Rechtsprechung / BPatG / 20. Senat / 2026
BPatG Beschluss vom 15.06.2026 – 20 W (pat) 11/25
20. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:150626B20Wpat11.25.0
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2014 102 355.2 …
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 15.06.2026 durch den Vizepräsidenten Dipl.-Ing. Musiol als Vorsitzenden, die Richterin Dorn sowie die Richter Dr.-Ing. Ball und Dipl.-Ing. Jürgensen
beschlossen:
ECLI:DE:BPatG:2026:150626B20Wpat11.25.0 Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F21S des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13.11.2023 wird aufgehoben und das Patent 10 2014 102 355 wie folgt erteilt:
Bezeichnung:
Brems- oder Schlusslichtbeleuchtungsvorrichtung Anmeldetag:
24.02.2014 Patentansprüche:
Patentansprüche 1 bis 3 vom 18.05.2026, beim BPatG eingegangen am selben Tag Beschreibung:
Beschreibungsseiten 1 bis 9 vom 11.05.2026, beim BPatG eingegangen am selben Tag Zeichnungen:
Figuren 1 bis 8 vom Anmeldetag (24.02.2014).
G r ü n d e
I. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) – Prüfungsstelle für Klasse F21S – hat die am 24.02.2014 eingereichte Patentanmeldung 10 2014 102 355.2 mit der ursprünglichen Bezeichnung „Beleuchtungsvorrichtung für Fahrzeuge“ mit Beschluss vom 13.11.2023 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der damals geltenden Fassung vom 02.11.2023 ausgehend von der Druckschrift DE 10 2006 036 859 A1 (D4) in Kombination mit der Druckschrift DE 10 2008 048 765 A1 (D7) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe und damit nicht patentfähig sei. Darüber hinaus sei im Patentanspruch 1 der Schutzbereich hinsichtlich der anspruchsgemäßen „Beleuchtungsvorrichtung“ nicht zutreffend bzw. unklar angegeben.
Im Rahmen des Prüfungsverfahrens sind folgende Druckschriften als Stand der Technik genannt worden:
D1 DE 10 2007 010 845 A1 D2 DE 10 2008 034 376 A1 D3 DE 10 2012 106 472 A1 D4 DE 10 2006 036 859 A1 D5 DE 10 2007 019 688 A1 D6 US 2003 / 0 053 318 A1 und D7 DE 10 2008 048 765 A1. Gegen den o. g. Beschluss richtet sich die am 05.12.2023 eingelegte Beschwerde der Anmelderin, wobei dem Beschwerdeverfahren neue, nunmehr auf eine „Brems- oder Schlusslichtbeleuchtungsvorrichtung“ für Fahrzeuge gerichtete Unterlagen zugrunde liegen.
Der Senat hat die Anmelderin und Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 05.05.2025 darauf hingewiesen, dass ihre Beschwerde im Lichte der beiden nachfolgend aufgeführten weiteren, vom Senat ins Verfahren eingeführten Druckschriften mangels Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte:
D8 DE 10 2008 012 195 A1 D9 DE 10 2010 012 745 A1 Der Bevollmächtigte der Anmelderin und Beschwerdeführerin hat daraufhin geänderte Unterlagen eingereicht und mit Schriftsätzen vom 11.05.2026 und 18.05.2026 zuletzt sinngemäß beantragt, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F21S des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13.11.2023 aufzuheben und das nachgesuchte Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche:
Patentansprüche 1 bis 3 vom 18.05.2026, beim BPatG eingegangen am selben Tag Beschreibung:
Beschreibungsseiten 1 bis 9 vom 11.05.2026, beim BPatG eingegangen am selben Tag Zeichnungen:
Figuren 1 bis 8 vom Anmeldetag (24.02.2014). Der geltende Patentanspruch 1 lautet nunmehr wie folgt:
Wegen des Wortlauts der jeweils auf Patentanspruch 1 direkt oder indirekt rückbezogenen Unteransprüche 2 und 3 sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.
II. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist begründet mit der Folge, dass der angefochtene Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und das Patent auf der Grundlage der zuletzt schriftlich eingereichten Unterlagen zu erteilen war. Denn der zweifellos ursprünglich offenbarte Gegenstand des nunmehr geltenden Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem vorliegenden Stand der Technik sowohl neu als auch erfinderisch und damit patentfähig (§ 1 Abs. 1, §§ 3, 4 PatG). Auch die sonstigen Patentierungsvoraussetzungen sind erfüllt.
1. Die Anmeldung (Offenlegungsschrift DE10 2014 102 355 A1, OLS) betrifft gemäß geänderter Bezeichnung/Titel eine „Brems- oder Schlusslichtbeleuchtungsvorrichtung“ für Fahrzeuge mit einer Anzahl von Lichtquellen, wobei ein Reflektor das Licht von mindestens einer Lichtquelle umlenkt (vgl. OLS, Titel und Abs. [0001]).
Aus der DE10 2011 000 699 A1 sei bereits eine Beleuchtungsvorrichtung mit einem bogenförmig ausgestalteten Reflektor und einer konturfolgenden Reihe von Lichtquellen bekannt, welche allerdings bedingt durch die direkte (nicht diffuse) Reflektion des emittierten Lichts der Quellen störende Lichtspots bilden würden (vgl. OLS, Abs. [0002]).
In diesem technischen Kontext stelle sich die Anmeldung die Aufgabe, eine Beleuchtungsvorrichtung für Fahrzeuge derart weiterzubilden, dass eine Signallichtfunktion mit einem homogenen flächenhaften Erscheinungsbild und einer Tiefenwirkung für den Betrachter auf einfache Weise gewährleistet sei (vgl. OLS, Abs. [0003]).
2. Zur Lösung dieser Aufgabe wird in der geltenden Fassung des Patentanspruchs 1 die folgende Brems- oder Schlusslichtbeleuchtungsvorrichtung für Fahrzeuge vorgeschlagen (mit hinzugefügter Merkmalsgliederung):
M1 Brems- oder Schlusslichtbeleuchtungsvorrichtung für Fahrzeuge M2 mit einer Mehrzahl von Lichtquellen (3) und M3 mit einem Reflektor (1) zur Umlenkung des von der Mehrzahl von Lichtquellen (3) emittierten Lichtes (12) in Hauptabstrahlrichtung (H) der Beleuchtungsvorrichtung, M4 wobei zwischen den Lichtquellen (3) und dem Reflektor (1) ein Diffusionselement (2, 19, 22, 26, 29, 31) angeordnet ist, mittels dessen das von den Lichtquellen (3) ausgesandte Licht (12, 28, 34) dem Reflektor (1) gestreut zugeführt wird, M5 und wobei in Hauptabstrahlrichtung (H) vor dem Diffusionselement (2, 19, 22, 26, 29, 31) eine Sichtblende (4) angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, M6 dass der Reflektor (1) eine diffuse Reflexionsfläche (6) aufweist zur Streuung des Lichtes (12), M7 dass das Diffusionselement (19) als ein flächiger Lichtleiter (2, 19) ausgebildet ist, M7.1 der auf einer den reihenförmig angeordneten Lichtquellen (3) zugewandten Stirnseite (7) eine schmalseitige Lichteinkoppelfläche (8), M7.2 der auf einer den Lichtquellen (3) gegenüberliegenden Stirnseite (9) eine schmalseitige Lichtauskoppelfläche (10) und M7.3 der sich zwischen der Lichteinkoppelfläche (8) und der Lichtauskoppelfläche (10) erstreckende gegenüberliegende Flachseiten (11) aufweist, M7.4 an denen das eingekoppelte Licht in Richtung der Lichtauskoppelfläche (10) totalreflektiert wird, M8 dass die Sichtblende (4) derart angeordnet ist, M8.1 dass die Lichtquellen (3) und das Diffusionselement (2, 19, 22, 26, 29, 31) unter einem Beobachtungswinkel eines Betrachters nicht erkennbar sind.
