Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 88 Rechtsstellung der patentanwaltlichen Mitglieder
Stand: 01.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/88#abs-1 (1) Die patentanwaltlichen Mitglieder sind ehrenamtliche Richter. Sie haben in ihrer Eigenschaft als ehrenamtliche Richter während der Dauer ihres Amtes die Stellung eines Berufsrichters. Sie erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/88#abs-2 (2) Die patentanwaltlichen Mitglieder haben über Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer richterlichen Tätigkeit bekanntwerden, Verschwiegenheit zu bewahren. § 71 Absatz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden. Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Präsident des Gerichts, dem das patentanwaltliche Mitglied angehört.