Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 159 Befreiung von der Tätigkeit bei einem Patentanwalt
Auf Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzungen des § 158 Absatz 1 oder 2 erfüllen, ist die Vorschrift des § 5 Absatz 2 über die Beschäftigung bei einem Patentanwalt nicht anzuwenden.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 159 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 320)
BGBl. 2024 I Nr. 320
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10.03.2023 Ausfertigung
§ 159 eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. März 2023 (BGBl. I Nr. 64)
BGBl. 2023 I Nr. 64
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 159 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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12.05.2017 Ausfertigung
§ 159 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I 1121)
BGBl. 2017 I S. 1121
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26.08.1998 Ausfertigung
§ 159 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I 2582)
BGBl. 1998 I S. 2582
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