Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 94e Klagen gegen Wahlen und Beschlüsse
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/94e?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wahlen nach § 58 Absatz 2 sowie Wahlen und Beschlüsse der Organe der Patentanwaltskammer mit Ausnahme von Beschlüssen nach § 82 Absatz 2 Nummer 1 können für ungültig oder nichtig erklärt werden, wenn sie unter Verletzung des Gesetzes oder der Satzung zustande gekommen oder wenn sie ihrem Inhalt nach mit dem Gesetz oder der Satzung nicht vereinbar sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/94e?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Klage kann durch den Präsidenten des Patentamts oder ein Mitglied der Patentanwaltskammer erhoben werden. Die Klage eines Mitglieds der Patentanwaltskammer gegen einen Beschluss ist nur zulässig, wenn es geltend macht, durch den Beschluss in seinen Rechten verletzt zu sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/94e?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ein Mitglied der Kammer kann den Antrag nur innerhalb eines Monats nach der Wahl oder Beschlussfassung stellen.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 94e geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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12.05.2017 Ausfertigung
§ 94e eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I 1121)
BGBl. 2017 I S. 1121
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24.11.2011 Ausfertigung
§ 94e eingefügt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. I 2302)
BGBl. 2011 I S. 2302
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