Gesetze / Patentanwaltsordnung

PAO

§ 93 Beendigung des Amtes des Beisitzers

Stand: 01.08.2022

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/93#abs-1 (1) Für das Ende des Amtes des patentanwaltlichen Beisitzers gilt § 89 Absatz 1 entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/93#abs-2 (2) Für die Amtsenthebung und die Entlassung aus dem Amt des Beisitzers ist § 89 Absatz 2 und 4 anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/93#abs-3 (3) Über die Anträge entscheidet ein Zivilsenat des Bundesgerichtshofs. Bei der Entscheidung dürfen die Mitglieder des Senats für Patentanwaltssachen nicht mitwirken. Vor der Entscheidung sind der Patentanwalt und die Patentanwaltskammer zu hören.

§ 92 § 94