Der geltende Patentanspruch 1 ist ursprünglich offenbart und somit zulässig. Denn die „Brems- und Schlusslichtbeleuchtungsvorrichtung“ gemäß Merkmal M1 ergibt sich aus der OLS, Absatz [0023]. Die übrigen Merkmale M2 bis M5 gemäß Oberbegriff entsprechen im Wesentlichen dem ursprünglichen Patentanspruch 1 zum Anmeldetag, wobei lediglich der Begriff „Anzahl“ durch „Mehrzahl“ ersetzt wurde, um die Pluralität der vorhandenen Lichtquellen – wie in sämtlichen Ausführungsbeispielen gezeigt - zu verdeutlichen (vgl. Figuren, BZ 3, „Lichtquellen“). Der Fachmann entnimmt Merkmal M6 bspw. den Absätzen [0006] bis [0008] und dem ursprünglichem Unteranspruch 2. Die Merkmalsgruppe M7 entstammt u.a. den Absätzen [0010] bzw. [0025] sowie dem ursprünglichen Unteranspruch 7, wobei die reihenförmige Anordnung der Lichtquellen gemäß Merkmal M7.1 bspw. in Figur 2 i. V. m. Absatz [0024] offenbart ist. Schließlich findet sich die Merkmalsgruppe M8 im ursprünglichen Unteranspruch 5 3. Als zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Techniker oder Ingenieur der Fachrichtung Technische Optik, der über mehrere Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von Beleuchtungsvorrichtungen für Fahrzeuge verfügt.
4. Dieser Fachmann versteht die Patentanmeldung und einige der im geltenden Patentanspruch 1 verwendeten Begriffe vor deren technischem Hintergrund wie folgt:
Der zweiteilige Patentanspruch 1 ist hinsichtlich der Kategorie ein Vorrichtungsanspruch. Mit dem Merkmal M1 wird eine Brems- oder Schlusslichtbeleuchtungsvorrichtung für Fahrzeuge beansprucht, welche mit den weiteren Merkmalen des Oberbegriffs folgende räumlich-körperliche Komponenten bzw. Mittel aufweist:
• eine Anzahl von Lichtquellen (Merkmal M2), einen Reflektor zur Umlenkung des von den Lichtquellen emittierten Lichts in Hauptabstrahlrichtung der Beleuchtungsvorrichtung (Merkmal M3), ein Diffusionselement zwischen Lichtquellen und Reflektor (Merkmal M4) • • und • eine Sichtblende in Hauptabstrahlrichtung vor dem Diffusionselement der Beleuchtungsvorrichtung (Merkmale M5).
Gemäß Merkmal M3 soll im Wesentlichen das gesamte von den Lichtquellen emittierte Licht vom Reflektor umgelenkt werden. Das kennzeichnende Merkmal M6 gestaltet den Reflektor dahingehend weiter aus, dass dieser eine diffuse Reflexionsfläche zur Lichtstreuung aufweist. Die Anmeldung beschreibt verschiedene Möglichkeiten zur Bereitstellung einer solchen diffus reflektierenden Oberfläche, bspw. mittels Oberflächenstruktur, Kunststoffbeschichtung, Folie oder Lackierung (vgl. OLS, Abs. [0006] - [0008], [0026] - [0029]).
Die Merkmalsgruppe M7 spezifiziert das Diffusionselement als einen flächigen Lichtleiter, welcher gemäß den Merkmalen M7.1 und M7.2 auf den jeweils gegenüberliegenden Stirnseiten zu den Lichtquellen sowie zu dem Reflektor eine schmalseitige Lichteinkoppelfläche und eine schmalseitige Lichtauskoppelfläche aufweist. Gemäß Absatz [0004] bewirkt das Diffusionselement eine Streuung des Lichts und gemäß Absatz [0005] vermeidet das Diffusionselement unerwünschte Lichtspots innerhalb der Ausleuchtfläche und erlaubt eine Leuchtsignatur mit sichtbarer Tiefe und diffusem ambienten Erscheinungsbild.
