Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 58 Zusammensetzung des Vorstands
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/58#abs-1 (1) Der Vorstand der Patentanwaltskammer besteht aus sieben Mitgliedern. Die Satzung kann eine höhere Zahl festsetzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/58#abs-2 (2) Die Mitglieder des Vorstands werden von den Mitgliedern der Kammer in geheimer und unmittelbarer Wahl durch Briefwahl gewählt. Hierbei kann vorgesehen werden, dass die Stimmen auch in der Kammerversammlung abgegeben werden können. Die Wahl kann auch als elektronische Wahl durchgeführt werden. Gewählt sind die Bewerberinnen oder Bewerber, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/58#abs-3 (3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.