§ 112
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 15
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Nach Gewicht
- BGH, 23.07.2013 – X ZR 87/12Patentnichtigkeitsverfahren: Anforderungen an die Berufungsbegründung bei Beschränkung auf eine andere Bewertung der Patentfähigkeit des Gegenstands des Streitpatents als das angefochtene Urteil - SeitenwandmarkierungsleuchteZitiert von 2
- BGH, 18.12.2012 – X ZR 3/12Patentnichtigkeitsverfahren: Prüfungsumfang des Berufungsgerichts bei Rüge der Verletzung des materiellen Rechts; Berücksichtigung von auf die Auswahl von Daten unabhängig von technischen Aspekten beschränkten Anweisungen bei Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit - RoutenplanungZitiert von 34
- BGH, 12.12.2012 – X ZR 134/11Patentnichtigkeitsverfahren: Bindung des Gerichts an den Klageantrag bei Angriff nur im Umfang einer von mehreren nebengeordneten Lehren des Patentanspruchs; Entgegenhaltung unter dem Gesichtspunkt der erfinderischen Tätigkeit - PolymerzusammensetzungZitiert von 14
- BGH, 28.09.2010 – X ZR 57/10Wiedereinsetzung in Patentnichtigkeitssache: Übertragung der Fristberechnung auf Büropersonal bei Gesetzesänderung - Geänderte BerufungsbegründungsfristZitiert von 2
- BPatG, 25.04.2012 – 5 Ni 28/10 (EP)Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Wiedergabeschutzverfahren" – zur Anwendbarkeit von § 83 Abs. 4 PatG n. F. bei neuer Hilfsantragstellung des Patentinhabers – Fristversäumnis bei neuem Verteidigungsvorbringen - zur Frage der Erforderlichkeit einer Vertagung – zur Entbehrlichkeit der Vertagung bei Einräumung einer (einseitigen) Schriftsatzfrist
- BGH, 02.12.2025 – X ZR 144/23Formvorschrift für Einreichung einer Berufungsbegründung im Patentnichtigkeitsverfahren - Wasserklosett
Zuletzt entschieden
- BGH, 13.05.2025 – X ZR 50/23Patentnichtigkeitsverfahren: neuheitsschädliche Vorwegnahme oder Naheliegen eines geschützten Gegenstandes - HohlfaserdialysatorZitiert von 5
- BGH, 21.01.2025 – X ZR 26/23
- BGH, 12.11.2024 – X ZR 133/22Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 112 PatG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/112#abs-1 (1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/112#abs-2 (2) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz beim Bundesgerichtshof einzureichen. Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt drei Monate. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einen Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt. Kann dem Berufungskläger innerhalb dieser Frist Einsicht in die Prozessakten nicht für einen angemessenen Zeitraum gewährt werden, kann der Vorsitzende auf Antrag die Frist um bis zu zwei Monate nach Übersendung der Prozessakten verlängern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/112#abs-3 (3) Die Berufungsbegründung muss enthalten:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/112#abs-4 (4) § 110 Abs. 5 ist auf die Berufungsbegründung entsprechend anzuwenden.