Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 89 Ende des Amtes des patentanwaltlichen Mitglieds
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/89#abs-1 (1) Das Amt eines patentanwaltlichen Mitglieds der Kammer für Patentanwaltssachen oder des Senats für Patentanwaltssachen endet, sobald die Mitgliedschaft in der Patentanwaltskammer endet oder nachträglich ein Umstand eintritt, der nach § 87 Absatz 3 Satz 2 der Ernennung entgegensteht, und das Mitglied jeweils zustimmt. Das Mitglied und die Patentanwaltskammer haben Umstände nach Satz 1 der für die Ernennung zuständigen Behörde und dem jeweiligen Gericht unverzüglich mitzuteilen. Die Beendigung des Amtes ist auf Antrag der für die Ernennung zuständigen Behörde gerichtlich festzustellen, wenn das betroffene Mitglied der Beendigung nicht zugestimmt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/89#abs-2 (2) Ein patentanwaltliches Mitglied ist auf Antrag der für seine Ernennung zuständigen Behörde seines Amts zu entheben, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/89#abs-3 (3) Über die Anträge entscheidet ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts, bei dem der Senat für Patentanwaltssachen besteht. Bei der Entscheidung dürfen die Mitglieder des Senats für Patentanwaltssachen nicht mitwirken. Vor der Entscheidung sind das patentanwaltliche Mitglied und die Patentanwaltskammer zu hören. Die Entscheidung ist endgültig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/89#abs-4 (4) Die für die Ernennung zuständige Behörde kann ein patentanwaltliches Mitglied auf seinen Antrag aus dem Amt entlassen, wenn es aus gesundheitlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit gehindert oder es ihm aus gewichtigen persönlichen Gründen nicht zuzumuten ist, sein Amt weiter auszuüben.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 89 PAO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 27.04.2017 – PatAnwZ 1/17Verwaltungsrechtliche Patentanwaltssache: Anrechnung von Tätigkeiten vor der Zulassung zur Ausbildung als Patentanwalt auf die Ausbildungszeit
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 89 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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14.08.2009 Ausfertigung
§ 89 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I 2827)
BGBl. 2009 I S. 2827
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27.04.2002 Ausfertigung
§ 89 geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I 1467)
BGBl. 2002 I S. 1467
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26.08.1998 Ausfertigung
§ 89 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I 2582)
BGBl. 1998 I S. 2582
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13.12.1989 Ausfertigung
§ 89 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 1989 (BGBl. I 2135 399)
BGBl. 1989 I S. 2135
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