Der Lichtleiter soll anspruchsgemäß flächig sein, worunter der Fachmann im Gegensatz zu den o.g. schmalen Stirnseiten weitere nennenswert ausgedehnte, im Wesentlichen glatte, strukturlose Oberflächen versteht. Mit den Merkmalen M7.3 und M7.4 werden gegenüberliegende Flachseiten beansprucht, zwischen denen eine Totalreflexion des Lichts stattfindet, d.h. über welche kein eingestrahltes Licht ausgekoppelt wird (vgl. OLS, Abs. [0010], [0025]). Absatz [0010] beschreibt den flächigen Lichtleiter näher, wobei die Lichtauskoppelfläche eine Strukturierung aufweisen kann und wobei an den Flachseiten keine Auskoppelelemente angeordnet sind, so dass das Licht ausschließlich an der schmalseitigen Lichtauskoppelfläche austreten kann. Gemäß Figur 4 i. V. m. Absatz [0032] muss der flächige Lichtleiter nicht eben bzw. planar sein, sondern kann ebenso als bogenförmiger Lichtleiter ausgebildet sein. Das Material und der weitere Aufbau des Diffusionselements bzw. des flächigen Lichtleiters verbleiben im Anspruch und in der Beschreibung jedoch offen. Mit Merkmal M7.1 werden die Lichtquellen zusätzlich als reihenförmig angeordnet konkretisiert. Die Absätze [0024] und [0030] beschreiben reihenförmige Lichtquellen, u.a. dimmbare LEDs und Laser-Dioden.
Schließlich fordert die Merkmalsgruppe M8 hinsichtlich der konkreten Anordnung der gemäß Merkmal M5 lediglich (geometrisch in Hauptabstrahlrichtung) vor dem Diffusionselement angeordneten Sichtblende, dass diese sowohl die Lichtquellen als auch das Diffusionselement für einen Betrachter unter einem (beliebigen) Beobachtungswinkel abdeckt, so dass weder die Lichtquellen noch das Diffusionselement für den Betrachter erkennbar sind, d.h. komplett abgedeckt werden (vgl. OLS, Abs. [0005] und Unteranspruch 5).
5. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu gegenüber dem vorliegenden Stand der Technik (§ 3 PatG).
5.1 Die vom Senat ins Verfahren eingeführte Druckschrift DE 10 2008 012 195 A1 (D8) betrifft ebenfalls eine Brems- oder Schlusslichtbeleuchtungsvorrichtung für Fahrzeuge und offenbart dem Fachmann folgende Merkmale:
M1 Eine Brems- oder Schlusslichtbeleuchtungsvorrichtung für Fahrzeuge (vgl. D8, Abs. [0001], „Die Erfindung betrifft eine Beleuchtungsvorrichtung für Kraftfahrzeuge …“, Abs. [0005], „… insbesondere zur Erzeugung einer Bremslicht- oder Blinklicht- oder Tagfahrlichtfunktion genutzt werden.“ und Abs. [0008], „… Erzeugung einer Schluss-/Bremslichtfunktion …“) M2 mit einer Mehrzahl von Lichtquellen und (vgl. D8, Fig. 9 BZ 5 i. V. m. Abs. [0024], „… eine Mehrzahl von reihenförmig angeordneten Lichtquellen 5 …“ und Abs. [0026], „… eine Reihe von LED-Leuchtelementen als Lichtquellen 5 angeordnet sind …“ sowie Abs. [0034], „Gleiche Bauteile bzw. Bauteilfunktionen der unterschiedlichen Ausführungsbeispiele sind mit den gleichen Bezugsziffern versehen.“) M3 teilweise mit einem Reflektor zur Umlenkung eines Teils des von den Lichtquellen emittierten Lichtes in Hauptabstrahlrichtung der Beleuchtungsvorrichtung, (vgl. D8, Fig. 9 und Fig. 10 BZ 11, 22, 24 i. V. m. Abs. [0037], „… Hauptabstrahlrichtung 11 … Der Zusatzreflektor 22 weist eine rinnenförmige bzw. im Querschnitt kreisförmige Kontur auf. Das aus der zweiten Schmalseite 13 austretende Licht 23 wird in einen hinter dem Lichtleitelement 6 angeordneten Rückraum gelenkt, in dem eine Reflektorfläche 24 angeordnet ist.