nach Verjährung des Schadensersatzanspruchs; Anspruch auf Rechnungslegung über den erzielten Gewinn, Gestehungskosten und betriebene Werbung - SpannungsversorgungsvorrichtungZitiert von 49
- LG Düsseldorf, 16.11.2021 – 4a O 68/20Zitiert von 1
- LG Düsseldorf, 03.11.2011 – 4b O 67/10
- LG Düsseldorf, 07.04.2022 – 4b O 107/20Zitiert von 1
- LG Düsseldorf, 28.07.2016 – 4a O 73/15
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 08.01.2026 – 2 U 69/24
- OLG Düsseldorf, 24.05.2024 – 2 U 20/19Zitiert von 2
- BGH, 19.03.2024 – X ZR 9/23Verjährungsfrist bei Anspruch auf Patentübertragung - Automatisierte WärmebehandlungZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 141 PatG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.07.2008 Ausfertigung
§ 141 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2008 (BGBl. I 1191)
BGBl. 2008 I S. 1191
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26.11.2001 Ausfertigung
§ 141 neu gefasst durch Artikel 5 Abs. 20 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2001 I S. 3138
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.