Gesetze / Patentgesetz

PatG

§ 113

Stand: 10.06.2019

Gewerblicher RechtsschutzBund14 Entscheidungen

Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt oder einen Patentanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dem Bevollmächtigten ist es gestattet, mit einem technischen Beistand zu erscheinen.

§ 112 § 114