“) M4 teilweise wobei zwischen den Lichtquellen und dem Reflektor ein Diffusionselement angeordnet ist, mittels dessen das von den Lichtquellen ausgesandte Licht teilweise dem Reflektor gestreut zugeführt wird, (vgl. D8, Fig. 9 BZ 6 i. V. m. Abs. [0037], „… Lichtleitelement 6 …“) M5 und wobei in Hauptabstrahlrichtung vor dem Diffusionselement eine Sichtblende angeordnet ist, (vgl. D8, Fig. 9 und Fig. 10; der Fachmann entnimmt den Figuren ohne weiteres eine anspruchsgemäße Blende, welche an der unteren Schmalseite des Diffusionselements 6 vor dem Leuchtmittel 5 angeordnet ist und sich somit geometrisch in Hauptabstrahlrichtung 11 vor dem Diffusionselement befindet.)
M6 dass der Reflektor eine diffuse Reflexionsfläche aufweist zur Streuung des Lichtes, (vgl. D8, Fig. 9 BZ 25 i. V. m. Abs. [0037], „Die Reflektorfläche 24 weist eine Kissenoptik 25 auf …“ und Abs. [0038], „Die Reflektorfläche 24 kann als eine kegeIförmige oder kugelförmige oder als eine parabolische oder frei geformte Fläche ausgebildet sein. Alternativ kann die Reflektorfläche 24 (Reflektor) auch mit Prismenstrukturen bzw. Prismenstufen ausgebildet sein.“) M7 dass das Diffusionselement als ein flächiger Lichtleiter ausgebildet ist, (vgl. D8, Fig. 9 BZ 6 i. V. m. Abs. [0026], „Das flächige Lichtleitelement 6 ist im Wesentlichen eben oder leicht gebogen ausgebildet …“) M7.1 der auf einer den reihenförmig angeordneten Lichtquellen zugewandten Stirnseite eine schmalseitige Lichteinkoppelfläche, (vgl. D8, Fig. 9 BZ 10 und Fig. 10 sowie Abs. [0026], „… wobei entlang einer ersten Schmalseite 10 des flächigen Lichtleitelementes 6 eine Reihe von LED-Leuchtelementen als Lichtquellen 5 angeordnet sind, deren Hauptabstrahlrichtung senkrecht zur ersten Schmalseite 10 orientiert ist. Die erste Schmalseite 10 dient als eine Lichteinkoppelfläche des Lichtleitelementes 6 für das von den LED-Leuchtelementen 5 emittierte Licht.“; Unterstreichungen hinzugefügt) M7.2 der auf einer den Lichtquellen gegenüberliegenden Stirnseite eine schmalseitige Lichtauskoppelfläche und (vgl. D8, Fig. 9 BZ 13 und Fig. 10 sowie Abs. [0037], „Das aus der zweiten Schmalseite 13 austretende Licht 23 wird in einen hinter dem Lichtleitelement 6 angeordneten Rückraum gelenkt ...“) M7.3 der sich zwischen der Lichteinkoppelfläche und der Lichtauskoppelfläche erstreckende gegenüberliegende Flachseiten aufweist, (vgl. D8, Fig. 1 BZ 8, BZ 9 i. V. m. Abs. [0026], „Das flächige Lichtelement 6 weist… eine Rückseite 8 als erste Flachseite und … eine Vorderseite 9 als zweite Flachseite auf.“) M7.4 an denen das eingekoppelte Licht in Richtung der Lichtauskoppelfläche totalreflektiert wird (vgl. D8, Fig. 10 i. V. m. Abs. [0001], „ … dass das flächige Lichtleitelement eine erste Flachseite und eine gegenüberliegende zweite Flachseite aufweist, an denen das eingekoppelte Licht totalreflektiert wird …“ und Abs. [0027], „… so dass das durch Totalreflexion an den Flachseiten 8, 9 in Erstreckungsrichtung des Lichtleitelementes 6 geführte Licht in Richtung der Vorderseite gestreut wird …“) M8, M8.1 teilweise dass die Sichtblende derart angeordnet ist, dass zwar nicht die Lichtquellen jedoch immer noch das Diffusionselement unter einem Beobachtungswinkel eines Betrachters erkennbar ist (vgl. D8, Fig. 9 und 10 ).
