Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 19 Vereidigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/19?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Bewerber hat folgenden Eid vor der Patentanwaltskammer zu leisten: „Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Patentanwalts gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.“
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/19?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/19?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer Religionsgemeinschaft, an Stelle des Eides eine andere Beteuerungsformel zu gebrauchen, so kann der Patentanwalt, der Mitglied einer solchen Religionsgemeinschaft ist, diese Beteuerungsformel sprechen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/19?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Wer aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten will, muss folgendes Gelöbnis leisten: „Ich gelobe, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Patentanwalts gewissenhaft zu erfüllen.“
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/19?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Leistet eine Bewerberin den Eid nach Absatz 1 oder das Gelöbnis nach Absatz 4, so treten an die Stelle der Wörter „eines Patentanwalts“ die Wörter „einer Patentanwältin“.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/19?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Über die Vereidigung ist ein Protokoll aufzunehmen, das auch den Wortlaut des Eides oder des Gelöbnisses zu enthalten hat. Das Protokoll ist von dem Patentanwalt und einem Mitglied des Vorstands der Patentanwaltskammer zu unterschreiben. Es ist zu den Personalakten des Patentanwalts zu nehmen.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. 2021 I S. 2154
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14.08.2009 Ausfertigung
§ 19 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I 2827)
BGBl. 2009 I S. 2827
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26.08.1998 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I 2582)
BGBl. 1998 I S. 2582
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