§ 113
Stand: 10.06.2019
Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt oder einen Patentanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dem Bevollmächtigten ist es gestattet, mit einem technischen Beistand zu erscheinen.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 113 PatG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 13.11.2007 – X ZR 100/07Zitiert von 2
- BGH, 05.07.2022 – X ZR 58/20Patentnichtigkeitsverfahren: Zulässigkeit einer Prozessvertretung vor dem BGH als "dienstleistender europäischer Patentanwalt" - VerkehrsraumüberwachungZitiert von 1
- BGH, 18.11.2021 – RiZ 5/20Patentanwaltsausbildung: Heranziehung eines Richters zu einer Nebentätigkeit und Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht
- BGH, 18.11.2021 – RiZ 6/20
- BGH, 14.04.2020 – X ZB 2/18Kostenerstattung für EPA-Vertreter in Patentstreitsache - EPA-VertreterZitiert von 3
- BGH, 12.02.2014 – X ZR 42/13Patentnichtigkeitsverfahren vor dem BGH: Vertretungsberechtigung eines in Malta niedergelassenen “IP Attorney" - IP-Attorney (Malta)Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 28.04.2020 – X ZR 60/19Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Verpflichtung des Patentanwalts zur Suche eines Rechtsanwalts mit beA bei erkennbaren Problemen beim fristgerechten Fax-Versand - Berufungsbegründung durch PatentanwaltZitiert von 4
- BPatG, 28.02.2012 – 3 ZA (pat) 33/11
- BGH, 07.06.2005 – X ZR 174/04
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 113 PatG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.07.2009 Ausfertigung
§ 113 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I 2521)
BGBl. 2009 I S. 2521
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16.07.1998 Ausfertigung
§ 113 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I 1827)
BGBl. 1998 I S. 1827
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.