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 unterscheidet sich von der Lehre der D8 also bereits dahingehend, dass gemäß den Merkmalen M3 und M4 im Wesentlichen das gesamte von den Lichtquellen emittierte Licht dem Reflektor über das Diffusionselement zur Umlenkung zugeführt werden soll, wohingegen gemäß D8 bereits ein gewisser erster Anteil des Lichts an den Flachseiten des Lichtleiters mittels Auskoppelelementen abgestrahlt wird (vgl. D8, Abs. [0027], „Die Rückseite 8 des flächigen Lichtleitelementes 6 weist eine Mehrzahl von Auskoppelelementen auf, so dass das … geführte Licht … in Hauptabstrahlrichtung 11 der Beleuchtungsvorrichtung austreten kann.“ i. V. m. [0037], „Die Kissenoptik 25 ist derart ausgebildet, dass im Zusammenwirken mit dem an der Vorderseite 9 ausgekoppelten Lichtes des Lichtleitelementes 6 eine vorgegebene Lichtverteilung erzeugt wird.“; Unterstreichung hinzugefügt; Merkmale M3 und M4 fehlen teilweise).
Darüber hinaus verdeckt in der D8 die Sichtblende lediglich die Lichtquellen. Der Lichtleiter wird in sämtlichen Ausführungsbeispielen gemäß der dortigen Lehre von der Sichtblende überhaupt nicht verdeckt, so dass er in Hauptabstrahlrichtung von einem Betrachter unter nahezu beliebigem Beobachtungswinkel erkennbar ist (vgl. D8, Fig. 8, 9 und 10; Merkmal M8.1 fehlt teilweise).
5.2 Die zweite vom Senat eingeführte Druckschrift DE 10 2010 012 745 A1 (D9) betrifft eine Schlussleuchte bzw. ein Brems-/Blinklicht für ein Fahrzeug (vgl. D9, Abs. [0006]), wobei reihenförmig angeordnete Leuchtmittel das Licht in einen flächigen Lichtleiter auf einer schmalseitigen Lichteinkoppelfläche an der Stirnseite des Lichtleiters einkoppeln (vgl. D9, Fig. 1 und Abs. [0026] – [0027]). Gemäß D9 fehlt jedoch die anspruchsgemäße gegenüberliegende schmalseitige Lichtauskoppelfläche an der anderen Stirnseite des Lichtleiters, da sämtliches Licht bereits zuvor über eine Vielzahl von Auskopplungselementen auf der rückseitigen Flachseite des Lichteiters zu einem dahinterliegenden Reflektor abgestrahlt wird (vgl. D9, Fig. 1 und Abs. [0010] – [0011], [0030]; Merkmal M7.4 fehlt). Das dort reflektierte Licht durchdringt den Lichtleiter anschließend in Hauptabstrahlrichtung von hinten, um über die Lichtrippen eines weiteren Lichtleitelements nach außen geführt zu werden. Dabei deckt eine Sichtblende den Lichtleiter in Hauptabstrahlrichtung aufgrund der Vielzahl von Blendenöffnungen für die Lichtrippen jedoch nur partiell ab (vgl. D9, Fig. 1 und Abs. [0014] – [0015], [0036]; Merkmal M8.1 fehlt teilweise).
