Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 41a Angestellte Patentanwälte und Syndikuspatentanwälte
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/41a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Patentanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Patentanwälte, Rechtsanwälte oder als rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/41a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannten Personen oder Gesellschaften üben ihren Beruf als Patentanwälte aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber patentanwaltlich mit der Wahrnehmung von Aufgaben gemäß § 3 Absatz 2 und 3 dieses Gesetzes sowie § 4 des Steuerberatungsgesetzes betraut sind (Syndikuspatentanwälte). Der Syndikuspatentanwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit nach Satz 1 der Zulassung zur Patentanwaltschaft nach § 41b.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/41a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Eine patentanwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch folgende fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch folgende Merkmale geprägt ist:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/41a?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 3 übt nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikuspatentanwalts ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/41a?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Befugnis des Syndikuspatentanwalts zur Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Diese umfassen auch
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 41a geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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21.12.2015 Ausfertigung
§ 41a geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I 2517)
BGBl. 2015 I S. 2517
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