Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 39b Werbung
Stand: 10.06.2019
Werbung ist dem Patentanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.