5.3 Die übrigen Druckschriften D1 bis D7 liegen aus Sicht des Senats weiter ab. Insbesondere beschreibt die Druckschrift DE 10 2006 036 859 A1 (D4), welche von der Prüfungsstelle im Zurückweisungsbeschluss als Ausgangspunkt ihrer Argumentationskette herangezogen wurde, eine Heckleuchte eines Fahrzeugs mit einer integrierten Nummernschildbeleuchtung („zweite Leuchteinheit“), wobei das Licht der zweiten Leuchteinheit von lediglich zwei beabstandeten Leuchtdioden mittels Lichtleiter („Lichtumlenkeinrichtung“) in spitzem Winkel nach unten, zumindest überwiegend in Richtung eines als diffuser Reflektor dienenden Nummernschildes abgelenkt wird (vgl. D4, Fig. 3, 5 und 6; Merkmale M3, M4 fehlen jeweils teilweise). Dabei zeigt die D4, Figur 3, dass ein gewisser Anteil des Lichts, ohne auf das Nummernschild zu treffen, in Hauptabstrahlrichtung abgestrahlt wird und dadurch sogar der Lichtleiter unter einem Beobachtungswinkel eines Betrachters erkennbar ist (Merkmal M8.1 fehlt teilweise). Die Nummernschildbeleuchtung der D4 zeigt mit den o.g. zwei Leuchtdioden ebenso keine reihenförmigen Lichtquellen (Merkmal M7.1 fehlt). Zudem ist der Lichtleiter weder flächig mit gegenüberliegenden Flachseiten ausgebildet, noch weist dieser die anspruchsgemäße schmalseitige Lichtauskoppelfläche an der den Lichtquellen gegenüberliegenden Stirnseite auf (vgl. D4, Fig. 3 I.V.m. Abs. [0030], „Das Lichtleitelement 20 ist vorzugsweise als bogenförmiges Zylinderteil ausgebildet …“; Merkmale M7, M7.2 und M7.3 fehlen).
6. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber der D8 sowie dem übrigen im Verfahren befindlichen Stand der Technik (§ 4 PatG). Der Fachmann vermag der D8, Absatz [0028] zwar noch zu entnehmen, dass der zweite an der Stirnseite ausgekoppelte Lichtanteil wesentlich grösser als der erste an der Vorderseite ausgekoppelte Anteil ist („lichtstärkerer Rand“, vgl. auch den Strahlverlauf in Fig. 10). Zudem erhält er im gleichen Absatz den Hinweis, dass er den ersten Anteil durch die Dichte der Auskoppelelemente auf der Rückseite des Lichtleiters einstellen kann (vgl. D8, Abs. [0028], „Die Auskoppelelemente an der Rückseite 8 des Lichtleitelementes 6 sind in einer solchen Dichte angeordnet, dass ein zweiter Teil 12 des eingekoppelten Lichtes zu einer der ersten Schmalseite 10 gegenüberliegenden zweiten Schmalseite 13 des Lichtleitelementes 6 geführt wird und an dieser aus dem LichtIeiteIement 6 austritt.“). Das Verhältnis zwischen dem zweiten und ersten Anteil lässt sich also zwanglos durch ein stetiges Reduzieren der Anzahl bzw. Größe der Auskoppelelemente auf der Rückseite immer mehr vergrößern, wobei insbesondere bei einem völligen Verzicht auf die Auskoppelelemente der erste Anteil komplett verschwindet, was letztlich eine Dimensionierungsaufgabe im Griffbereich des Fachmanns darstellt (Merkmale M3 und M4).
