§ 111
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/111#abs-1 (1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung des Patentgerichts auf der Verletzung des Bundesrechts beruht oder nach § 117 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/111#abs-2 (2) Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/111#abs-3 (3) Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 111 PatG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 31.05.2000 – X ZR 154/99Zitiert von 7
- BGH, 28.09.2010 – X ZR 57/10Wiedereinsetzung in Patentnichtigkeitssache: Übertragung der Fristberechnung auf Büropersonal bei Gesetzesänderung - Geänderte BerufungsbegründungsfristZitiert von 2
- BGH, 17.10.2000 – X ZR 41/00Zitiert von 6
- BGH, 13.01.2004 – X ZR 124/02Zitiert von 3
- BGH, 23.07.2013 – X ZR 87/12Patentnichtigkeitsverfahren: Anforderungen an die Berufungsbegründung bei Beschränkung auf eine andere Bewertung der Patentfähigkeit des Gegenstands des Streitpatents als das angefochtene Urteil - SeitenwandmarkierungsleuchteZitiert von 2
- BGH, 13.11.2007 – X ZR 100/07Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BPatG, 19.04.2024 – 35 W (pat) 430/22
- BPatG, 04.05.2023 – 35 W (pat) 411/22
- BPatG, 07.03.2023 – 35 W (pat) 403/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 111 PatG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.07.2009 Ausfertigung
§ 111 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I 2521)
BGBl. 2009 I S. 2521
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16.07.1998 Ausfertigung
§ 111 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I 1827)
BGBl. 1998 I S. 1827
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.