Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 93 Beendigung des Amtes des Beisitzers
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/93?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für das Ende des Amtes des patentanwaltlichen Beisitzers gilt § 89 Absatz 1 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/93?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für die Amtsenthebung und die Entlassung aus dem Amt des Beisitzers ist § 89 Absatz 2 und 4 anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/93?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Über die Anträge entscheidet ein Zivilsenat des Bundesgerichtshofs. Bei der Entscheidung dürfen die Mitglieder des Senats für Patentanwaltssachen nicht mitwirken. Vor der Entscheidung sind der Patentanwalt und der Vorstand der Patentanwaltskammer zu hören.
Änderungsverlauf
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05.10.2021 Ausfertigung
§ 93 geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I 4607)
BGBl. 2021 I S. 4607
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 93 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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14.08.2009 Ausfertigung
§ 93 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I 2827)
BGBl. 2009 I S. 2827
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.