Allerdings findet der Fachmann in der D8 weder einen Hinweis noch eine Anregung, den Lichtleiter durch die Sichtblende gegenüber einem Betrachter in Hauptabstrahlrichtung bzw. unter einem beliebigen weiteren Winkel vollständig abzudecken (Merkmalsgruppe M8 fehlt teilweise). Vielmehr entnimmt er der dortigen Lehre, dass in den ersten Ausführungsbeispielen gemäß den Figuren 1 bis 6 eine Abdeckung des Lichtleiters 6 durch eine Sichtblende die dortige Funktion der Lichtquelle 3 bzw. der Lichtquelle 5, welche hinter dem Lichtleiter 6 angeordnet bzw. in den Lichtleiter integriert sind, gänzlich verhindern würde. In den folgenden Ausführungsbeispielen gemäß den Figuren 7 und 8 wäre das Anbringen einer solchen Sichtblende zudem technisch sinnlos, denn dort wird das Licht der multiplen Lichtquellen 5 sowieso im Lichtleiter 6 totalreflektiert und dann erst an der Lichtauskoppelfläche 13 über den Reflektor 20 abgestrahlt, so dass eine potentielle Sichtblende vor dem Lichtleiter überhaupt keine Wirkung entfalten könnte. Insbesondere in den letzten Ausführungsbeispielen der D8 gemäß den Figuren 9 und 10 wird schließlich sämtliches an der Lichtauskoppelfläche 13 des Lichtleiters austretende Licht vom Reflektor 22 in den Rückraum des Lichtleiters umgeleitet und dort vom Reflektor 24 von hinten durch den Lichtleiter hindurch in Hauptabstrahlrichtung abgestrahlt. Eine anspruchsgemäße Abdeckung des Lichtleiters würde somit die korrekte Funktion der Leuchte ebenfalls verhindern. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist dem Fachmann somit ausgehend von der D8 nicht nahegelegt.
Eine Kombination der Druckschrift D8 mit der Druckschrift D9 führt zu keinem anderen Ergebnis. Gemäß D9 wird das Licht nämlich dem Lichtleiter bereits vollständig über die Auskoppelelemente auf der hinteren Flachseite entnommen und dem Reflektor zugeführt, so dass ein Abstrahlen des Lichts über die schmalseitige Stirnseite des Lichtleiters überhaupt nicht vorgesehen ist (Merkmal M7.4 fehlt), was der Lehre der vorliegenden Anmeldung sogar zuwiderläuft. Darüber hinaus offenbart die D9 zwar ebenfalls eine Sichtblende, welche die Lichtquellen vollständig und den Lichtleiter zumindest partiell in Hauptabstrahlrichtung abdeckt, wobei zur Funktion der Beleuchtungseinrichtung jedoch das dem Lichtleiter vorgelagerte und die Sichtblende partiell durchdringende, „rippenförmige“ Lichtleitelement mit einer Vielzahl von Blendenöffnungen zum Abstrahlen von Licht in Hauptabstrahlrichtung unerlässlich ist. Eine anspruchsgemäße vollständige Abdeckung des Lichtleiters durch die Sichtblende ist somit gemäß D9 ebenso nicht möglich (vgl. D9, Fig. 1; Abs. [0014], [0036]; Merkmalsgruppe M8 fehlt teilweise).
Auch eine beliebige Kombination der Druckschrift D8 mit einer oder mehreren der übrigen, weiter abliegenden Druckschriften D1 bis D7, insbesondere der D4, vermag zur Überzeugung des Senats das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit nicht in Frage zu stellen.
7. Die abhängigen Unteransprüche 2 und 3, an deren Zulässigkeit keine Zweifel bestehen, bilden den Gegenstand des Patentanspruchs 1, auf den sie jeweils direkt oder indirekt rückbezogen sind, zweckmäßig, in nicht nur trivialer Weise, weiter aus und sind daher ebenfalls patentfähig.
8. Im Ergebnis war daher das nachgesuchte Patent – unter gleichzeitiger Aufhebung des angefochtenen Beschlusses – in der von der Anmelderin und Beschwerdeführerin zuletzt eingereichten Fassung zu erteilen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht jedem am Beschwerdeverfahren Beteiligten, der durch diesen Beschluss beschwert ist, die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG). Da der Senat in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. 2. 3. 4. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist (§ 100 Abs. 3 PatG).
Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzulegen (§ 102 Abs.1, Abs. 5 Satz 1 PatG).
Musiol Dorn Dr.-Ing. Ball Jürgensen